Hintergrund zur Mindestausbildungsvergütung für Azubis
Die Mindestausbildungsvergütung wurde mit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) eingeführt und soll für eine faire Entlohnung während der Ausbildung sorgen. Sie regelt quasi den Mindestlohn für Azubis. Sie gilt für alle dualen Ausbildungsberufe und wird jährlich angepasst, basierend auf der allgemeinen Entwicklung der Ausbildungsvergütungen in Deutschland.
Die Mindestausbildungsvergütung ist in Deutschland im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt, genauer in § 17 BBiG, sowie in der dazugehörigen Bekanntmachung zur Fortschreibung der Mindestvergütung für 2025, die im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Die genaue Höhe der Mindestvergütung für 2025 wurde durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Oktober 2024 bekannt gegeben
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Ausbildungsjahr und dem Kalenderjahr, in dem die Ausbildung begonnen wurde. Für das Jahr 2025 liegen die gesetzlichen Mindestbeträge bei:
- 1. Ausbildungsjahr: 682 Euro
- 2. Ausbildungsjahr: 805 Euro
- 3. Ausbildungsjahr: 921 Euro
- 4. Ausbildungsjahr: 955 Euro
Diese Vergütung ist brutto, das heißt, Auszubildende müssen Sozialabgaben davon abziehen, doch eine Lohnsteuer müssen sie mit diesem Betrag in der Regel nicht zahlen.
Warum die Mindestvergütung für Auszubildende oft erst im September greift
Der Großteil der Ausbildungsjahre startet traditionell im September, besonders in Betrieben ohne Tarifbindung. Die neuen Mindestvergütungsbeträge gelten für jedes Ausbildungsverhältnis, das im aktuellen Kalenderjahr beginnt – praktisch heißt das, erst mit dem neuen Ausbildungsjahr zum September erhalten Zehntausende Azubis die höheren Beträge.
Viele Ausbildungsverträge werden bereits Monate vorher abgeschlossen, aber die Mindestausbildungsvergütung ist erst ab dem tatsächlichen Beginn der Ausbildung relevant. Daher greifen Anpassungen an der Mindestvergütung für die Mehrheit erst mit dem Ausbildungsbeginn im Herbst.
Tarifbindung und Ausnahmen bei der Ausbildung
Betriebe, die tarifgebunden sind, orientieren sich üblicherweise an den meist höheren, tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütungen. In nicht tarifgebundenen Unternehmen muss die Vergütung mindestens 80 % des branchenüblichen Tarifs betragen, darf aber nie unterhalb der gesetzlichen Mindestvergütung liegen.
Bestimmte Berufsgruppen oder Sonderformen wie die Ausbildung zumzur Erzieherin sind vom BBiG und damit von der Mindestausbildungsvergütung ausgenommen. Ebenso kann bei Teilzeitausbildungen die Vergütung proportional gekürzt werden, ohne die gesetzlichen Mindestbeträge zu unterschreiten.
Entwicklung Mindestausbildungsvergütung und Kritik der Gewerkschaften
Seit Einführung 2020 ist die Mindestausbildungsvergütung kontinuierlich gestiegen, wie nachfolgende Tabelle zeigt:
Jahr | 1. Jahr | 2. Jahr | 3. Jahr | 4. Jahr |
---|---|---|---|---|
2020 | 515 € | 607,70 € | 695,25 € | 721 € |
2021 | 550 € | 649 € | 742,50 € | 770 € |
2022 | 585 € | 690,30 € | 789,75 € | 819 € |
2023 | 620 € | 731,60 € | 837 € | 868 € |
2024 | 649 € | 766 € | 876 € | 909 € |
2025 | 682 € | 805 € | 921 € | 955 € |
Trotz der Anpassungen wird von Gewerkschaften wie der GEW kritisiert, dass die Mindestausbildungsvergütung nach wie vor nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Insbesondere in Ballungszentren mit hohen Lebenshaltungskosten sind Auszubildende auf weitere Unterstützung angewiesen.
Auswirkungen auf die Ausbildungsplätze
Die Einführung und Anpassung der Mindestausbildungsvergütung betrifft Zehntausende Azubis jährlich. Im Schnitt lag der Anteil der Verträge mit exakt Mindestvergütung bisher bei 3–4 % der Neuabschlüsse, wobei erhebliche regionale und brancheabhängige Unterschiede bestehen.
Viele Auszubildende erhalten dennoch eine über dem Mindestbetrag liegende Vergütung – vor allem in tarifgebundenen Unternehmen. So lag der bundesweite Durchschnitt laut Studien im vergangenen Jahr bei über 1.100 Euro monatlich.
Praxistipps für Ausbildungsbetriebe
Ausbildungsbetriebe müssen rechtzeitig prüfen, ob ihre Vergütungssätze den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, besonders bei neuen Ausbildungsverträgen ab September. Frühzeitige Anpassungen sind notwendig, um Rechtsstreitigkeiten und Nachzahlungen zu vermeiden.
Darüber hinaus sind die Mindestbeträge jeweils zum Ausbildungsbeginn jährlich neu zu beachten – eine fixe Überprüfung der gesetzlich bekanntgegebenen Werte durch das Bundesinstitut für Berufsbildung und das Bundesministerium für Bildung und Forschung empfiehlt sich bereits im Herbst.
Zusammenfassung: Mindestausbildungsvergütung ab September 2025
Die Mindestausbildungsvergütung greift für die Mehrheit der neuen Azubis erst im September 2025, was Folge der zyklischen Struktur des Ausbildungsjahres und der gesetzlichen Anpassungen ist. Sie sichert ein grundlegendes Mindesteinkommen während der Ausbildung, reicht aber laut Experten oft nicht aus, um alle Lebenshaltungskosten zu decken.