Minijob und Rente: Was sich 2027 ändert – und was 2028 offen ist

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Ab 1. Januar 2027 steigt die Minijob-Grenze auf 633 Euro monatlich. Grund ist der höhere gesetzliche Mindestlohn von 14,60 Euro je Stunde. Für Rentnerinnen und Rentner ist das eine gute Nachricht – aber nur, wenn sie zwischen Altersrente, Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrente unterscheiden: Denn längst nicht jede Rente behandelt einen Nebenverdienst gleich.

Wer im Ruhestand weiterarbeitet, möchte oft finanzielle Spielräume gewinnen, den Kontakt zum Berufsleben behalten oder den Alltag aktiver gestalten. Doch ein Minijob kann Fragen auslösen: Wie viel darf ich verdienen? Muss ich Rentenbeiträge zahlen? Droht eine Rentenkürzung? Und steigt die Grenze 2028 erneut? – Dieser Artikel erklärt, was bereits verbindlich gilt, welche Regeln besonders wichtig sind und wo Rentner genau hinsehen sollten.

Was ändert sich beim Minijob zum 1. Januar 2027?

Die monatliche Minijob-Grenze steigt zum 1. Januar 2027 von 603 Euro auf 633 Euro. Die regelmäßige jährliche Verdienstgrenze erhöht sich damit auf 7.596 Euro. Auslöser ist der gesetzliche Mindestlohn, der zum Jahresbeginn 2027 auf 14,60 Euro brutto je Arbeitsstunde steigt. Die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen ist seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt.

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Die Regelung soll verhindern, dass Minijobber allein wegen einer Mindestlohnerhöhung plötzlich sozialversicherungspflichtig werden. Steigt der Mindestlohn, darf daher auch mehr verdient werden, ohne dass der Status als Minijob entfällt. Für Beschäftigte bedeutet das allerdings nicht automatisch, dass sie mehr Stunden arbeiten dürfen. Die mögliche Arbeitszeit bleibt bei Mindestlohn rechnerisch nahezu gleich.

JahrGesetzlicher MindestlohnMinijob-Grenze monatlichRegelmäßige Jahresgrenze
202613,90 Euro603 Euro7.236 Euro
Ab 1. Januar 202714,60 Euro633 Euro7.596 Euro
2028Noch nicht verbindlich festgelegtNoch nicht festgelegtNoch nicht festgelegt

Die Werte für 2027 sind verbindlich festgelegt. Aussagen über eine angebliche feste Minijob-Grenze für 2028 sind dagegen derzeit nicht mehr als Berechnungen oder Prognosen. Erst eine neue Mindestlohnentscheidung kann eine neue Grenze auslösen.

Wie viele Stunden sind 2027 im Minijob möglich?

Bei genau 14,60 Euro Stundenlohn sind 2027 durchschnittlich etwa 43 Arbeitsstunden im Monat möglich. Die Rechnung lautet: 633 Euro geteilt durch 14,60 Euro ergeben rund 43,36 Stunden monatlich. Das entspricht im Jahresdurchschnitt ungefähr zehn Wochenstunden. Wer mehr als den gesetzlichen Mindestlohn erhält, kann entsprechend weniger Stunden arbeiten.

Ein Beispiel zeigt die praktische Bedeutung: Verdient ein Rentner im Minijob 15,50 Euro je Stunde, liegt die monatlich mögliche Arbeitszeit bei rund 40,8 Stunden. Bei einem Stundenlohn von 17 Euro sind es nur etwa 37,2 Stunden. Entscheidend ist stets der voraussichtliche regelmäßige Verdienst im gesamten Jahr – nicht allein, was in einem einzelnen Monat ausgezahlt wird.

Stundenlohn im Jahr 2027Maximaler MonatsverdienstRechnerisch mögliche Stunden pro Monat
14,60 Euro633 Eurorund 43,4 Stunden
15,00 Euro633 Eurorund 42,2 Stunden
15,50 Euro633 Eurorund 40,8 Stunden
16,00 Euro633 Eurorund 39,6 Stunden
17,00 Euro633 Eurorund 37,2 Stunden

Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit im Minijob ohnehin dokumentieren, wenn der gesetzliche Mindestlohn gilt. Für Beschäftigte ist das ebenfalls wichtig: Wer dauerhaft mehr arbeitet, als es Stundenlohn und Verdienstgrenze erlauben, riskiert eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung – mit Folgen für Beiträge, Lohnabrechnung und gegebenenfalls bereits abgerechnete Monate.[minijob-zentrale]

Was zählt bei der Minijob-Grenze zum regelmäßigen Verdienst?

