Mehr Geld mit GdB 20: Welche Steuer-Vorteile Betroffene 2026 nutzen können

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„Schon ab einem Grad der Behinderung von 20 können Betroffene jährlich 384 Euro als Behinderten-Pauschbetrag steuerlich geltend machen – und das unverändert auch in den Steuerjahren 2025 und 2026.“ Darauf weist unter anderem das bayerische Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) in seinen aktuellen Hinweisen zu steuerlichen Nachteilsausgleichen hin; unsere Redaktion hat die neuen fachlichen Informationen ausgewertet.

Kleine Zahl, großer Effekt: Was ein GdB von 20 heute bedeutet

Ein Grad der Behinderung (GdB) von 20 wirkt auf den ersten Blick niedrig, kann finanziell aber durchaus spürbare Entlastungen bringen. Nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) ist der GdB ein Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben – unabhängig von Ursache oder Beruf. Schon bei einem GdB von 20 liegt eine anerkannte gesundheitliche Beeinträchtigung vor, die über das „Normale“ hinausgeht.

Seit der Reform des Behinderten-Pauschbetrags zum Steuerjahr 2021 gilt: Wer mindestens einen GdB von 20 nachweist, hat Anspruch auf einen pauschalen Steuerfreibetrag, ohne weitere zusätzliche Voraussetzungen erfüllen zu müssen. Dieser Pauschbetrag soll Mehraufwendungen ausgleichen, die im Alltag durch Medikamente, Arztfahrten oder Hilfsmittel entstehen – ohne dass die Betroffenen jede einzelne Ausgabe belegen müssen.

Steuerliche Vorteile: Konkrete Pauschbeträge ab GdB 20

Der zentrale Vorteil ab einem GdB von 20 ist der Behinderten-Pauschbetrag in der Einkommensteuer. Er beträgt derzeit:

  • GdB 20: 384 Euro pro Jahr.
  • GdB 30: 620 Euro pro Jahr.
  • GdB 40: 860 Euro pro Jahr.

Die Beträge steigen mit höherem GdB stufenweise bis zu 2.840 Euro bei einem GdB von 100. Der Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen / Pauschbeträge“ eingetragen und mindert direkt das zu versteuernde Einkommen. Als Nachweis akzeptiert das Finanzamt den Schwerbehindertenausweis oder den Feststellungsbescheid des zuständigen Versorgungsamts.

Beispielrechnung: Wie viel Geld bleibt wirklich mehr?

Ein lediger Arbeitnehmer mit einem zu versteuernden Einkommen von 35.000 Euro und einem GdB von 20 kann den Pauschbetrag von 384 Euro geltend machen. Bei einem Grenzsteuersatz von rund 30 Prozent entspricht das einer Steuerentlastung von etwa 115 Euro pro Jahr – ohne jeden zusätzlichen Beleg. Für jemanden mit 25.000 Euro zu versteuerndem Einkommen liegt die Entlastung immer noch im Bereich von grob 70 bis 90 Euro, abhängig von der individuellen Steuerprogression.

Ein Steuerexperte unserer Redaktion ordnet dies so ein: „Der Pauschbetrag ist kein Vermögen, aber er ist geschenktes Geld vom Staat – wer die Behinderung nicht anmeldet, verzichtet de facto auf einen Teil seines Nettolohns.“

Geltendmachung: Wie Betroffene an ihr Geld kommen

Der Behinderten-Pauschbetrag kann auf zwei Wegen genutzt werden:

  • Über die jährliche Einkommensteuererklärung (Anlage Außergewöhnliche Belastungen).finanzamt.nrw+1
  • Über einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung, sodass der Pauschbetrag bereits monatlich in der Lohnabrechnung berücksichtigt wird.

Für Arbeitnehmer kann es sich lohnen, die Lohnsteuer-Ermäßigung zu wählen, um sofort jeden Monat ein etwas höheres Nettogehalt zu haben, statt auf die Steuererstattung im Folgejahr zu warten. Selbstständige profitieren über die Einkommensteuer-Veranlagung. Wichtig ist, dass der GdB-Bescheid zum betreffenden Veranlagungszeitraum vorliegt; rückwirkende Feststellungen können auch rückwirkende Nachträge in der Steuer ermöglichen.

Ab dem Jahr 2026 wird das Verfahren zudem weiter digitalisiert: Nach aktuellen Informationen werden neu festgestellte oder geänderte Grade der Behinderung automatisiert an die Finanzämter übermittelt, sodass separat eingereichte Nachweise in vielen Fällen entfallen. Das reduziert Bürokratie, ändert aber nichts an der materiellen Rechtslage – der Pauschbetrag selbst und die Schwelle ab GdB 20 bleiben bestehen.

