Was vor wenigen Wochen noch als vages Reformpapier einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe kursierte, ist inzwischen Realität geworden. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) hat den Referentenentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vorgelegt, der die soziale Pflegeversicherung grundlegend umbaut. Der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums liegt seit dem 5. Juni 2026 vor und zeigt erstmals schwarz auf weiß, was lange nur als Option diskutiert wurde: höhere Zugangshürden zu den Pflegegraden, ein neues Budgetsystem anstelle von Pflegegeld und Pflegesachleistungen sowie spürbare Einschnitte für pflegende Angehörige.
Hintergrund ist eine dramatische Finanzlage. Die soziale Pflegeversicherung kann ihre laufenden Verpflichtungen derzeit nur noch mithilfe von Darlehen aus dem Bundeshaushalt erfüllen. Für 2027 rechnet das Ministerium mit einem Defizit von 7,6 Milliarden Euro, bis 2028 könnte die Lücke ohne Gegensteuerung auf rund 15,4 Milliarden Euro anwachsen. Während 1998 noch 29 Beitragszahlende auf eine leistungsbeziehende Person kamen, liegt dieses Verhältnis heute bei etwa 10 zu 1. Gleichzeitig ist die Zahl der als pflegebedürftig anerkannten Menschen auf über 6 Millionen gestiegen.
Vom Reformpapier zum Gesetzentwurf: Was sich seit dem Frühjahr verändert hat
Noch im Frühjahr 2026 war lediglich von Überlegungen aus der Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“ die Rede, ohne feste Zahlen oder Zeitpläne. Das hat sich grundlegend geändert. Der Referentenentwurf vom 3. Juni 2026 wurde bereits am 10. Juni 2026 in einer sehr kurzfristig angesetzten Verbändeanhörung diskutiert, was Sozialverbände wie der Paritätische als fachlich unzureichend kritisierten. Als nächste Schritte stehen nun der Kabinettsbeschluss und die Bundestagsabstimmung an. Ein Inkrafttreten wird frühestens zum 1. Januar 2027 erwartet, einzelne Regelungen wie die jährliche Dynamisierung der Leistungsbeträge sollen erst 2028 greifen.
Damit ist aus einer vagen Diskussion ein konkretes Gesetzgebungsverfahren geworden, dessen Eckpunkte bereits feststehen, auch wenn der Bundestag dem Entwurf noch zustimmen muss.
Die neuen Schwellenwerte: Höherstufung wird tatsächlich schwerer
Der Referentenentwurf bestätigt, was zuvor nur als Vorschlag im Raum stand: Die Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 werden angehoben und an die bereits 2013 von einem Expertenbeirat empfohlenen, damals aber nicht umgesetzten Werte angeglichen. Wer künftig erstmals einen Pflegegrad beantragt oder eine Höherstufung erreichen möchte, muss mehr Punkte in der Begutachtung erzielen als bisher.
Wie stark sich das auswirken könnte, lässt sich inzwischen sogar beziffern. Nach Berechnungen des vom Ministerium beauftragten IGES-Instituts würde die Anhebung der Schwellenwerte bei Erstbegutachtungen allein zu einer Reduktion der anerkannten Pflegebedürftigkeit um knapp zwölf Prozent führen.
Wichtig für bereits anerkannte Pflegegrade ist eine im Entwurf verankerte Bestandsschutzregelung. Wer am 1. Januar 2027 bereits einen Pflegegrad hat, behält diesen unverändert, auch wenn er die neuen, strengeren Punktegrenzen nicht mehr erreichen würde. Eine Herabstufung allein wegen der geänderten Schwellenwerte ist ausgeschlossen, eine Rückstufung bleibt nur möglich, wenn sich der Gesundheitszustand tatsächlich nachweisbar verbessert hat. Für Anträge gilt zudem das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung: Wer noch bis zum 31. Dezember 2026 einen Erst- oder Höherstufungsantrag stellt, wird auch dann nach den heute geltenden, weniger strengen Regeln eingestuft, wenn der Medizinische Dienst erst 2027 zur Begutachtung kommt.
Pflegegeld wird zum Entlastungsbudget: Was sich an den Leistungen ändert
Eine der einschneidendsten Änderungen betrifft die Struktur der Leistungen selbst. Das bisherige Pflegegeld soll durch ein neues, höher dotiertes Entlastungsbudget ersetzt werden, aus dem künftig auch Leistungen finanziert werden müssen, die bislang eigenständige Ansprüche waren, etwa Teile der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Die ambulanten Pflegesachleistungen gehen in einem Sachleistungsbudget auf. Der bisherige Entlastungsbetrag wird durch ein Sozialraumbudget von 175 Euro monatlich abgelöst, das ausschließlich für Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden darf. Für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre liegt dieser Betrag bei 300 Euro monatlich.
Im Pflegegrad 1 entfällt der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich vollständig, Leistungen wie eine Haushaltshilfe sind dort künftig nicht mehr automatisch verfügbar, sondern müssen individuell begründet werden.
Besonders relevant für Neuzugänge in der Pflege: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3 erhalten in den ersten drei Monaten nach erstmaliger Einstufung nur die Hälfte des Entlastungsbudgets. Damit ist die im Frühjahr noch vage formulierte „anteilige Leistung“ inzwischen konkret beziffert, auch wenn der genaue Kürzungsfaktor während des weiteren Gesetzgebungsverfahrens noch angepasst werden könnte. Begleitet wird diese Phase durch eine neue, präventionsorientierte Pflegebegleitung, die jedoch erst ab dem 1. Januar 2028 verbindlich eingeführt werden soll.
