Pflegegeld 2026: Müssen Pflegebedürftige und Angehörige Steuern zahlen?

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Pflegegeld ist für viele Familien eine zentrale Unterstützung, wenn Angehörige zu Hause gepflegt werden. Gleichzeitig herrscht große Unsicherheit: Muss das Pflegegeld in der Steuererklärung auftauchen – und wenn ja, bei wem? Nach aktueller Rechtslage (Stand: 2026) bleibt Pflegegeld in den meisten Fällen steuerfrei, sowohl für die pflegebedürftige Person als auch für pflegende Angehörige. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Regeln verständlich und verweist auf zentrale Grundlagen wie das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) und das Einkommensteuergesetz (EStG).

Was ist Pflegegeld – und wer bekommt es 2026?

Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, wenn sie zu Hause durch Angehörige oder andere nicht professionelle Pflegepersonen versorgt werden und statt reiner Pflegesachleistungen (Pflegedienst) zumindest teilweise auf „häusliche Pflege“ setzen. Rechtsgrundlage ist § 37 SGB XI, die Pflegekasse zahlt das Geld direkt an die pflegebedürftige Person, die es an ihre Pflegeperson weitergeben kann.

Typischer Ablauf in der Praxis:

  • Sie stellen einen Antrag auf Pflegeleistungen bei Ihrer Pflegekasse.
  • Nach der Begutachtung wird ein Pflegegrad (2 bis 5) festgestellt.
  • Entscheiden Sie sich für häusliche Pflege durch Angehörige, erhalten Sie Pflegegeld; bei Kombination mit Pflegedienst werden Pflegegeld und Pflegesachleistungen anteilig gewährt.

Wichtig: Die steuerliche Einordnung hängt nicht von der Höhe des Pflegegeldes ab, sondern davon, wer die Leistung erhält und ob Zahlungen als Anerkennung für Pflege oder als entgeltliche Dienstleistung gelten.

Für Pflegebedürftige: Pflegegeld bleibt eine steuerfreie Sozialleistung

Für die pflegebedürftige Person gilt Pflegegeld als Sozialleistung der gesetzlichen Pflegeversicherung. Es ist damit keine „Rente“ und keine sonstige Einkunftsart im Sinne des EStG, sondern eine zweckgebundene Leistung zur Sicherstellung der häuslichen Pflege.

Das bedeutet für Sie:

  • Pflegegeld ist in der Regel nicht als steuerpflichtige Einnahme in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
  • Bei der Frage, ob Sie wegen Ihrer Alterseinkünfte über dem Grundfreibetrag liegen, wird das Pflegegeld grundsätzlich nicht mitgerechnet.
  • Pflegegeld wird auch nicht mit der gesetzlichen Rente zu einer „Gesamtrente“ zusammengefasst.

Beispiel: Sie bekommen 1.500 Euro gesetzliche Rente im Monat und zusätzlich Pflegegeld, weil Sie einen Pflegegrad haben und zu Hause versorgt werden. In der Steuerberechnung zählt nur die (teilweise steuerpflichtige) Rente – das Pflegegeld bleibt außen vor.

Für Angehörige: Wann ist weitergeleitetes Pflegegeld steuerfrei?

Viele Pflegebedürftige leiten ihr Pflegegeld an Angehörige weiter, die sie im Alltag pflegen. Für diese Zahlungen hat der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung geschaffen: § 3 Nr. 36 EStG stellt bestimmte Einnahmen für Pflegeleistungen im häuslichen Bereich steuerfrei.

Die wichtigsten Voraussetzungen in der Praxis:

  • Die Pflege findet überwiegend in der Wohnung der pflegebedürftigen Person oder der Pflegeperson statt.
  • Sie pflegen als Angehörige oder aus vergleichbarer „sittlicher Pflicht“, etwa als langjährige enge Vertrauensperson.
  • Die Zahlungen bewegen sich im Rahmen des Pflegegeldes und ggf. weiterer zweckgebundener Leistungen der Pflegeversicherung.

Sind diese Punkte erfüllt, müssen Sie das weitergeleitete Pflegegeld in der Regel nicht als steuerpflichtige Einnahme angeben. Steuerlich wird es als Anerkennung für Ihre persönliche Pflegeleistung gesehen, nicht als „gewerbliches Honorar“.

