Mehr Wohngeld: 1.800‑Euro‑Freibetrag für Schwerbehinderte und Pflegefälle ab sofort

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„Menschen mit Schwerbehinderung oder Pflegebedarf können beim Wohngeld jetzt von einem jährlichen Freibetrag von 1.800 Euro profitieren – das bestätigt unter anderem der Familienratgeber der Aktion Mensch, der sich auf die aktuellen Regelungen des Wohngeldgesetzes stützt. Die Redaktion hat die neuen fachlichen Informationen ausgewertet und ordnet sie nachfolgend ein.

Was sich beim Wohngeld konkret ändert

Kern der Regelung ist ein zusätzlicher jährlicher Freibetrag von 1.800 Euro für bestimmte schwerbehinderte oder pflegebedürftige Haushaltsmitglieder. Dieser Betrag wird vom Jahreseinkommen abgezogen, bevor das anrechenbare Einkommen für das Wohngeld berechnet wird.

Die rechtliche Grundlage findet sich in § 17 Wohngeldgesetz (WoGG), der die Freibeträge für besondere Personengruppen regelt. Dort ist festgelegt, dass schwerbehinderte Haushaltsmitglieder mit einem Grad der Behinderung von 100 oder – unter bestimmten Pflegevoraussetzungen – mit einem niedrigeren Grad der Behinderung diesen Freibetrag erhalten können.

Wer Anspruch auf den 1.800‑Euro‑Freibetrag hat

Der Freibetrag richtet sich an Haushalte, in denen mindestens eine Person mit anerkannter Schwerbehinderung oder Pflegebedarf lebt. Entscheidend ist, ob dieser Personenkreis im Wohngeldhaushalt berücksichtigt wird – etwa als Hauptmieter, Partner oder mitwohnendes Familienmitglied.

Die Voraussetzungen im Überblick:

  • Grad der Behinderung (GdB) 100: Der Freibetrag von 1.800 Euro wird in der Regel ohne weitere Zusätze anerkannt.
  • GdB unter 100 bei Pflegebedürftigkeit: Auch hier kann der Freibetrag gewährt werden, wenn eine Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI und eine häusliche, teilstationäre oder Kurzzeitpflege vorliegt.
  • Pflegegrade 2 und 3: Hier wird typischerweise mindestens ein GdB von 50 unterstellt, sodass der Freibetrag regelmäßig in Betracht kommt.
  • Pflegegrade 4 und 5: In vielen Fallkonstellationen wird von einem GdB von 100 ausgegangen, was den vollen Freibetrag auslöst.

Maßgeblich ist stets, dass die betreffende Person im Wohngeldantrag als zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied angegeben wird.

Wie der Freibetrag das Wohngeld erhöht – Beispielrechnung

Der Freibetrag wirkt, indem er das anrechenbare Einkommen reduziert und damit die Chance auf höhere Wohngeldzahlungen oder überhaupt einen Anspruch verbessert.

Ein Rechenbeispiel aus der Redaktion (vereinfachte Annahme, ohne regionale Unterschiede und Mietstufen):

  • Zwei‑Personen‑Haushalt, gemeinsames Jahreseinkommen: 24.000 Euro brutto.
  • Eine Person ist schwerbehindert mit GdB 100 und lebt dauerhaft im Haushalt.
  • Ohne Freibetrag würde das volle Einkommen für die Wohngeldberechnung herangezogen – in Grenzfällen kann das bedeuten, dass die Einkommensgrenze knapp überschritten wird.
  • Mit Freibetrag werden 1.800 Euro abgezogen: Anrechenbares Einkommen nur noch 22.200 Euro.

In vielen Kommunen kann dieser Unterschied ausreichen, um den Wohngeldanspruch zu eröffnen oder die Wohngeldhöhe um einen zweistelligen bis niedrigen dreistelligen Betrag pro Monat zu erhöhen – abhängig von Miete, Mietstufe und Haushaltsgröße.