Entscheidend ist der voraussichtliche regelmäßige Verdienst innerhalb eines Zeitjahres von maximal zwölf Monaten. Dazu zählen nicht nur der vereinbarte Monatslohn, sondern grundsätzlich auch vorhersehbare Einmalzahlungen. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder planbare Prämien können deshalb dazu führen, dass die jährliche Verdienstgrenze überschritten wird.

Ein häufiger Fehler betrifft zusätzliche Schichten oder Sonderzahlungen. Erhält eine Beschäftigte beispielsweise zwölf Monate lang 620 Euro und zusätzlich vorhersehbar 300 Euro Weihnachtsgeld, liegt ihr Jahresverdienst bei 7.740 Euro. Damit wäre die Grenze von 7.596 Euro im Jahr 2027 überschritten. Der Job wäre dann regelmäßig nicht mehr als Minijob einzustufen.

Anders können unvorhersehbare Mehrverdienste behandelt werden. Ein nicht planbarer Vertretungseinsatz wegen eines plötzlich erkrankten Kollegen kann unter Umständen unschädlich sein. Entscheidend ist aber immer, ob der Mehrverdienst wirklich nicht vorhersehbar war und ob die gesetzlichen Grenzen für gelegentliches Überschreiten eingehalten werden. Im Zweifel sollten Beschäftigte und Arbeitgeber vor der Abrechnung die Minijob-Zentrale einbeziehen.

Was gilt bei gelegentlichem Überschreiten der Grenze?

Ein Minijob kann unter engen Voraussetzungen trotz gelegentlichen Überschreitens der Verdienstgrenze bestehen bleiben. Das Überschreiten muss unvorhersehbar sein, etwa weil kurzfristig eine erkrankte Kollegin vertreten werden muss. Regelmäßig geplante Mehrarbeit, dauerhaft zusätzliche Dienste oder von Anfang an eingeplante Prämien gelten nicht als unvorhersehbar.

Für 2027 bedeutet das: Wer normalerweise unter 633 Euro bleibt, darf nicht beliebig oft oder beliebig weit darüber liegen. Die Ausnahme ist für seltene, nicht planbare Situationen geschaffen – nicht als Gestaltungsmittel für einen dauerhaft höheren Lohn. Arbeitgeber müssen den Anlass und die Höhe eines solchen Mehrverdienstes nachvollziehbar dokumentieren.

Für Rentner kann ein solcher Mehrverdienst besonders heikel sein, wenn sie gleichzeitig Leistungen beziehen, bei denen Einkommen angerechnet wird. Das betrifft zum Beispiel Grundsicherung im Alter, Wohngeld, Hilfe zur Pflege, eine Hinterbliebenenrente oder eine Erwerbsminderungsrente. Der Minijob-Status allein beantwortet nicht die Frage, ob das Geld bei einer anderen Leistung folgenlos bleibt.

Dürfen Altersrentner unbegrenzt hinzuverdienen?

Ja, bei gesetzlichen Altersrenten gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Das gilt seit 1. Januar 2023 sowohl für vorgezogene Altersrenten als auch für Altersrenten nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Ein Minijob, Midijob oder eine umfangreichere Beschäftigung führt daher grundsätzlich nicht dazu, dass eine gesetzliche Altersrente wegen des Verdienstes gekürzt wird.

Das gilt auch für Personen, die eine Altersrente für langjährig Versicherte, besonders langjährig Versicherte, schwerbehinderte Menschen oder eine reguläre Altersrente beziehen. Wer beispielsweise mit 64 Jahren vorzeitig eine Altersrente bezieht und 2027 im Minijob monatlich 633 Euro verdient, muss wegen dieses Verdienstes keine Kürzung der Altersrente befürchten.

Die Abschläge einer vorzeitig bezogenen Altersrente bleiben allerdings bestehen. Ein Minijob hebt diese Abschläge nicht auf. Der Nebenverdienst sorgt auch nicht automatisch dafür, dass die Rente neu berechnet und dauerhaft höher wird. Ob und wie der Minijob die spätere Rente steigert, hängt maßgeblich davon ab, ob tatsächlich eigene Rentenbeiträge gezahlt werden.

