Immer mehr Menschen pflegen ihren Lebenspartner zu Hause – oft rund um die Uhr, häufig neben der eigenen Rente oder einem Teilzeitjob. Steuerlich bleibt dieses Engagement jedoch leicht unter dem Radar, weil viele nicht wissen, dass ihnen ein eigener Pflege-Pauschbetrag zusteht. Im Jahr 2026 kann dieser Pauschbetrag je nach Pflegegrad des Partners bis zu 1.800 Euro pro Jahr vom zu versteuernden Einkommen abziehen – ohne Einzelnachweise über Fahrten oder Pflegestunden. Entscheidend ist, ob Sie als pflegender Lebenspartner die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen; genau das erläutert dieser Artikel verständlich und mit Blick auf die aktuelle Steuerpraxis.
Worum es beim Pflege-Pauschbetrag geht
Der Pflege-Pauschbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag nach § 33b Abs. 6 EStG, der pflegende Personen für ihre besondere Belastung entlasten soll. Er wird in der Einkommensteuererklärung als „außergewöhnliche Belastung“ geltend gemacht und mindert direkt das zu versteuernde Einkommen – nicht nur bei Erwerbstätigen, sondern auch bei Rentnerinnen und Rentnern mit steuerpflichtigen Einkünften.
Wichtig: Der Pauschbetrag steht immer der Pflegeperson zu, nicht der pflegebedürftigen Person. Wer seinen Lebenspartner pflegt, kann also selbst profitieren, sofern er steuerpflichtige Einkünfte (z. B. gesetzliche Rente, Betriebsrente, Vermietung) hat.
Höhe des Pflege-Pauschbetrags 2026
Seit der Reform zum Steuerjahr 2021 ist der Pflege-Pauschbetrag gestaffelt nach Pflegegrad, und diese Staffel gilt unverändert auch für die Jahre 2024, 2025 und 2026.
Die Beträge pro Kalenderjahr:
- Pflegegrad 2: 600 Euro
- Pflegegrad 3: 1.100 Euro
- Pflegegrad 4 oder 5: 1.800 Euro
- Merkzeichen „H“ (hilflos) im Schwerbehindertenausweis: ebenfalls 1.800 Euro, auch ohne Pflegegrad.
Diese Beträge sind Pauschalen: Sie erhalten sie in voller Höhe, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind – unabhängig von der konkreten Stundenzahl oder den tatsächlich entstandenen Kosten.
Voraussetzungen: Wann Lebenspartner den Pauschbetrag bekommen
Damit das Finanzamt den Pflege-Pauschbetrag anerkennt, müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein.
1. Pflege einer nahestehenden Person
Der Pauschbetrag wird grundsätzlich für die Pflege von Angehörigen oder nahestehenden Personen gewährt. Nach Verwaltungsauffassung zählen neben Ehegatten auch Lebenspartner und andere Personen dazu, zu denen eine enge persönliche Beziehung besteht. Wer seinen Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt pflegt, erfüllt diese Voraussetzung in der Regel.
2. Mindestens Pflegegrad 2 oder „hilflos“
Die gepflegte Person muss:
- mindestens Pflegegrad 2 haben (Bescheid der Pflegekasse), oder
- als hilflos im Sinne des Steuerrechts gelten (Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis).
Pflegegrad 1 reicht nicht aus; hier gibt es keinen Pflege-Pauschbetrag.
3. Persönliche Pflege im häuslichen Umfeld
Die Pflege muss überwiegend im häuslichen Umfeld erfolgen – entweder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person oder der Pflegeperson, in Deutschland oder im EU-/EWR-Ausland. Entscheidend ist, dass Sie sich persönlich um Ihren Partner kümmern, z. B. bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität oder Alltagsorganisation.
Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine stundenweise Haushaltshilfe ist unschädlich, solange Sie selbst einen erheblichen Teil der Pflege übernehmen.
