Bis zum 30. November können Beschäftigte beim Finanzamt einen Lohnsteuerfreibetrag für 2026 beantragen. So legt es § 39a des Einkommensteuergesetzes fest. Danach ist die Frist für dieses Jahr vorbei. Der Termin fällt in die Wochen, in denen viele Haushalte Heizkostenabschläge, Versicherungsbeiträge und Weihnachtsausgaben gleichzeitig bezahlen.
Warum der November-Antrag den Dezember stärker entlastet
Das Finanzamt rechnet einen beantragten Jahresfreibetrag nicht rückwirkend ab Januar an. Es verteilt ihn gleichmäßig auf die Monate, die auf den Antrag folgen. Wer im Oktober einen Freibetrag von 1.024,80 Euro beantragt hat, bekommt im November und Dezember je 512,40 Euro berücksichtigt. Geht derselbe Antrag im November ein, bleibt nur der Dezember übrig. Dann mindert der gesamte Betrag die Lohnsteuer eines einzigen Monats.
Der Arbeitgeber erfährt davon über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die er bei der Finanzverwaltung abruft. Eine eigene Mitteilung an die Beschäftigten ist laut Hessischer Steuerverwaltung grundsätzlich nicht vorgesehen, kann im Antrag aber angefordert werden. Zusätzliches Geld entsteht dabei nicht. Die Steuer wird früher gesenkt, dafür fällt eine spätere Erstattung entsprechend kleiner aus.
Pendlerpauschale bringt mehr Beschäftigte über die Antragsgrenze
Für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gilt eine Hürde. Zusammen müssen sie mehr als 600 Euro im Jahr ausmachen. Bei den Werbungskosten zählt nur der Teil oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 Euro, wie die ELSTER-Anleitung zum Antrag 2026 erläutert. Wer nur berufliche Kosten geltend macht, braucht also mehr als 1.830 Euro.
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Seit Januar 2026 gilt die Entfernungspauschale von 38 Cent für jeden vollen Kilometer der einfachen Strecke, bis 2025 waren es auf den ersten 20 Kilometern nur 30 Cent. Die folgende Modellrechnung geht von 210 tatsächlichen Fahrtagen und keinen weiteren Werbungskosten aus.
| Einfache Entfernung | Entfernungspauschale (210 Tage) | Betrag über 1.230 Euro | Antragsgrenze allein durch Fahrten erreicht |
|---|---|---|---|
| 15 km | 1.197,00 Euro | 0,00 Euro | Nein |
| 23 km | 1.835,40 Euro | 605,40 Euro | Ja |
| 35 km | 2.793,00 Euro | 1.563,00 Euro | Ja |
| 50 km | 3.990,00 Euro | 2.760,00 Euro | Ja |
Urlaubs-, Krankheits- und reine Homeoffice-Tage zählen nicht als Fahrtage. Wer kürzer pendelt, kann die Grenze trotzdem überschreiten, etwa mit Fortbildungskosten, Arbeitsmitteln, Kinderbetreuungskosten oder Spenden.
Lohnsteuerfreibetrag auch ohne 600-Euro-Hürde
Einige Beträge lassen sich unabhängig von dieser Grenze eintragen. Dazu gehört der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen. Er beginnt bei einem Grad der Behinderung von 20 mit 384 Euro im Jahr und liegt bei einem GdB von 50 bei 1.140 Euro. Einmal eingetragen, gilt er für die gesamte Dauer der Feststellung und muss nicht jedes Jahr neu beantragt werden.
Auch Handwerkerleistungen fallen nicht unter die 600-Euro-Grenze. Begünstigt sind nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, kein Material. Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Als Freibetrag setzt das Finanzamt den vierfachen Wert an. Bei Arbeitskosten von 2.000 Euro ergibt das eine Ermäßigung von 400 Euro und einen Freibetrag von 1.600 Euro.
Rechenbeispiel: 26 Kilometer zur Arbeit
Eine Pflegefachkraft fährt an 210 Tagen 26 Kilometer zu ihrer Klinik. Daraus ergeben sich 2.074,80 Euro Entfernungspauschale. Für Arbeitsschuhe und eine Fachfortbildung kommen 180 Euro hinzu, zusammen also 2.254,80 Euro. Nach Abzug der 1.230 Euro bleibt ein Freibetrag von 1.024,80 Euro, deutlich über der Antragsgrenze.