Gilt die freie Hinzuverdienstregel auch bei Erwerbsminderungsrente?

Nein, bei einer Erwerbsminderungsrente gelten weiterhin individuelle Hinzuverdienstgrenzen. Wer eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente bezieht, darf nicht automatisch unbegrenzt arbeiten oder verdienen. Die Grenze hängt unter anderem von der individuellen Vorversicherungszeit und der Art der Rente ab. Ein Minijob kann daher eine Rente mindern oder im Einzelfall den Rentenanspruch gefährden.

Auch die Arbeitszeit ist bei einer Erwerbsminderungsrente entscheidend. Bei voller Erwerbsminderung geht die Rentenversicherung grundsätzlich davon aus, dass Betroffene wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Wer im Minijob regelmäßig deutlich mehr arbeitet, kann deshalb Rückfragen oder eine Überprüfung durch den Rentenversicherungsträger auslösen – selbst wenn der Verdienst niedrig bleibt.

Betroffene sollten vor Aufnahme oder Ausweitung eines Minijobs eine schriftliche Auskunft der Deutschen Rentenversicherung einholen. Entscheidend sind der konkrete Rentenbescheid, die persönliche Hinzuverdienstgrenze und die geplante wöchentliche Arbeitszeit. Eine allgemeine Aussage wie „633 Euro sind erlaubt“ wäre bei Erwerbsminderungsrenten rechtlich zu kurz gegriffen.

Wird eine Witwen- oder Witwerrente durch den Minijob gekürzt?

Ein Minijob kann auf eine Witwen- oder Witwerrente angerechnet werden, wenn das bereinigte eigene Einkommen den geltenden Freibetrag übersteigt. Anders als bei Altersrenten existiert hier keine vollständig freie Hinzuverdienstmöglichkeit. Entscheidend sind unter anderem die Höhe der Hinterbliebenenrente, der Rentenbeginn, die Art des Einkommens und die jeweils geltenden Freibeträge.

Arbeitsentgelt aus einem Minijob wird bei der Einkommensanrechnung nicht zwingend in voller Höhe angesetzt. Vor der Anrechnung gelten pauschale Abzüge. Dennoch kann ein höherer Nebenverdienst dazu führen, dass die Witwen- oder Witwerrente sinkt. Besonders relevant wird das, wenn neben dem Minijob weitere Einkünfte bestehen, etwa eine eigene Rente, Betriebsrente oder Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit.

Wer eine Hinterbliebenenrente erhält, sollte deshalb nicht erst auf den nächsten Rentenbescheid warten. Sinnvoll ist, den voraussichtlichen Verdienst frühzeitig der Deutschen Rentenversicherung mitzuteilen oder eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Nachzahlungen und Rückforderungen entstehen häufig dann, wenn veränderte Einkünfte zu spät gemeldet werden.

Müssen Minijobber 2027 in die Rentenversicherung einzahlen?

Grundsätzlich ja: Minijobber sind rentenversicherungspflichtig, sofern keine wirksame Befreiung vorliegt. Im gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber pauschal 15 Prozent des Arbeitsentgelts zur gesetzlichen Rentenversicherung. Beschäftigte zahlen regelmäßig die Differenz zum allgemeinen Beitragssatz, also 3,6 Prozent ihres Arbeitsentgelts selbst.

Bei einem Monatsverdienst von 633 Euro beträgt der Eigenanteil im Jahr 2027 regelmäßig 22,79 Euro monatlich. Dem steht gegenüber, dass der Minijob als vollwertige Pflichtbeitragszeit berücksichtigt werden kann. Das kann für den Rentenanspruch, die Höhe späterer Rentenleistungen und verschiedene Schutzrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung eine wichtige Rolle spielen.