4. Unentgeltliche Pflege – keine Bezahlung
Sie dürfen für die Pflege keine Vergütung erhalten, etwa in Form eines Gehalts, Entgelts oder höherer Miete. Pflegegeld aus der Pflegeversicherung darf dagegen an die gepflegte Person gezahlt und von ihr freiwillig an Sie weitergegeben werden, ohne den Anspruch auf den Pauschbetrag automatisch zu zerstören – entscheidend ist, dass keine vertraglich vereinbarte Gegenleistung vorliegt.
5. Relevanter Umfang der Pflege
Gerichte haben klargestellt, dass bloß gelegentliche Hilfe nicht genügt. Nach aktueller Rechtsprechung muss Ihre Pflegeleistung mindestens etwa 10 Prozent des gesamten pflegerischen Gesamtaufwands ausmachen, damit der Pauschbetrag gewährt werden kann.
Ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 24. Januar 2024 lehnte den Pauschbetrag ab, weil ein Sohn seine Mutter nur während weniger Besuche im Jahr unterstützt hatte – das genügte dem Gericht nicht. Für pflegende Lebenspartner, die ihren Partner täglich betreuen, ist diese Hürde dagegen meist problemlos erfüllt.
Mehrere Pflegepersonen: Wie der Pauschbetrag aufgeteilt wird
Beteiligen sich mehrere Personen an der Pflege, wird der Pflege-Pauschbetrag grundsätzlich nach Köpfen aufgeteilt, nicht nach Stunden.
Beispiel: Pflegen Sie gemeinsam mit dem erwachsenen Kind Ihres Partners eine Person mit Pflegegrad 4, steht jeder Pflegeperson grundsätzlich die Hälfte des Pauschbetrags zu – also 900 Euro statt 1.800 Euro. Beide tragen dann ihren Anteil in der Steuererklärung ein und geben an, wie viele Personen insgesamt an der Pflege beteiligt waren.
Ist die Pflegesituation komplizierter (z. B. Kombination aus Angehörigenpflege und umfassender Pflegedienstversorgung), kann die Frage, ob Sie den Pauschbetrag allein oder nur anteilig bekommen, zum Streitfall mit dem Finanzamt werden. Hier lohnt sich im Zweifel ein Einspruch unter Hinweis auf den tatsächlichen Pflegeanteil.
Wie und wo Sie den Pflege-Pauschbetrag eintragen
In der Einkommensteuererklärung wird der Pflege-Pauschbetrag in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ eingetragen.
Sie müssen u. a. angeben:
- Name und Anschrift der gepflegten Person
- Verwandtschaftsverhältnis bzw. nahes persönliches Verhältnis (z. B. Lebenspartner)
- Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person
- Pflegegrad bzw. Merkzeichen „H“
- Anzahl weiterer Pflegepersonen, die den Pauschbetrag beanspruchen.
Als Nachweise dienen: Bescheid der Pflegekasse, Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „H“ und ggf. eine kurze Darstellung der Pflegesituation.
Typischer Praxisfall: Pflege des Lebenspartners als Rentner
Ein gängiges Szenario: Sie sind selbst bereits in Rente, pflegen Ihren Lebenspartner mit Pflegegrad 3 im gemeinsamen Haushalt und erhalten keine Bezahlung für die Pflege. Sie beziehen gesetzliche Rente und eine kleine Betriebsrente, insgesamt oberhalb des Grundfreibetrags, und müssen daher eine Einkommensteuererklärung abgeben.
In diesem Fall können Sie 1.100 Euro (Pflegegrad 3) als Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG abziehen. Abhängig von Ihrem persönlichen Steuersatz sparen Sie so einige hundert Euro Einkommensteuer im Jahr – ohne Nachweis einzelner Kosten.