Geht der Antrag Mitte November ein und übernimmt der Arbeitgeber die Daten rechtzeitig, sinkt die Bemessungsgrundlage im Dezember um diesen Betrag. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von rund 30 Prozent entspräche das grob 300 Euro weniger Lohnsteuer, zuzüglich einer etwaigen Kirchensteuer. Der genaue Wert hängt von Gehalt, Steuerklasse und Sonderzahlungen ab.
Frist, Bearbeitung und Steuererklärungspflicht
Maßgeblich ist der Eingang beim Finanzamt bis Montag, 30. November 2026. Ob der Freibetrag schon in der Dezemberabrechnung auftaucht, hängt zusätzlich von der Bearbeitungszeit und vom Abrechnungstermin des Arbeitgebers ab. Bei späten Anträgen ist das nicht gesichert.
Wer einen Freibetrag etwa für Werbungskosten nutzt, muss nach § 46 Absatz 2 Nummer 4 EStG in der Regel eine Steuererklärung abgeben. Waren die tatsächlichen Kosten niedriger als angegeben, droht eine Nachzahlung. Verschlechtern sich die Verhältnisse im Laufe des Jahres, ist das dem Finanzamt umgehend mitzuteilen. Wer nur den Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag eintragen lässt, wird dadurch allein nicht erklärungspflichtig.
Antrag für 2027 seit 1. November möglich
Parallel läuft bereits das Verfahren für das kommende Jahr. Seit dem 1. November 2026 nehmen die Finanzämter Anträge für 2027 an, auf Wunsch gleich für 2027 und 2028. Freibeträge, die für 2026 schon für zwei Jahre beantragt wurden, gelten 2027 weiter. Möglich ist der Antrag über Mein ELSTER in der Rubrik „Lohnsteuer Arbeitnehmer“ oder auf Papier.
Häufige Fragen zum Lohnsteuerfreibetrag
Was passiert, wenn die Frist am 30. November verpasst wird?
Die Ausgaben gehen steuerlich nicht verloren. Sie können in der Einkommensteuererklärung für 2026 geltend gemacht werden. Die Entlastung kommt dann erst mit dem Steuerbescheid im folgenden Jahr.
Können Ehepaare ihre Ausgaben für die 600-Euro-Grenze zusammenrechnen?
Ja. Bei zusammenlebenden Ehegatten zählt die gemeinsame Summe der Aufwendungen. Werbungskosten werden dabei für jeden Partner erst oberhalb seines eigenen Pauschbetrags von 1.230 Euro berücksichtigt.
Zählen Homeoffice-Tage beim Lohnsteuerfreibetrag?
Für Tage mit überwiegender Arbeit zu Hause gibt es 6 Euro Tagespauschale, höchstens für 210 Tage und 1.260 Euro im Jahr. Wird an diesen Tagen die Arbeitsstätte nicht aufgesucht, entfällt dafür die Entfernungspauschale. Beide Beträge zählen zu den Werbungskosten.
Wie viel mehr Netto bringt ein Freibetrag?
Der Freibetrag selbst wird nicht ausgezahlt. Er senkt den Lohn, auf den Lohnsteuer berechnet wird. Das Plus auf dem Konto entspricht der eingesparten Steuer und liegt je nach persönlichem Steuersatz meist bei einem Fünftel bis gut einem Drittel des Freibetrags.
Einschätzung der Redaktion
Das Ermäßigungsverfahren ist ein sinnvolles Werkzeug, das zu wenige kennen. Gerade wer knapp kalkuliert, profitiert davon, die eigene Steuer nicht monatelang dem Staat vorzustrecken. Die Ausgestaltung macht es Beschäftigten allerdings unnötig schwer. Eine Frist, die wenige Wochen vor der letzten Gehaltsabrechnung endet, ohne verlässliche Zusage, dass der Freibetrag dort noch ankommt, schafft Unsicherheit. Auch die Kopplung an eine spätere Pflicht zur Steuererklärung schreckt manche ab, die sich sonst die Arbeit sparen könnten. Die Finanzverwaltung könnte die Bearbeitungszeiten offenlegen oder den Antrag bis Mitte Dezember zulassen. Das würde den Nutzen des Verfahrens erhöhen, ohne den Haushalt zu belasten.