Weitere Einschnitte für pflegende Angehörige
Wer einen Angehörigen mit Pflegegrad 2 oder höher mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, zu Hause pflegt, erwirbt dafür Rentenpunkte. Diese Rentenansprüche sollen nach dem Entwurf von bisher 100 auf 70 Prozent abgesenkt werden, eine Kürzung um 30 Prozent. Sozialverbände wie der Paritätische bezeichnen dies als besonders harten Einschnitt, der überwiegend Frauen treffe, die den Großteil häuslicher Pflege übernehmen.
Auch im stationären Bereich verändert sich etwas: Die sogenannten Verweildauerstufen, nach denen pflegebedürftige Menschen in Heimen gestaffelte Zuschläge zu den Eigenanteilen erhalten, werden gestreckt. Der höchste Zuschlag wird künftig erst nach viereinhalb statt bisher drei Jahren erreicht.
Übersicht der wichtigsten geplanten Änderungen
| Bereich | Bisherige Regelung | Geplant durch das PNOG |
|---|---|---|
| Schwellenwerte Pflegegrad 1 bis 3 | Werte seit 2017 | Anhebung auf Empfehlungen des Expertenbeirats von 2013 |
| Pflegegeld | Eigenständige Geldleistung | Ersetzt durch höheres, aber breiter genutztes Entlastungsbudget |
| Entlastungsbetrag Pflegegrad 2 bis 5 | 131 Euro monatlich | Sozialraumbudget von 175 Euro, für unter 25-Jährige 300 Euro |
| Entlastungsbetrag Pflegegrad 1 | 131 Euro monatlich | Entfällt vollständig |
| Leistungshöhe in den ersten 3 Monaten ab Pflegegrad 2 oder 3 | Volle Leistung ab Einstufung | Nur 50 Prozent des Entlastungsbudgets |
| Rentenpunkte pflegender Angehöriger | 100 Prozent | Absenkung auf 70 Prozent |
| Verweildauerstufen stationär | Höchster Zuschlag nach 3 Jahren | Höchster Zuschlag erst nach 4,5 Jahren |
| Geplantes Inkrafttreten | – | 1. Januar 2027, einzelne Regeln ab 2028 |
Ein Beispiel aus der Praxis
Marion T. aus Bocholt pflegt seit Kurzem ihre 82-jährige Mutter, die nach einem Sturz erstmals als pflegebedürftig eingestuft wurde und Pflegegrad 2 erhält. Nach heutigem Recht stünde der Familie ab dem ersten Monat das volle Pflegegeld zu. Träte das PNOG wie geplant zum 1. Januar 2027 in Kraft, würde Marions Mutter bei einer Ersteinstufung nach diesem Stichtag in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des neuen Entlastungsbudgets erhalten. Stellt die Familie den Antrag dagegen noch 2026, greift für sie das heutige, günstigere Recht, selbst wenn der Medizinische Dienst erst im neuen Jahr zur Begutachtung kommt.
Was Betroffene jetzt tun können
Wer absehbar einen Pflegegrad beantragen oder eine Höherstufung anstreben möchte, sollte angesichts der bevorstehenden Verschärfung der Schwellenwerte prüfen, ob ein Antrag noch im Jahr 2026 sinnvoll ist, da für die rechtliche Bewertung der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich sein soll, nicht der spätere Begutachtungstermin. Unabhängig vom Zeitpunkt bleibt entscheidend, die tatsächlichen Einschränkungen im Alltag lückenlos zu dokumentieren und ärztliche sowie therapeutische Befunde vollständig vorzulegen. Wichtig zu wissen: Bereits anerkannte Pflegegrade sind durch die Bestandsschutzregelung vor einer automatischen Herabstufung geschützt.
Da es sich weiterhin um einen Referentenentwurf handelt, der noch das Kabinett und den Bundestag durchlaufen muss, können sich einzelne Details, etwa die genaue Höhe der Kürzung in der Anfangsphase, im weiteren Verfahren noch verändern.
Häufige Fragen zur Pflegereform 2026
Ab wann gilt das Pflegeneuordnungsgesetz voraussichtlich?
Der Referentenentwurf sieht ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 vor. Einzelne Regelungen, etwa die jährliche Dynamisierung der Leistungsbeträge oder die neue Pflegebegleitung, sollen erst zum 1. Januar 2028 folgen. Vor dem Inkrafttreten müssen Kabinett und Bundestag dem Gesetz noch zustimmen, sodass sich der Zeitplan noch verschieben kann.
Verliere ich meinen bestehenden Pflegegrad durch die neuen Schwellenwerte?
Nein. Der Entwurf sieht einen umfassenden Bestandsschutz vor. Wer zum Stichtag bereits einen anerkannten Pflegegrad hat, behält diesen, auch wenn die neuen, höheren Punktegrenzen im Einzelfall nicht mehr erreicht würden. Eine Rückstufung ist nur möglich, wenn sich der tatsächliche Pflegebedarf nachweislich verringert hat.
Was passiert mit meinem Pflegegeld?
Das bisherige Pflegegeld soll durch ein neues Entlastungsbudget ersetzt werden, das zwar höher ausfällt, aus dem aber künftig auch zusätzliche Leistungen finanziert werden müssen. Bei einer Ersteinstufung in Pflegegrad 2 oder 3 ist zudem vorgesehen, dass in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des Budgets ausgezahlt wird.
Lohnt es sich, einen Antrag noch 2026 zu stellen?
Für viele Betroffene kann das sinnvoll sein. Maßgeblich für die Anwendung des alten oder neuen Rechts soll laut Entwurf der Zeitpunkt der Antragstellung sein, nicht der Termin der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Wer also noch 2026 einen Erst- oder Höherstufungsantrag stellt, würde voraussichtlich auch dann nach den heutigen, weniger strengen Regeln beurteilt, wenn der Besuch des Gutachters erst 2027 stattfindet.

