Die beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnern in der gesetzlichen Krankenversicherung wird grundlegend umgebaut – und zwar mit einem festen Beitragszuschlag von 2,5 Prozent auf das Einkommen des Hauptversicherten (Stand: 2026). Nach heftigen Protesten gegen ursprünglich geplante Pauschalbeträge und einen Zuschlag von 3,5 Prozent hat sich die Koalition auf ein „abgespecktes“ Modell geeinigt, das Gutverdienende spürbar, kleinere Einkommen aber moderater belastet. Kinder bleiben weiterhin beitragsfrei familienversichert, während erwachsene Ehepartner künftig für ihre Absicherung in der GKV mitbezahlen müssen – entweder über den eigenen Job oder über den neuen Zuschlag. Der folgende Überblick erklärt, wie die Familienversicherung bisher funktioniert, was sich durch den 2,5‑Prozent‑Zuschlag konkret ändert und wie Sie Ihre Mehrbelastung grob berechnen können.
Status quo 2026: Familienversicherung für Ehepartner – so läuft es heute
Die Familienversicherung ist in § 10 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Sie erlaubt es gesetzlich Versicherten, Kinder, Ehe- oder eingetragene Lebenspartner ohne zusätzlichen Beitrag mitzuversichern, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Für Ehepartner gilt derzeit insbesondere:
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland.
- Kein eigenes regelmäßiges Einkommen über der Grenze von einem Siebtel der Bezugsgröße (2026: 565 Euro monatlich; Minijob bis 603 Euro).
- Keine hauptberufliche Selbstständigkeit.
- Kein eigener vorrangiger Versicherungstatbestand (z. B. sozialversicherungspflichtige Beschäftigung).
Vor allem Rentnerhaushalte profitieren davon: Rund 1,6 Millionen Ehepartner sind nach Schätzungen beitragsfrei familienversichert, häufig Ehefrauen in traditionellen Einverdiener-Ehen. Ihre Kranken- und Pflegeversicherung kostet den Haushalt bislang nichts extra – die Beiträge trägt nur das Mitglied.
Warum die beitragsfreie Mitversicherung reformiert wird
Die gesetzliche Krankenversicherung steuert auf ein deutliches Finanzdefizit zu, das bis 2030 auf bis zu 40 Milliarden Euro anwachsen könnte. Um Beitragssätze zu stabilisieren, hat die Bundesregierung ein umfangreiches Gesundheitsreformpaket („GKV‑Beitragssatzstabilisierungsgesetz“) beschlossen. Ein zentraler Baustein: Die bisherige beitragsfreie Familienversicherung für Ehepartner wird als „versicherungsfremde Leistung“ eingestuft, die künftig stärker von den unmittelbar Begünstigten mitfinanziert werden soll.
Ursprünglich diskutiert wurden:
- ein Pauschalbeitrag von 225 Euro im Monat (200 Euro KV + 25 Euro PV) für mitversicherte Ehepartner oder
- ein Zuschlag von 3,5 Prozent auf das beitragspflichtige Einkommen des Hauptversicherten.
Nach Kritik von Krankenkassen, Sozialverbänden und Teilen der Koalition gilt nun: Der Zuschlag wird auf 2,5 Prozent abgesenkt. Damit bleibt es zwar bei der Abschaffung der kostenlosen Mitversicherung, die Mehrbelastung für Haushalte fällt aber etwas geringer aus, als zunächst geplant.
Kern der Einigung: 2,5‑Prozent‑Zuschlag auf das Einkommen des Hauptversicherten
Der Koalitionskompromiss sieht vor, dass gesetzlich Versicherte künftig einen Beitragszuschlag von 2,5 Prozent ihres beitragspflichtigen Bruttoeinkommens zahlen, wenn ihr Ehepartner ohne eigenes Versicherungspflichtverhältnis über sie mitversichert ist.
Wichtige Eckpunkte:
- Der Zuschlag wird auf das beitragspflichtige Einkommen des Hauptversicherten erhoben (bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze).
- Er fällt zusätzlich zum normalen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag an.