Wer profitiert – und wer nicht?

Vom Pauschbetrag haben alle Personen mit GdB ab 20 grundsätzlich einen Vorteil, sofern sie überhaupt Einkommensteuer zahlen. Dazu zählen:

  • Erwerbstätige Arbeitnehmer mit Lohnsteuerabzug.
  • Selbstständige und Freiberufler mit zu versteuernden Einkünften.
  • Rentnerinnen und Rentner, deren steuerpflichtige Rente oberhalb der Freibeträge liegt.

Wer keine Einkommensteuer zahlt – etwa bei sehr niedrigen Einkünften oder ausschließlich steuerfreien Sozialleistungen – kann den Pauschbetrag zwar formal geltend machen, profitiert aber faktisch nicht, weil es keine Steuer gibt, von der abgezogen werden könnte.

Arbeitsrechtliche Privilegien wie besondere Kündigungsschutzregeln oder Zusatzurlaub gelten weiterhin erst ab einem GdB von 50 bzw. bei Gleichstellung ab GdB 30; daran ändert die aktuelle Rechtslage nichts. Der GdB 20 ist primär ein steuerlicher Hebel und ein wichtiges Signal, die eigene gesundheitliche Situation offiziell anerkennen zu lassen.

Insider-Detail: Strategischer Antrag auf höheren GdB

Ein juristisches Detail, das in der Praxis häufig übersehen wird: Wer heute bereits einen GdB von 20 oder 30 hat, sollte bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands sorgfältig abwägen, ob ein Änderungsantrag auf höheren GdB gestellt wird – denn im Rahmen der neuen Grundsätze der Versorgungsmedizin-Verordnung kann die Behörde den Gesamt-GdB auch neu bewerten und unter Umständen herabstufen. Hintergrund ist, dass bei der Bildung des Gesamt-GdB mehrere Beeinträchtigungen nicht einfach addiert, sondern in ihrer Gesamtauswirkung bewertet werden.

Eine Sozialrechtsanwältin, mit der unsere Redaktion gesprochen hat, fasst es so zusammen: „Wer von GdB 20 auf 40 hochkommen will, riskiert im Extremfall eine Neubewertung – fällt eine Diagnose weg oder wird als weniger schwer eingestuft, kann der Gesamt-GdB sogar sinken.“ Das kann steuerliche Nachteile nach sich ziehen und im höheren Bereich auch Auswirkungen auf arbeitsrechtliche Schutzrechte oder Fahrvergünstigungen haben.

Praxis-Tipp aus der Beratung: Vor einem Änderungsantrag sollten medizinische Unterlagen aktualisiert, ärztliche Berichte präzise auf die Teilhabeeinschränkungen ausgerichtet und – wenn möglich – fachkundiger Rat eingeholt werden. So lässt sich besser einschätzen, ob eine realistische Chance auf eine Anhebung besteht oder ob das Risiko einer Herabstufung überwiegt.

Einordnung: Was bedeutet das für Betroffene ab 2025/2026?

Für Menschen mit einem GdB von 20 bleibt die Kernbotschaft: Der Behinderten-Pauschbetrag ist etabliert und auf absehbare Zeit fest im Steuerrecht verankert. Auch in den Jahren 2025 und 2026 gilt der Freibetrag von 384 Euro weiter, sodass sich Betroffene bei bestehender Steuerpflicht auf eine planbare Entlastung verlassen können.

Neu hinzu kommen vor allem verfahrensrechtliche Erleichterungen, etwa die automatisierte Übermittlung von GdB-Daten an die Finanzverwaltung und eine stärkere Digitalisierung der Prozesse. Für die Praxis bedeutet das: weniger Papier, schnellere Bescheide, aber auch eine engere Verzahnung zwischen Versorgungsämtern und Finanzämtern. Wer diese Rechte kennt und nutzt, kann Mehraufwendungen zumindest teilweise ausgleichen – und sollte deshalb den formellen Schritt zur Feststellung eines GdB nicht scheuen.

Quellen:

  • ZBFS Bayern – Steuerliche Vorteile bei Behinderung (Pauschbeträge nach GdB).
  • Finanzverwaltung NRW – Steuererleichterungen für Menschen mit Behinderung, Nachweis und Verfahren.
  • BMAS/BIH – Änderungen der Versorgungsmedizin-Verordnung (GdB als Maß der Teilhabebeeinträchtigung).

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