Status im gewerblichen MinijobArbeitgeberbeitrag zur RentenversicherungEigenanteil BeschäftigteRentenrechtliche Wirkung
Rentenversicherungspflichtig15 Prozent3,6 ProzentVollwertige Pflichtbeitragszeit
Von Versicherungspflicht befreit15 Prozent0 ProzentEingeschränkte rentenrechtliche Wirkung
Altersvollrente nach RegelaltersgrenzePauschalbeitrag des ArbeitgebersIn der Regel 0 ProzentRentenversicherungspflicht entfällt grundsätzlich

Bei einem Minijob im Privathaushalt gelten andere Beitragssätze. Dort zahlt der Arbeitgeber einen niedrigeren Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Dadurch kann der Eigenanteil der Beschäftigten höher ausfallen. Wer in einem Privathaushalt beschäftigt ist, sollte die konkrete Abrechnung deshalb gesondert prüfen.

Warum kann die Rentenversicherungspflicht im Minijob wertvoll sein?

Die eigene Rentenzahlung im Minijob erhöht nicht nur die spätere Altersrente geringfügig. Sie kann auch Pflichtbeitragszeiten schaffen oder erhalten. Diese Zeiten können bei der Erfüllung von Wartezeiten, beim Schutz bei Erwerbsminderung oder bei Ansprüchen auf Leistungen zur Rehabilitation eine Rolle spielen.

Das kann besonders für Menschen wichtig sein, die noch nicht die für eine Altersrente notwendigen Versicherungszeiten erfüllt haben. Wer beispielsweise noch einige Monate für die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren benötigt, kann mit rentenversicherungspflichtigem Minijob diese Monate erwerben. Ohne Eigenbeitrag wird ein Minijob dagegen nur anteilig berücksichtigt.

Die konkrete Wirkung hängt immer von der individuellen Versicherungsbiografie ab. Für eine Person, die bereits eine sichere Vollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht, kann ein freiwilliger weiterer Beitrag wirtschaftlich anders zu bewerten sein als für jemanden, der noch vor der Regelaltersgrenze steht oder einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente absichern will.

Kann ich mich im Minijob von Rentenbeiträgen befreien lassen?

Ja, Minijobber können auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. Der Antrag wird beim Arbeitgeber gestellt und an die Minijob-Zentrale weitergeleitet. Die Befreiung wirkt grundsätzlich für die gesamte Dauer des aktuellen Minijobs und kann normalerweise nicht widerrufen werden.

Mit der Befreiung sparen Beschäftigte ihren Eigenanteil. Bei 633 Euro Monatsverdienst wären das im gewerblichen Minijob 22,79 Euro monatlich. Die sofortige Nettoersparnis kann verlockend sein – insbesondere bei knapper Haushaltskasse. Langfristig kann die Entscheidung aber Nachteile haben, weil aus dem Minijob keine vollwertige Pflichtbeitragszeit mehr entsteht.

Vor einer Befreiung sollten Beschäftigte daher nicht nur auf den aktuellen Nettolohn schauen. Relevant ist auch, ob die Beitragszeit noch für Wartezeiten benötigt wird, ob ein Erwerbsminderungsschutz bestehen könnte und ob die eigene Altersrente künftig noch steigen soll. Eine kostenfreie Auskunft der Deutschen Rentenversicherung kann helfen, die Entscheidung auf die persönliche Situation abzustimmen.

Kann eine alte Befreiung wieder rückgängig gemacht werden?

Ja, seit 1. Juli 2026 können Minijobber eine frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig für die Zukunft aufheben. Der Antrag muss gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Die Rentenversicherungspflicht beginnt grundsätzlich ab dem Folgemonat nach Eingang der Erklärung beim Arbeitgeber.

Die Neuerung ist vor allem für Menschen interessant, die beim Start ihres Minijobs aus finanziellen Gründen auf Beiträge verzichtet haben, inzwischen aber den rentenrechtlichen Vorteil stärker gewichten. Wer etwa noch Pflichtbeitragszeiten für eine geplante Rente benötigt, kann den Statuswechsel gezielt nutzen. Bei mehreren parallel ausgeübten Minijobs gilt die Entscheidung grundsätzlich einheitlich.

Wichtig ist die Endgültigkeit: Wer die Befreiung einmal aufgehoben hat, kann sich danach nicht erneut von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Vor der Erklärung sollte daher geklärt werden, wie hoch der monatliche Eigenanteil ist und welchen konkreten Nutzen die Pflichtbeiträge im eigenen Rentenkonto haben.

Was gilt nach Erreichen der Regelaltersgrenze?

