Feiertagsarbeit im Minijob-Sektor ist in vielen Branchen unverzichtbar – ob im Einzelhandel, Gastronomie oder Pflege. Doch gerade für geringfügig Beschäftigte wirft das Thema „Feiertagszuschlag“ zahlreiche Fragen auf: Gibt es einen gesetzlichen Anspruch? Wie hoch darf der Zuschlag ausfallen, ohne die Minijob-Grenze zu gefährden? Wann ist er steuer- und sozialversicherungsfrei? Der folgende Artikel klärt alle relevanten Aspekte rund um den Feiertagszuschlag für Minijobber und bietet praktische Hinweise zum Thema.
Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschlag im Minijob?
Minijobber, die an Feiertagen arbeiten, haben keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag – das Bundesarbeitsgericht hat dies bereits 2006 bestätigt. Ein Anspruch entsteht nur, wenn dies im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder durch einen Tarifvertrag geregelt ist. Viele Arbeitgeber zahlen aber freiwillig Feiertagszuschläge, gerade in Bereichen mit Schichtdienst. Offizielle Informationen sowie Ausnahmen und steuerliche Details bietet beispielsweise die Minijob-Zentrale auf ihrer FAQ-Seite zum Thema Feiertagszuschläge.
Wichtig: Wer am Feiertag arbeitet, hat grundsätzlich Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Die Lohnfortzahlung an regulären Feiertagen gilt auch für Minijobber – fällt ein Feiertag auf einen vereinbarten Arbeitstag, erhalten sie ihren normalen Lohn und müssen nicht arbeiten.
Wie hoch kann ein Feiertagszuschlag ausfallen?
In der Praxis werden folgende steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschläge häufig vereinbart:
Feiertag | Max. steuerfreier Zuschlag* |
---|---|
Gesetzliche Feiertage | 125% des Grundlohns |
Heiligabend ab 14 Uhr | 150% des Grundlohns |
1. und 2. Weihnachtsfeiertag | 150% des Grundlohns |
Silvester ab 14 Uhr | 125% des Grundlohns |
*Steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der zugrunde liegende Stundenlohn nicht über 25Euro liegt.
Feiertagszuschläge werden nicht auf die Minijob-Verdienstgrenze angerechnet, wenn sie steuerfrei bleiben. Wichtig: Die Zuschläge dürfen nur für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit gezahlt werden – nicht für Lohnfortzahlung oder Beschäftigungsverbote.
Steuer und Sozialversicherung: Worauf müssen Arbeitgeber und Minijobber achten?
Feiertagszuschläge sind für Minijobber steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn:
- Der Stundenlohn, auf den sie sich beziehen, maximal 25Euro beträgt.
- Die Zuschläge nur für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit gezahlt werden.
- Die zulässigen Prozentsätze nicht überschritten werden (siehe Tabelle oben).
Arbeitgeber müssen keine Pauschalabgaben zahlen, wenn die Zuschläge die oben genannten Kriterien erfüllen.
Achtung: Werden Feiertagszuschläge auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung gezahlt (z.B. während Lohnfortzahlung oder im Krankheitsfall), können sie sozialversicherungspflichtig sein und auf die 556Euro-Minijob-Grenze angerechnet werden – dies kann die SV-Freiheit gefährden.
Anspruch und Berechnung: Das sollten Minijobber beachten
- Der Anspruch auf Zuschläge muss vertraglich geregelt sein – prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag, ob eine entsprechende Regelung vorhanden ist.
- Die Berechnung erfolgt nach vereinbartem Prozentsatz – Beispiel: Bei einem Stundenlohn von 12,82Euro und einem Feiertagszuschlag von 125% ergibt sich ein Zuschlag von 16,03Euro pro gearbeiteter Stunde am Feiertag.
- Für die Vergütung an Feiertagen, die auf einen regelmäßigen Arbeitstag fallen und nicht gearbeitet wird, gilt die Lohnfortzahlung zum üblichen Stundenlohn.
Häufige Irrtümer und Praxistipps
- Irrtum: Jeder Minijobber erhält automatisch einen Feiertagszuschlag – das ist nur der Fall, wenn eine entsprechende Regelung existiert.
- Irrtum: Feiertagszuschläge gefährden grundsätzlich die Minijob-Grenze – nur wenn sie steuerpflichtig werden, ist Vorsicht geboten.
- Praxistipp: Lassen Sie sich die Feiertagszuschläge im Arbeitsvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung bestätigen, um Rechtsklarheit zu haben.
- Praxistipp: Kontrollieren Sie als Arbeitgeber, dass die Zuschläge korrekt berechnet und abgegrenzt werden, um Nachzahlungen oder SV-Pflicht zu vermeiden.
Fazit
Feiertagszuschläge im Minijob bieten eine wertvolle finanzielle Ergänzung, sind jedoch an klare rechtliche Rahmenbedingungen gebunden. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur bei Vertrags- oder Tarifregelung. Steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschläge sind möglich, solange der Stundenlohn maximal 25Euro beträgt und die Zuschläge ausschließlich für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit gezahlt werden. Für Minijobber und Arbeitgeber lohnt sich ein genauer Blick in den Arbeitsvertrag und regelmäßige Kontrolle der Lohnabrechnung. Das Team von „Bürger & Geld“, Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V., empfiehlt, bei Unklarheiten immer eine professionelle Beratung einzuholen.