Häufige Missverständnisse – und was wirklich gilt
Mehrere Stolperfallen tauchen in der Beratungspraxis immer wieder auf:
- „Der Pauschbetrag gehört meinem Partner, weil er pflegebedürftig ist.“ – Falsch. Der Betrag steht der pflegenden Person zu.
- „Wenn ein Pflegedienst kommt, verliere ich den Anspruch.“ – Nicht unbedingt. Entscheidend ist, dass Sie selbst einen relevanten Anteil der Pflege übernehmen (mindestens etwa 10 Prozent).
- „Ich bekomme Pflegegeld, also ist die Pflege doch bezahlt.“ – Das Pflegegeld erhält die pflegebedürftige Person; eine Weitergabe an Sie ist nicht automatisch schädlich, solange keine vertragliche Gegenleistung vereinbart ist.
- „Ich pflege nur gelegentlich bei Besuchen – das müsste reichen.“ – Nein. Gerichtsurteile betonen gerade, dass sporadische Hilfe bei Besuchen nicht genügt.
Tabelle: Pflege-Pauschbetrag 2026 – wichtige Fakten
| Aspekt | Regelung 2026 | Bedeutung für pflegende Lebenspartner |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 33b Abs. 6 EStG | Steuerlicher Freibetrag als außergewöhnliche Belastung |
| Höhe des Pauschbetrags | Pflegegrad 2: 600 €, Pflegegrad 3: 1.100 €, Pflegegrad 4/5 oder Merkzeichen „H“: 1.800 € | Entlastung unabhängig von einzelnen Belegen oder Stunden |
| Pflegebedürftigkeit | Mindestens Pflegegrad 2 oder „hilflos“ (Merkzeichen H) | Partner mit Pflegegrad 1 begründet keinen Anspruch |
| Pflegeumfang | Persönliche, unentgeltliche Pflege im häuslichen Umfeld; mindestens ca. 10% des Gesamtaufwands | Tägliche Betreuung des Partners zu Hause erfüllt die Vorgaben in der Regel |
| Entgeltlichkeit | Keine Bezahlung oder vertraglich vereinbarte Vergütung, Pflegegeld der Kasse ist unschädlich | Freiwillige Zuwendung aus Pflegegeld schadet dem Pauschbetrag nicht |
| Mehrere Pflegepersonen | Aufteilung des Pauschbetrags nach Köpfen bei mehreren Anspruchsberechtigten | Bei Pflege durch Partner und Kinder steht jedem ein anteiliger Betrag zu |
| Steuererklärung | Eintragung in Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“, Angabe Steuer-ID der gepflegten Person | Wichtig: Identifikationsnummer, Pflegegrad und Zahl weiterer Pflegepersonen angeben |
| Geltungszeitraum | Jährlicher Pauschbetrag, gilt auch für Rentner mit steuerpflichtigen Einkünften | Gerade bei steuerpflichtiger Rente oder Betriebsrente spürbare Entlastung möglich |
Kurz-Fazit: Pflege des Partners – steuerliche Chance als Rentner nutzen
Im Jahr 2026 ist der Pflege-Pauschbetrag eine der wichtigsten, aber oft übersehenen Möglichkeiten, pflegende Lebenspartner steuerlich zu entlasten. Wer seinen Partner zu Hause regelmäßig und unentgeltlich pflegt und dabei mindestens Pflegegrad 2 oder das Merkzeichen „H“ nachweisen kann, sollte den Pauschbetrag in der Steuererklärung auf keinen Fall verschenken.
Gerade Rentnerinnen und Rentner mit zusätzlichen Einkünften können so spürbar Einkommensteuer sparen, ohne jede Fahrt oder Stunde nachweisen zu müssen – vorausgesetzt, die Pflegesituation wird sauber dokumentiert und in der Erklärung korrekt angegeben. Bei Unklarheiten oder Ablehnung durch das Finanzamt empfiehlt sich eine Prüfung durch Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberatung oder eine auf Pflege und Sozialrecht spezialisierte Beratungsstelle.