Beispiel: Sie pflegen als Tochter Ihren Vater mit Pflegegrad 3 in seiner Wohnung. Ihr Vater erhält Pflegegeld und überweist es vollständig an Sie, weitere Vergütungen gibt es nicht. In dieser Konstellation bleibt das Geld üblicherweise steuerfrei, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nr. 36 EStG erfüllt sind.

Wann Pflegegeld für Pflegepersonen steuerpflichtig werden kann

Problematisch wird es, wenn Zahlungen nicht mehr als familiäre oder sittliche Unterstützung, sondern als bezahlte Dienstleistung gewertet werden können. Dann kann das Finanzamt von steuerpflichtigen Einkünften ausgehen.

Typische Risikokonstellationen:

  • Die Pflegeperson ist nicht oder nur entfernt verwandt und es besteht keine besondere persönliche Bindung.
  • Die Vergütung liegt deutlich über dem Pflegegeld, etwa weil zusätzliche „Pflegehonorare“ oder pauschale monatliche Zahlungen vereinbart wurden.
  • Sie betreuen mehrere Pflegebedürftige gegen Geld und treten praktisch wie ein selbstständiger Pflegedienst auf.

In solchen Fällen können die Einnahmen als sonstige Einkünfte oder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach dem EStG steuerpflichtig werden. Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof haben in verschiedenen Entscheidungen deutlich gemacht, dass bei klaren Entgeltvereinbarungen die Steuerbefreiung entfallen kann.

Praxis­tipp: Wenn Sie als nicht verwandte Pflegeperson regelmäßig Geld erhalten – insbesondere Pflegegeld plus zusätzliche Zahlungen –, lassen Sie klären, ob das Finanzamt darin eine steuerpflichtige Tätigkeit sehen könnte. Halten Sie Vereinbarungen und Zahlungsflüsse möglichst transparent fest.

Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und andere Leistungen

Neben dem Pflegegeld gibt es weitere Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung, etwa Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) oder Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI). Diese Leistungen greifen, wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend ausfällt oder eine Pflege im Heim für kurze Zeit nötig ist.

Steuerlich gilt grob:

  • Für die pflegebedürftige Person sind auch diese Leistungen regelmäßig steuerfrei, da sie ebenso Sozialleistungen der Pflegeversicherung darstellen.
  • Für Ersatzpflegepersonen (z. B. Verwandte, die vorübergehend einspringen) können Zahlungen weiterhin steuerfrei bleiben, solange sie aus persönlicher Verbundenheit handeln und die Vergütung im Rahmen der gesetzlichen Pflegeleistungen liegt.

Werden jedoch fremde Personen gegen höheres Honorar eingesetzt, kann – wie beim Pflegegeld – eine steuerpflichtige Tätigkeit vorliegen. Ob im Einzelfall Einkommensteuer anfällt, hängt von Art und Umfang der Zahlungen ab.


Pflege-Pauschbetrag: Steuerbonus trotz steuerfreiem Pflegegeld

Auch wenn Pflegegeld selbst steuerfrei ist, können pflegende Angehörige zusätzliche Steuervergünstigungen nutzen. Wichtig ist der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG. Er wird gewährt, wenn Sie eine hilflose Person mit einem bestimmten Pflegegrad unentgeltlich oder nahezu unentgeltlich pflegen.

Die Pauschbeträge sind an den Pflegegrad gekoppelt und wurden in den letzten Jahren erhöht. Sie können diese Beträge anstelle einer detaillierten Aufstellung Ihrer Pflegekosten geltend machen. Die Details – etwa konkrete Beträge für die einzelnen Pflegegrade – finden Sie in den Informationen des Bundesministeriums der Finanzen sowie in den offiziellen Hinweisen der Finanzverwaltung.

Wichtig: Erhalten Sie für Ihre Pflege nennenswerte Entgelte, kann dies den Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag ausschließen. In der Rechtsprechung wurde mehrfach entschieden, dass nur echte Eigenbelastungen über den Pauschbetrag abgegolten werden sollen.

Rechtsstand 2026: Gab es Änderungen?