Nach Ablauf des Monats, in dem eine Altersvollrentnerin oder ein Altersvollrentner die persönliche Regelaltersgrenze erreicht, tritt grundsätzlich Rentenversicherungsfreiheit ein. Der eigene Pflichtbeitrag aus einem Minijob entfällt dann regelmäßig. Der Arbeitgeber zahlt im gewerblichen Minijob jedoch weiterhin seinen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung.

Wer seine Altersrente trotz Regelaltersgrenze weiter erhöhen möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Dann werden wieder Rentenbeiträge gezahlt, und die Beschäftigung kann zu einem späteren Rentenzuschlag führen. Diese Entscheidung sollte individuell geprüft werden, weil sie von der Rentenhöhe, dem Verdienst, der erwarteten Beschäftigungsdauer und der persönlichen Steuerlage abhängt.

Eine pauschale Empfehlung wäre nicht seriös. Für manche Rentner lohnt sich der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, weil sie über mehrere Jahre weiterarbeiten möchten. Andere profitieren mehr davon, den höheren Nettolohn ohne eigenen Rentenbeitrag zu behalten. Die Deutsche Rentenversicherung kann anhand des konkreten Versicherungsverlaufs berechnen, welche Wirkung weitere Beiträge haben.

Was müssen Rentner bei Steuern und Sozialleistungen beachten?

Ein Minijob wird häufig pauschal besteuert; dann erscheint der Verdienst für Beschäftigte meist nicht zusätzlich in der Einkommensteuererklärung. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jede steuerliche oder sozialrechtliche Folge ausgeschlossen ist. Bei individueller Besteuerung oder weiteren Einkünften kann der Verdienst steuerlich relevant sein.

Besonders sorgfältig sollten Rentner sein, die bedürftigkeitsabhängige Leistungen beziehen. Dazu gehören etwa Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Bürgergeld, Wohngeld, Hilfe zur Pflege oder Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Dort gelten jeweils eigene Regeln dazu, wie Arbeitsentgelt berücksichtigt wird und welche Freibeträge verbleiben.

Auch bei der Krankenversicherung kann die persönliche Konstellation entscheidend sein. Wer gesetzlich krankenversichert in Rente ist, ist im Minijob regelmäßig anders abgesichert als eine Person, die freiwillig gesetzlich oder privat versichert ist. Eine Beschäftigungsaufnahme sollte daher bei Bedarf mit Krankenkasse, Rentenversicherung und zuständigem Sozialleistungsträger abgestimmt werden.

Steigt die Minijob-Grenze 2028 erneut?

Für 2028 gibt es derzeit noch keine verbindlich festgelegte Minijob-Grenze. Der gesetzliche Mindestlohn ist bislang bis Ende 2027 mit 14,60 Euro je Stunde festgesetzt. Erst wenn die Mindestlohnkommission eine neue Höhe empfiehlt und die Bundesregierung diese anschließend per Rechtsverordnung verbindlich festsetzt, steht fest, ob die Minijob-Grenze zum 1. Januar 2028 steigt.

Rechtlich folgt die Minijob-Grenze dann automatisch der Mindestlohnhöhe. Die gesetzliche Formel orientiert sich an zehn Wochenstunden zum gesetzlichen Mindestlohn und einem Durchschnitt von 13 Wochen je Kalendervierteljahr. Daraus ergibt sich die monatliche Grenze, die auf volle Euro aufgerundet wird.

Deshalb sollten Beschäftigte und Rentner für 2028 keine Entscheidungen allein auf Grundlage von Prognosen treffen. Wer etwa einen Arbeitsvertrag ändern, Stunden erhöhen oder ein neues Beschäftigungsverhältnis beginnen will, sollte die endgültige Mindestlohnregelung und die dann geltende Minijob-Grenze abwarten. Erst amtliche Bekanntmachungen schaffen Rechtssicherheit.

Was sollten Minijobber vor dem Jahreswechsel 2026/2027 prüfen?

Vor dem 1. Januar 2027 sollten Beschäftigte ihren Arbeitsvertrag, die vereinbarte Arbeitszeit und die Lohnabrechnung überprüfen. Die höhere Grenze von 633 Euro kann zwar mehr Verdienst ermöglichen, sie erlaubt aber nicht automatisch dauerhaft mehr Arbeitsstunden. Entscheidend bleibt, ob Stundenlohn, Arbeitszeit und regelmäßiger Jahresverdienst zusammenpassen.

