Ein schwerbehinderter Mann lässt auf eigene Kosten ein behindertengerechtes Auto anschaffen, stirbt aber, bevor sein Rechtsstreit entschieden ist. Sein Ehemann fordert als Erbe die 23.500 Euro zurück – ohne Erfolg. Das LSG NRW stellt klar: Der Anspruch auf Eingliederungshilfe endet mit dem Tod des Betroffenen.
Darum ging es: Der Fall
Ein älteres Ehepaar aus Köln lebt zunächst in einer eigenen Eigentumswohnung im ersten Stock. Nach einem schweren Sturz ist der Ehemann querschnittsgelähmt, sitzt im Rollstuhl und kann nicht mehr sicher gehen oder stehen. Die beiden ziehen deshalb in eine barrierefreie Mietwohnung im Erdgeschoss, die frühere Eigentumswohnung wird vermietet.
Der Mann ist zu 100 Prozent schwerbehindert, mit mehreren Merkzeichen, und erhält Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, Pflegerad 5. Sein Ehemann pflegt ihn zu Hause und gibt dafür irgendwann sogar seinen Job auf. 2020 beantragt der schwerbehinderte Mann bei der Sozialhilfe bzw. Eingliederungshilfe die Übernahme der Kosten für ein behindertengerechtes Auto, damit er als Beifahrer im Rollstuhl mitfahren kann.
Der Sozialhilfeträger lehnt ab: Das Vermögen des Mannes sei zu hoch, vor allem wegen der Eigentumswohnung und des Guthabens auf dem Konto. Die Wohnung sei nicht geschützt, weil sie nicht mehr selbst bewohnt werde. Der Mann klagt – mit Unterstützung seines Ehemannes. Während das Verfahren läuft, kaufen die beiden 2022 einen gebrauchten Ford Transit Custom mit Rollstuhlrampe für 23.500 Euro.
Bezahlt wird das Fahrzeug komplett vom Konto des schwerbehinderten Mannes. Dieses Konto wird auch vom Pflegegeld gespeist, das monatlich an ihn als Pflegebedürftigen gezahlt wird. Der Ehemann erklärt später, er habe das Auto im Vertrauen auf die spätere Kostenerstattung durch den Träger bezahlt – faktisch mit „angespartem Pflegegeld“. Der Mann und sein Ehemann unternehmen aber nur eine gemeinsame Fahrt mit dem Fahrzeug, die wegen Gesundheitsproblemen des Mannes abgebrochen werden muss.
Das Sozialgericht Köln weist die Klage ab. Gegen diese Entscheidung legt der schwerbehinderte Mann Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein‑Westfalen ein. Noch bevor das LSG entscheidet, verstirbt er im Juli 2024. Sein Ehemann führt den Rechtsstreit als Alleinerbe fort und verlangt nun die Erstattung der 23.500 Euro für das bereits bezahlte Fahrzeug.
Das Urteil: So hat das LSG NRW entschieden
Das Landessozialgericht NRW (Az. L 20 SO 409/22, Urteil vom 18.11.2024) hat die Berufung des Ehemanns zurückgewiesen. Die Entscheidung des Sozialgerichts Köln bleibt damit bestehen. Der Sozialhilfeträger muss die Kosten für das behindertengerechte Fahrzeug nicht erstatten.
1. Anspruch auf Eingliederungshilfe ist „höchstpersönlich“
Kern der Entscheidung: Ansprüche auf Sozialhilfe und Eingliederungshilfe – wie hier die Kostenübernahme für ein behindertengerechtes Auto – sind höchstpersönliche Ansprüche. Das heißt: Sie stehen nur der betroffenen, behinderten Person selbst zu. Stirbt diese Person, kann der Anspruch in der Regel weder vererbt noch von Angehörigen als Rechtsnachfolger weiter geltend gemacht werden.
Das LSG NRW stützt sich dabei auf mehrere Entscheidungen des Bundessozialgerichts. Diese Rechtsprechung wurde ursprünglich zu Ansprüchen nach dem SGB XII entwickelt, gilt nach Ansicht des LSG aber auch für die seit 2020 im SGB IX geregelte Eingliederungshilfe. Hintergrund: Der Zweck der Leistung – hier Mobilität und Teilhabe des Betroffenen – kann nach dessen Tod nicht mehr erreicht werden.
2. Ausnahmen: Wann Ansprüche ausnahmsweise „vererblich“ sein können
Das Gericht betont: Es gibt eng begrenzte Ausnahmen, in denen solche Ansprüche doch auf Erben oder andere Personen übergehen können. Nämlich dann, wenn
- ein Dritter (zum Beispiel ein Angehöriger) für den Hilfebedürftigen in Vorleistung geht,
- die Sozialhilfe noch nicht bewilligt ist oder abgelehnt wurde,
- und durch die Vorleistung Schulden beim Dritten entstehen, die aus dem Nachlass zu zahlen wären.