Ein zweites Beispiel:

  • Alleinerziehende Person mit einem pflegebedürftigen Kind (Pflegegrad 3), Jahresbruttoeinkommen: 20.000 Euro.
  • Für das Kind kann der Freibetrag von 1.800 Euro angesetzt werden, da Pflegegrad 2 oder 3 mit Pflegebedürftigkeit im Haushalt als ausreichend gilt.
  • Anrechenbares Einkommen sinkt damit auf 18.200 Euro.
  • Je nach örtlicher Miete kann sich daraus ein zusätzlicher Wohngeldanspruch von beispielsweise 60–120 Euro monatlich ergeben, wie Wohngeldrechner des Bundes und unabhängige Online‑Rechner näherungsweise zeigen.

Welche Nachweise die Wohngeldstelle verlangt

Damit der Freibetrag berücksichtigt wird, verlangen die Wohngeldbehörden aussagekräftige Unterlagen. Ohne diese Nachweise droht, dass der Freibetrag trotz bestehender Voraussetzungen nicht in die Berechnung einfließt.

Die wichtigsten Dokumente sind:

  • Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid mit Angabe des GdB, insbesondere bei GdB 100.
  • Pflegebescheid der Pflegekasse mit ausgewiesenem Pflegegrad (2 bis 5) bei GdB unter 100 oder bei unklarer Schwerbehinderteneigenschaft.
  • Gegebenenfalls ergänzende ärztliche Unterlagen, wenn der Grad der Behinderung oder der Pflegegrad im Einzelfall strittig ist.

Wichtig ist zudem der Zeitpunkt: Wird die Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit erst während des laufenden Bewilligungszeitraums anerkannt, kann der Freibetrag ab dem Monat berücksichtigt werden, in dem die Voraussetzungen vorliegen und der Wohngeldstelle gemeldet werden. Wird der Status rückwirkend festgestellt – etwa zum Jahresanfang – kann der Freibetrag im Regelfall für den gesamten Bewilligungszeitraum angesetzt werden.

Einordnung der aktuellen Rechtslage und Insider‑Detail

Der Freibetrag von 1.800 Euro ist keine völlig neue Leistung, gewinnt aber durch die Wohngeld‑Plus‑Reform und die seit 2025 dynamisierte Wohngeldanpassung an Bedeutung. Hintergrund: Mit der Reform wurde das Wohngeld deutlich angehoben und auf mehr Haushalte ausgeweitet; zugleich rücken Freibeträge für vulnerable Gruppen stärker in den Fokus der Verwaltungspraxis.

Laut Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) profitieren seit 2023 bis zu zwei Millionen Haushalte von der Reform, darunter viele mit niedrigen Einkommen und besonderen Belastungen durch Pflege oder Behinderung. Die Dynamisierung zum 1. Januar 2025 stellt sicher, dass diese Entlastung nicht durch steigende Mieten und Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird.

Ein Insider‑Detail aus der Praxis der Wohngeldstellen: In einigen Kommunen existieren interne Prüfschemata, nach denen Sachbearbeiter bei Pflegegraden 2 und 3 standardisiert von einem GdB von mindestens 50 ausgehen, solange keine konkreten Zweifel vorliegen. Hintergrund ist eine Auslegungshilfe zu § 17 WoGG, die vorsieht, dass bei Pflegegrad 2 oder 3 regelmäßig eine Schwerbehinderung angenommen werden kann, um den Freibetrag zügig zu gewähren und aufwendige Einzelprüfungen zu vermeiden. Für Antragstellende bedeutet das: Wer einen entsprechenden Pflegegrad nachweist, hat in vielen Fällen eine bessere Ausgangsposition, als es der bloße Blick in den Schwerbehindertenausweis vermuten lässt.

Für rechtliche Orientierung sind neben § 17 WoGG auch die Regelungen zu Pflegebedürftigkeit in § 14 SGB XI sowie die Definition der Schwerbehinderteneigenschaft in § 2 SGB IX maßgeblich. Fachlich versierte Beratungsstellen verweisen zudem auf offizielle Informationsangebote von BMWSB und BMAS, die die Wohngeld‑ und Behindertenpolitik der Bundesregierung laufend aktualisieren.

Quellen:

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