Wer das Pflegegeld rechtlich bekommt
- Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung an die pflegebedürftige Person, nicht an die Angehörigen.
- Anspruch besteht ab Pflegegrad 2, wenn die Pflege zu Hause überwiegend durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn erfolgt.
- Pflegende Angehörige haben keinen eigenen gesetzlichen Geldanspruch, sie werden „über“ das Pflegegeld der pflegebedürftigen Person finanziell anerkannt.
Direktüberweisung an pflegende Angehörige
- Grundregel: Gezahlt wird zunächst immer an die pflegebedürftige Person bzw. deren Konto.
- Praktische Lösung: Beim Antrag kann mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person gleich die Bankverbindung der Pflegeperson angegeben werden, sodass das Pflegegeld direkt dorthin fließt.
- Häufig verlangen die Kassen in diesen Fällen eine Vollmacht oder ein kurzes Formular, aus dem hervorgeht, dass die Pflegeperson berechtigt ist, das Pflegegeld zu empfangen.
Darf das Pflegegeld einfach weitergegeben werden?
- Das Pflegegeld ist in der Praxis nicht streng zweckgebunden; die pflegebedürftige Person entscheidet, was sie damit macht und wen sie bezahlt.
- Typisch ist, dass das Geld ganz oder teilweise als Anerkennung an pflegende Angehörige weitergereicht wird, etwa für Zeitaufwand, Verdienstausfall oder laufende Kosten.
- Wichtig ist, dass die tatsächliche Pflege gesichert bleibt – auffällige Weiterleitungen ohne reale Pflegeleistungen können von Kassen und Sozialbehörden kritisch geprüft werden.
Sozialleistungen, Steuer & Anrechnung
- Erhält die pflegende Person Bürgergeld bzw. Grundsicherung, kann weitergereichtes Pflegegeld je nach Konstellation als Einkommen gewertet werden; bei engen Angehörigen muss es vom Jobcenter als nicht anzurechnende Aufwandsentschädigung akzeptiert werden.
- Steuerlich sind Zahlungen aus Pflegegeld an Angehörige in bestimmten Fällen als Einnahmen aus Pflegeleistungen relevant, können aber im Rahmen von Freibeträgen und § 3 Nr. 36 EStG begünstigt sein.
- Für die pflegebedürftige Person gilt Pflegegeld in der Regel als zweckbestimmte Sozialleistung und bleibt bei vielen anderen Sozialleistungen anrechnungsfrei.
Was sind die Vor- und Nachteile eine direkten Auszahlung des Pflegegeldesa an pflegende Angehörige?
Die direkte Auszahlung des Pflegegeldes an Angehörige kann den Pflegealltag deutlich vereinfachen, birgt aber auch rechtliche und finanzielle Risiken – vor allem bei Sozialleistungen und Pfändungssituationen. Entscheidend ist, dass die pflegebedürftige Person immer „Herrin des Pflegegeldes“ bleibt und Vereinbarungen möglichst transparent geregelt sind.
Vorteile der direkten Auszahlung
- Einfache Praxis und klare Anerkennung
Das Pflegegeld landet direkt auf dem Konto der pflegenden Person, die tatsächlich die Pflege leistet; das spart interne Geldüberweisungen und macht die finanzielle Anerkennung klar sichtbar.
Viele Pflegekassen akzeptieren dies mit einer entsprechenden Vollmacht oder Empfangsberechtigung, sodass die Auszahlung unkompliziert organisiert werden kann. - Bessere Planbarkeit für pflegende Angehörige
Pflegende Angehörige können das Geld direkt für Fahrkosten, Hilfsmittel oder Verdienstausfall einplanen, ohne von nachträglichen Zuwendungen abhängig zu sein.
Dadurch steigt häufig die Bereitschaft, umfangreiche häusliche Pflege zu übernehmen oder Arbeitszeit zu reduzieren. - Günstige Behandlung bei Sozialleistungen
Wird das Pflegegeld aus sittlicher/familiärer Verpflichtung weitergegeben, wird es bei Bürgergeld, Grundsicherung oder Sozialhilfe nicht als Einkommen angerechnet – bei pflegenden Angehörigen.
Gerade bei Verwandten in gerader Linie (z.B. Eltern–Kind) erhalten das Pflegegeld als zweckbestimmte Anerkennung, nicht als Erwerbseinkommen.
Nachteile und Risiken
- Rechtlich gehört das Geld nicht dem Angehörigen
Anspruchsberechtigt ist immer die pflegebedürftige Person; die Pflegekasse zahlt nur, weil deren Pflege gesichert ist.
Kommt es zu Streit in der Familie oder zur Bestellung eines gesetzlichen Betreuers, kann die direkte Auszahlung an Angehörige angefochten oder wieder auf das Konto der pflegebedürftigen Person umgestellt werden. - Gefahr von Missverständnissen mit Ämtern
Wenn Pflegegeld direkt bei Angehörigen eingeht, können Jobcenter, Sozialämter oder Unterhaltsstellen es fälschlich als „normales Einkommen“ werten, wenn die Situation nicht sauber dokumentiert ist.
Das kann zu Kürzungen bei Bürgergeld, Grundsicherung oder Unterhalt führen, die erst nach Widerspruch oder Beratung korrigiert werden. - Pfändungs- und Kontoprobleme
Pflegegeld ist als zweckbestimmte Leistung in der Regel nicht pfändbar, trotzdem droht Gefahr, wenn es auf einem Konto ohne Pfändungsschutz landet oder länger „angespart“ wird.
Bei Schulden oder Insolvenz der pflegenden Person kann ohne P‑Konto und Bescheinigung der Zweckbindung versucht werden, das Pflegegeld zu pfänden. - Gefahr der Überforderung in der häuslichen Pflege
Reines Pflegegeld deckt den tatsächlichen Aufwand bei hohem Pflegegrad oft nicht; Angehörige geraten in finanzielle und körperliche Überlastung, wenn sie sich zu sehr auf diese Leistung “versteifen”.
Fehlende professionelle Unterstützung kann die Qualität der Pflege beeinträchtigen und das Risiko für Burn-out bei pflegenden Angehörigen erhöhen.
Fazit für die Gestaltung
- Direkte Auszahlung an Angehörige ist praktisch, sollte aber immer mit Vollmacht, kurzer schriftlicher Pflegevereinbarung und ggf. Beratung beim Pflegestützpunkt oder Sozialverband abgesichert werden.
- Wer selbst Sozialleistungen bezieht oder Schulden hat, sollte vor einer Kontoumstellung prüfen lassen, ob ein P‑Konto und schriftliche Nachweise zur Zweckbindung des Pflegegeldes notwendig sind.


