Pflegegeld zählt zu den wichtigsten Unterstützungsleistungen in Deutschland – es entlastet Angehörige, honoriert private Pflege und trägt dazu bei, dass Pflegebedürftige so lange wie möglich im eigenen Zuhause bleiben können. Doch immer wieder sorgt eine Frage für Verunsicherung: Erfährt das Finanzamt automatisch von den Zahlungen der Pflegekasse? Die kurze Antwort lautet: In der Regel nein.
Der Hintergrund ist komplex, aber für Betroffene wichtig zu verstehen. Viele Pflegepersonen und Angehörige befürchten, das erhaltene Pflegegeld müsse beim Fiskus angegeben werden. Aktuelle Auskünfte der Pflegekassen und Steuerexperten zeigen jedoch: Das ist in der Regel nicht der Fall. Alle relevanten Infos dazu – und wann es doch eine Meldepflicht gibt – finden sich hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V.
Keine automatische Meldung an das Finanzamt
Zwar gibt es zwischen gesetzlichen Krankenkassen, Rentenversicherungen und dem Finanzamt umfangreiche Datenübermittlungen, etwa über Sozialversicherungsbeiträge, Rentenbezüge oder Vorsorgeaufwendungen. Diese sollen den jährlichen Steuerdatenabgleich erleichtern und dem Finanzamt Informationen über absetzbare Beträge liefern.
Doch das Pflegegeld fällt nicht unter diesen automatischen Datenaustausch. Die Pflegekassen melden lediglich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie bestimmte Rentenversicherungsbeiträge, aber keine Leistungszahlungen wie das Pflegegeld selbst. Damit bleibt dieser Geldfluss steuerlich zunächst irrelevant.
Pflegekassen übermitteln dem Fiskus also keine Informationen darüber, wer wie viel Pflegegeld bezieht. Das Pflegegeld wird vielmehr als sozialpolitische Leistung verstanden, die zweckgebunden Pflege ermöglicht – nicht als Einkommen im klassischen Sinne.
Warum Pflegegeld steuerfrei bleibt
Das Pflegegeld gehört zu den sogenannten nicht steuerpflichtigen Einnahmen. Grund dafür ist, dass es eine Ersatzleistung darstellt, die ausschließlich der Sicherstellung häuslicher Pflege dient. Nach § 3 Nr. 36 Einkommensteuergesetz (EStG) ist das Pflegegeld steuerbefreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Pflegepersonen – häufig Angehörige – mit dem Pflegegeld keine Einkünfte erzielen, sondern einen Ausgleich für ihre Pflegetätigkeit erhalten. Diese Tätigkeit erfolgt in der Regel unentgeltlich und aus persönlicher Verbundenheit, nicht aus Erwerbsabsicht.
Damit unterscheidet sich das Pflegegeld deutlich von professionellen Pflegedienstleistungen oder gewerblichen Unterstützungsangeboten, die selbstverständlich steuerpflichtig sind.
Ausnahmen und besondere Konstellationen
Eine Erklärungspflicht entsteht laut Steuerexperten nur in besonderen Fällen. Beispielsweise dann, wenn Zahlungen an Pflegepersonen über die regulären Pflegegeldleistungen hinausgehen – etwa durch zusätzliche finanzielle Zuwendungen des Pflegebedürftigen oder durch eine erwerbsmäßige Pflegetätigkeit.
Auch wenn die formalen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt sind, kann das Finanzamt eine Erklärung fordern. Das betrifft insbesondere Situationen, in denen keine offizielle Anerkennung der Pflegebedürftigkeit vorliegt (etwa keine Einstufung durch den MDK) oder wenn Pflegeleistungen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden.
In solchen Fällen kann das Finanzamt prüfen, ob ein steuerpflichtiges Arbeitsverhältnis oder ein Entgeltverhältnis vorliegt. Hier empfiehlt es sich, frühzeitig steuerlichen Rat einzuholen.
Datenübermittlung durch Pflegekassen – nur in bestimmten Fällen
Die Pflegekassen sind gesetzlich verpflichtet, bestimmte Daten an das Finanzamt zu übermitteln – jedoch ausschließlich solche, die der steuerlichen Absetzbarkeit dienen. Dazu zählen:
- Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung
- Beitragszuschüsse für Selbstständige oder Rentner
- Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 2a EStG
Diese Daten erscheinen automatisch in der Steuererklärung (bei „vorausgefüllter Steuererklärung“) und werden vom Finanzamt in der Regel direkt abgeglichen. Informationen über Pflegegeldzahlungen tauchen hier jedoch nicht auf.
Der Grund: Das Pflegegeld ist kein abzugsfähiger Aufwand und keine steuerpflichtige Einnahme. Es handelt sich also um eine reine Sozialleistung, die zwischen Pflegekasse und Empfänger verbleibt.
Wie Pflegepersonen sicher gehen können
Für Angehörige, die regelmäßig Pflegegeld erhalten, empfiehlt es sich, entsprechende Nachweise und Schriftstücke aufzubewahren – etwa die Bescheide der Pflegekasse oder die Einstufung in einen Pflegegrad. So lässt sich bei möglichen Rückfragen des Finanzamtes jederzeit belegen, dass es sich um steuerfreie Leistungen handelt.
Wer zusätzlich für seine Pflegeleistung bezahlt wird, beispielsweise durch private Vereinbarungen, sollte darauf achten, ob daraus ein steuerpflichtiges Einkommen entstehen könnte. Diese Fälle sind selten, aber nicht ausgeschlossen – vor allem bei regelmäßigem Entgelt oder klarer Vertragsgestaltung.
Die Faustregel lautet daher:
Pflegegeld selbst ist steuerfrei – zusätzliche Zahlungen können steuerpflichtig sein.
Häusliche Pflege bleibt steuerlich privilegiert
Der steuerfreie Charakter des Pflegegeldes steht im Einklang mit dem Ziel des Gesetzgebers, häusliche Pflege zu fördern und Familien zu entlasten. Sie soll eine Alternative zur stationären Unterbringung bieten und Angehörige nicht zusätzlich mit Steuerpflichten belasten.
Deshalb bleiben auch Pflegepersonen, die das Pflegegeld stellvertretend für den Pflegebedürftigen verwenden – zum Beispiel für Betreuungsleistungen, Hilfsmittel oder Fahrtkosten – in der Regel außerhalb der steuerlichen Erfassung.
Im seltenen Fall, dass das Finanzamt doch eine Erklärung verlangt, genügt es meist, die Herkunft und Zweckbestimmung der Leistung nachzuweisen. Eine Nachversteuerung erfolgt dann in der Regel nicht, sofern keine Erwerbsabsicht besteht.
Fazit
Das Pflegegeld wird nicht automatisch von der Pflegekasse an das Finanzamt gemeldet. Nur Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fließen in den steuerlichen Datenaustausch ein. Für Pflegepersonen heißt das: Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht und keine zusätzlichen Entgelte erhält, muss diese Zahlungen in der Regel nicht angeben.
Lediglich in Sonderfällen kann eine Erklärungspflicht entstehen – etwa wenn zusätzlich entgeltliche Pflegedienste oder sonstige Zahlungen erfolgen. Im Zweifel lohnt sich eine kurze Rücksprache mit Steuerberatern oder Lohnsteuerhilfevereinen.
So bleibt die Unterstützung für Pflegebedürftige und Angehörige das, was sie sein soll: eine steuerfreie Würdigung ihrer wichtigen Arbeit.