  • Prüfen Sie, ob Ihr Stundenlohn ab 1. Januar 2027 mindestens 14,60 Euro beträgt.
  • Rechnen Sie die mögliche Monatsarbeitszeit mit Ihrem tatsächlichen Stundenlohn neu aus.
  • Berücksichtigen Sie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien und regelmäßig planbare Zuschläge.
  • Prüfen Sie auf der Abrechnung, ob Sie rentenversicherungspflichtig, befreit oder rentenversicherungsfrei sind.
  • Lassen Sie sich vor einer Befreiung oder Aufhebung der Befreiung individuell beraten.
  • Klären Sie bei Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente den geplanten Verdienst vor Arbeitsbeginn mit der Deutschen Rentenversicherung.
  • Prüfen Sie bei Grundsicherung, Wohngeld oder Hilfe zur Pflege, ob der Arbeitsverdienst gemeldet werden muss.

FAQ zu den Änderungen beim Minijob für Rentner 2027 und 2028

Wie hoch ist die Minijob-Grenze ab Januar 2027?

Ab 1. Januar 2027 liegt die Minijob-Grenze bei 633 Euro monatlich und 7.596 Euro jährlich. Sie steigt automatisch, weil der gesetzliche Mindestlohn gleichzeitig auf 14,60 Euro brutto pro Stunde angehoben wird. Die neue Grenze gilt für geringfügig entlohnte Beschäftigungen im gesamten Bundesgebiet.

Wie viel bleibt bei 633 Euro Minijob netto übrig?

Bei bestehender Rentenversicherungspflicht zahlen Beschäftigte im gewerblichen Minijob regelmäßig 3,6 Prozent Eigenanteil zur Rentenversicherung. Bei 633 Euro sind das 22,79 Euro, sodass vor möglichen weiteren Abzügen 610,21 Euro verbleiben. Bei einer wirksamen Befreiung entfällt dieser Eigenanteil, allerdings mit rentenrechtlichen Nachteilen.

Darf ich als Altersrentner mehr als 633 Euro verdienen?

Ja, Altersrentner dürfen grundsätzlich auch mehr als 633 Euro monatlich verdienen, ohne dass ihre gesetzliche Altersrente wegen einer Hinzuverdienstgrenze gekürzt wird. Oberhalb von 633 Euro handelt es sich aber regelmäßig nicht mehr um einen Minijob. Dann können Sozialversicherungsbeiträge in einem Midijob oder einer regulären Beschäftigung anfallen.

Ist die Minijob-Grenze für 2028 bereits beschlossen?

Nein, für 2028 ist derzeit keine neue Minijob-Grenze verbindlich festgelegt. Sie hängt von der nächsten Mindestlohnentscheidung ab. Erst wenn der gesetzliche Mindestlohn für 2028 amtlich bestimmt wurde, lässt sich anhand der gesetzlichen Formel die neue Grenze rechtssicher berechnen.

Fazit für Rentner im Minijob und den Regeln für 2027 und 2028

Der erste Schritt ist verbindlich: Ab 1. Januar 2027 steigt die Minijob-Grenze auf 633 Euro. Für Beschäftigte bedeutet das mehr zulässigen Verdienst, aber nicht automatisch mehr mögliche Arbeitszeit. Gerade bei einem höheren Stundenlohn, Sonderzahlungen oder planbarer Mehrarbeit sollte der Jahresverdienst sorgfältig gerechnet werden.

Der zweite Schritt betrifft die Rentenversicherung. Wer im Minijob eigene Beiträge zahlt, erwirbt grundsätzlich vollwertige Pflichtbeitragszeiten. Wer sich befreien lässt, hat kurzfristig mehr Netto, verzichtet aber möglicherweise auf wichtigen rentenrechtlichen Schutz. Seit Juli 2026 kann eine frühere Befreiung einmalig für die Zukunft aufgehoben werden.

Für 2028 gilt schließlich: Es gibt noch keinen verbindlichen Betrag. Die Minijob-Grenze wird erst dann steigen, wenn der Mindestlohn ab 2028 offiziell neu festgesetzt ist. Bis dahin sollten Rentner und Beschäftigte mit den gesicherten Regeln für 2027 planen – nicht mit kursierenden Prognosen.

Quellen

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