- Kinder bleiben beitragsfrei familienversichert – der Zuschlag bezieht sich nur auf die Mitversicherung eines erwachsenen Ehepartners.
- Für bestimmte Gruppen (z. B. pflegende Angehörige, Eltern kleiner Kinder, Rentner ab Regelaltersgrenze) sind Ausnahmen oder Ermäßigungen vorgesehen.
Beispielhafte Mehrbelastung (gerundete Werte):
- beitragspflichtiges Brutto 30.000 Euro/Jahr → 2,5% = 750 Euro jährlich ≈ 62,50 Euro/Monat.
- 50.000 Euro/Jahr → 1.250 Euro jährlich ≈ 104 Euro/Monat.
- 70.000 Euro/Jahr → 1.750 Euro jährlich ≈ 145,80 Euro/Monat.
Die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichtet, im Schnitt sei mit einer Zusatzbelastung von „rund 80 bis 90 Euro im Monat“ für betroffene Haushalte zu rechnen.
Ausnahmen und Schutzregelungen: Wer von dem Zuschlag verschont bleibt
Die Koalition hat angekündigt, bestimmte Konstellationen aus Gründen des sozialen Schutzes ganz oder teilweise vom 2,5‑Prozent‑Zuschlag auszunehmen. Nach aktuellem Diskussionsstand sollen insbesondere geschont werden:
- Eltern mit kleinen Kindern: Für Haushalte, in denen Kinder unter sechs Jahren leben, ist eine vollständige oder weitgehende Befreiung vom Zuschlag im Gespräch.
- Pflegende Angehörige: Wer zu Hause Angehörige pflegt und deshalb nur eingeschränkt arbeiten kann, soll den Ehepartner weiter günstig oder kostenlos mitversichern können.
- Rentnerhaushalte: Für familienversicherte Ehepartner im Rentenalter sind keine Zuschläge vorgesehen, um Härten zu vermeiden.
Konkrete Details – etwa, ob es Einkommenstaffeln, Höchstbeträge oder Härtefallregelungen geben wird – sollen im weiteren Gesetzgebungsverfahren und in Verordnungen des Bundesgesundheitsministeriums ausgestaltet werden.
Zeitplan: Wann der 2,5‑Prozent‑Zuschlag kommen soll
Nach aktuellem Stand der Reformpläne:
- Der Gesetzentwurf zur GKV‑Reform ist vom Bundeskabinett beschlossen und liegt Bundestag und Bundesrat zur Beratung vor.
- Die Einigung auf den 2,5‑Prozent‑Zuschlag wurde im parlamentarischen Verfahren herbeigeführt und hat die ursprüngliche 3,5‑Prozent‑Planung ersetzt.
- Das Inkrafttreten der neuen Regeln zur Familienversicherung ist zum 1. Januar 2028 geplant, teilweise mit Übergangsfristen.
Bis dahin gelten die bisherigen Regeln des § 10 SGB V unverändert weiter. Gesetz und genaue Ausführungsbestimmungen sind erst nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt verbindlich.
Wichtigste Fakten zum neuen Modell (Tabelle)
Was Sie als gesetzlich Versicherte jetzt tun sollten
- Prüfen, ob Ihr Ehepartner familienversichert ist: Sehen Sie in Ihren Unterlagen oder im Online‑Portal Ihrer Krankenkasse nach, ob Ihr Partner beitragsfrei mitversichert ist.
- Beitragszuschlag grob berechnen: Multiplizieren Sie Ihr voraussichtliches beitragspflichtiges Bruttoeinkommen mit 2,5 Prozent, um einen ersten Eindruck von der Zusatzbelastung zu erhalten.
- Ausnahmen im Blick behalten: Wenn Sie kleine Kinder haben, Angehörige pflegen oder im Rentenalter sind, verfolgen Sie das Gesetzgebungsverfahren – hier sind Erleichterungen möglich.
- Alternativen prüfen: In manchen Konstellationen kann es günstiger sein, dass der Ehepartner selbst versicherungspflichtig wird (z. B. durch eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitstelle); der Arbeitgeber übernimmt dann die Hälfte des Beitrags.