Im Zuge der jüngsten Reformen der Pflegeversicherung wurden vor allem Leistungsbeträge und Kombinationsmöglichkeiten verbessert. An der grundsätzlichen Einordnung von Pflegegeld als steuerfreie Sozialleistung hat sich jedoch bis 2026 nichts Wesentliches geändert.

Kernpunkte bleiben damit:

  • Pflegegeld der Pflegebedürftigen ist einkommensteuerfrei.
  • Weitergeleitetes Pflegegeld an Angehörige bleibt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Nr. 36 EStG in der Regel steuerfrei.
  • Der Pflege-Pauschbetrag kann zusätzlich in Anspruch genommen werden, wenn Sie eine hilflose Person persönlich pflegen und keine schädlichen Entgelte erhalten.

Neu ist vor allem, dass Finanzämter genauer hinschauen, wenn Pflegepersonen mehrere Pflegeverhältnisse haben oder hohe Zusatzvergütungen erhalten. In Zweifelsfällen können Sie eine schriftliche Auskunft beim zuständigen Finanzamt beantragen.

Praxisbeispiele: So kann die Steuer wirken

Beispiel 1: Pflege durch den Ehepartner
Ihre Frau hat Pflegegrad 4, erhält Pflegegeld und leitet es an Sie weiter, weil Sie sie zu Hause pflegen. Sie üben keine gewerbliche Pflegetätigkeit aus und erhalten keine weiteren Vergütungen. In dieser Konstellation ist das Pflegegeld für Sie in der Regel steuerfrei; zusätzlich kommt der Pflege-Pauschbetrag in Betracht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Beispiel 2: Pflege durch eine Nachbarin mit Honorar
Eine Nachbarin pflegt mehrere Personen im Haus gegen Geld und erhält neben Pflegegeld weitere monatliche Pauschalen. Hier kann das Finanzamt von einer selbstständigen Tätigkeit ausgehen. Die Zahlungen wären dann einkommensteuerpflichtig und in der Steuererklärung zu erfassen.

Beispiel 3: Verhinderungspflege durch Nichte
Ihre Nichte übernimmt für einige Wochen die Pflege, während die Hauptpflegeperson im Urlaub ist. Sie erhält Geld aus der Verhinderungspflege innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Handelt sie aus familiärer Verbundenheit und ohne zusätzliche Entgelte, kann die Zahlung steuerfrei bleiben.

FAQ: Pflegegeld und Steuern 2026

Muss Pflegegeld 2026 versteuert werden?

In der Regel nein. Pflegegeld ist für die pflegebedürftige Person eine steuerfreie Sozialleistung und zählt nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften.

Muss ich als pflegende Angehörige das weitergeleitete Pflegegeld angeben?

Oft nicht. Pflegen Sie im häuslichen Umfeld aus familiärer oder sittlicher Pflicht und bleiben die Zahlungen im Rahmen des Pflegegeldes, greift häufig die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 36 EStG.

Zählt Pflegegeld, wenn das Finanzamt prüft, ob ich eine Steuererklärung abgeben muss?

Meist wird nur auf steuerpflichtige Einkünfte wie Rente, Lohn oder Miete geschaut. Pflegegeld selbst wird üblicherweise nicht mitgerechnet.

Wird Pflegegeld auf meine Altersrente angerechnet?

Nein. Pflegegeld wird nicht zur Rente hinzuaddiert und nicht als „zweite Rente“ behandelt, sondern als eigene Sozialleistung der Pflegeversicherung.

Kann ich Pflegegeld erhalten und trotzdem den Pflege-Pauschbetrag nutzen?

Ja, das ist möglich, wenn Sie eine hilflose Person persönlich pflegen und keine schädlichen Entgelte erhalten. Ob die Voraussetzungen vorliegen, richtet sich nach § 33b Abs. 6 EStG und den Vorgaben der Finanzverwaltung.

Wann wird Pflegegeld für Pflegepersonen steuerpflichtig?

Wenn die Pflege als entgeltliche Dienstleistung gewertet wird, etwa bei höheren Zusatzhonoraren oder mehreren Pflegeverhältnissen, kann das Finanzamt steuerpflichtige Einkünfte annehmen.

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