In solchen Konstellationen kann der Sozialhilfeträger verpflichtet sein, die Kosten zu übernehmen – auch nach dem Tod der hilfebedürftigen Person. Der Zweck: Es soll vermieden werden, dass der Erbe oder ein Dritter auf Kosten sitzen bleibt, obwohl die Leistung eigentlich hätte bewilligt werden müssen.
3. Warum diese Ausnahme hier nicht greift
Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen dieser Ausnahme nach Auffassung des LSG NRW jedoch nicht vor.
- Der Kaufpreis für den Ford Transit wurde vollständig und sofort aus dem Vermögen des schwerbehinderten Mannes gezahlt.
- Es bestanden zum Zeitpunkt seines Todes keine offenen Forderungen mehr gegenüber dem Autohaus.
- Der Ehemann ist nicht mit eigenem Geld in Vorleistung gegangen.
Entscheidend ist für das Gericht: Auch wenn der Ehemann subjektiv davon ausgegangen sein mag, das Auto mit „seinem“ angesparten Pflegegeld finanziert zu haben, gehörte dieses Geld rechtlich nicht ihm, sondern seinem Ehemann. Das Pflegegeld wurde auf das Konto des pflegebedürftigen Mannes gezahlt und blieb dort. Es gab keine Überweisung auf das Konto des pflegenden Ehepartners und auch keine Barübergabe.
Selbst eine mündliche oder gedachte Vereinbarung, dass das Pflegegeld eigentlich dem pflegenden Ehepartner „zustehen“ solle, hätte daran nichts geändert. Für eine Schenkung in dieser Größenordnung wäre eine notarielle Beurkundung nötig gewesen (§ 518 BGB). Die lag hier nicht vor, und der Geldbetrag wurde auch nicht tatsächlich übertragen.
Ergebnis: Der Ehemann war nicht „Dritter“, der im eigenen Namen und mit eigener Vorleistung eingesprungen ist. Er handelte vielmehr mit dem Geld seines schwerbehinderten Partners. Deshalb konnte er nach dessen Tod keinen eigenen Erstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger durchsetzen.
Die Auswirkungen: Was bedeutet das Urteil für Betroffene?
Das Urteil des LSG NRW macht deutlich: Wer Eingliederungshilfe oder andere Sozialhilfeleistungen einklagt, kann diese Ansprüche in der Regel nicht an Erben „weitergeben“. Stirbt der oder die Betroffene, endet der Anspruch – es sei denn, besondere Ausnahmen greifen. Für Angehörige ist das bitter, vor allem wenn sie viel Zeit, Geld und Pflege in die Betreuung investiert haben.
Wichtig ist auch die Botschaft zum Pflegegeld: Pflegegeld gehört rechtlich dem Pflegebedürftigen, nicht automatisch der pflegenden Person. Es ist zwar gedacht, um die Pflege durch Angehörige anzuerkennen und zu unterstützen, aber ohne tatsächliche Weitergabe oder wirksame Schenkung bleibt es Vermögen der pflegebedürftigen Person. Wer also größere Anschaffungen wie ein behindertengerechtes Auto aus „Pflegegeld“ finanziert, sollte sich bewusst sein, wem dieses Geld juristisch gehört.
Für die Praxis bedeutet das Urteil:
- Angehörige, die für behinderte Menschen ein Fahrzeug oder andere Hilfen vorfinanzieren wollen, sollten schriftlich und rechtssicher klären, wessen Geld eingesetzt wird.
- Geht es um eigene Mittel der Angehörigen, kann dies im Ausnahmefall dazu führen, dass ein Erstattungsanspruch auch nach dem Tod des Betroffenen noch durchgesetzt werden kann – wenn die übrigen Voraussetzungen der Rechtsprechung erfüllt sind.
- Wird ausschließlich Vermögen oder Pflegegeld des Pflegebedürftigen eingesetzt, besteht für Erben nach dem Tod in der Regel kein Anspruch auf Kostenerstattung.
Das Verfahren zeigt zudem: Der Streit um Vermögen – insbesondere um Eigentumswohnungen, die nicht mehr selbst bewohnt werden – bleibt ein harter Knackpunkt in der Eingliederungshilfe. Wer sein Eigentum behält und vermietet, wird bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit oft so behandelt, als könne er sich Hilfsmittel wie ein Auto selbst leisten. Ein behinderungsbedingter Umzug schützt dieses Vermögen nicht automatisch.
Quellenangaben
- Bundessozialgericht – Urteile zur Vererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen (z. B. B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 14/16 R)
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Informationen zur Eingliederungshilfe nach SGB IX
- Bundesministerium für Gesundheit – Pflegegeld nach § 37 SGB XI
- Justizportal NRW – Informationen zur Sozialgerichtsbarkeit und Landessozialgerichten
