Pflegegeld und Rente: Müssen Grundsicherung-Rentner Anrechnung befürchten?

Stand:

Autor: Experte:

Viele Rentnerinnen und Rentner mit kleinem Einkommen fragen sich, ob das Pflegegeld ihre aufstockende Grundsicherung schmälert – gerade seit die Pflegeleistungen zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent gestiegen sind. Im Jahr 2026 gelten klare, aber komplizierte Regeln: Je nachdem, ob Sie Pflegegeld aus der Pflegeversicherung, Hilfe zur Pflege vom Sozialamt oder Grundsicherung im Alter beziehen, kann die Anrechnung sehr unterschiedlich ausfallen. Während das Pflegegeld nach dem Pflegeversicherungsgesetz in vielen Konstellationen geschützt ist, werden Rente und andere Einnahmen in der Grundsicherung grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Dieser Artikel erklärt, was für aufstockende Grundsicherungs-Rentner gilt, welche Urteile und Paragraphen wichtig sind und wie Sie Ihre Ansprüche rechtssicher prüfen können.

Grundsicherung im Alter: was wird überhaupt angerechnet?

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist in den §§ 41 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt. Sie springt ein, wenn Ihre eigene Rente und sonstiges Einkommen den notwendigen Lebensunterhalt – also Regelbedarf, angemessene Wohnkosten und bestimmte Mehrbedarfe – nicht decken. Nach § 82 SGB XII gilt grundsätzlich: Alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert sind als Einkommen zu berücksichtigen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Für aufstockende Grundsicherungs-Rentner bedeutet das: Ihre gesetzliche Rente, Betriebsrenten und andere regelmäßige Zahlungen werden in der Regel angerechnet, nur bestimmte Freibeträge und Privilegierungen bleiben außen vor. Ob Pflegegeld oder Leistungen zur Pflege zu diesem Einkommen zählen, hängt davon ab, aus welcher Rechtsgrundlage sie stammen und welchem Zweck sie dienen.

Pflegegeld aus der Pflegeversicherung: zweckbestimmt und oft geschützt

Das Pflegegeld der sozialen Pflegeversicherung ist im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt. Es wird an Pflegebedürftige gezahlt, die ihre Pflege zu Hause durch Angehörige oder andere ehrenamtliche Pflegepersonen sicherstellen. Ab Januar 2025 wurden die Beträge um 4,5 Prozent angehoben; so erhält etwa eine Person mit Pflegegrad 2 nun 347 Euro statt 332 Euro, bei Pflegegrad 3 sind es 599 Euro statt 573 Euro.

Dieses Pflegegeld ist zweckbestimmt: Es soll die häusliche Pflege sicherstellen und den Einsatz der Pflegepersonen honorieren. In der Grundsicherung nach SGB XII wird zweckbestimmtes Einkommen nach § 83 SGB XII nur angerechnet, soweit die Leistungen demselben Zweck dienen und die Lage des Leistungsberechtigten nicht unbillig verschlechtert wird. In der Praxis wird das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung bei der Grundsicherung im Alter in aller Regel nicht als Einkommen angerechnet, solange es tatsächlich zur Sicherung der Pflege verwendet wird – etwa zur Unterstützung der pflegenden Angehörigen oder für pflegebedingte Mehraufwendungen.

Hilfe zur Pflege nach SGB XII: andere Regeln als beim Pflegegeld nach SGB XI

Neben der Pflegeversicherung gibt es die „Hilfe zur Pflege“ nach §§ 61 ff. SGB XII, wenn Rente, Pflegegeld und eigenes Einkommen nicht ausreichen, um die Pflegekosten zu decken. Anders als das Pflegegeld der Pflegeversicherung handelt es sich hierbei um eine Sozialhilfeleistung, die selbst vom Sozialamt gewährt wird und bei der das Einkommen – einschließlich Renten – geprüft wird.

Das Bundessozialgericht hat in mehreren Entscheidungen betont, dass über der Einkommensgrenze liegendes Einkommen grundsätzlich zur Deckung des Pflegebedarfs einzusetzen ist und nicht vollständig privilegiert werden darf. Im Klartext: Wer Hilfe zur Pflege erhält, muss seine eigenen Einkünfte – etwa Rente – nach den Maßstäben des SGB XII einsetzen, das Pflegegeld nach SGB XII wird dabei aber nach Zweck und Zumutbarkeit bewertet. Für aufstockende Grundsicherungs-Rentner ist wichtig zu unterscheiden, ob sie „nur“ Grundsicherung im Alter plus Pflegegeld aus der Pflegeversicherung beziehen oder zusätzlich Sozialhilfeleistungen wie Hilfe zur Pflege.

Pflegegeld und Grundsicherung: typische Konstellationen für Rentner

Viele Betroffene fragen sich: „Ich habe eine kleine Altersrente, beziehe Grundsicherung im Alter und bekomme Pflegegeld – wird mir das abgezogen?“ In der Praxis lassen sich drei typische Fälle unterscheiden:

  • Sie beziehen Altersrente, Grundsicherung im Alter und Pflegegeld nach SGB XI.
  • Sie beziehen Altersrente, Grundsicherung im Alter und zusätzlich Hilfe zur Pflege nach SGB XII.
  • Sie sind Angehörige Pflegeperson und erhalten Pflegegeld, während der gepflegte Mensch Grundsicherung erhält.

Im ersten Fall wird das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung in der Regel nicht als Einkommen in der Grundsicherung berücksichtigt, solange es zweckentsprechend verwendet wird. Im zweiten Fall prüft das Sozialamt das gesamte Einkommen, einschließlich Rente, und kombiniert Grundsicherung mit Hilfe zur Pflege – hier greifen komplexe Einkommensgrenzen und Zumutbarkeitsregelungen, die sich auch an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts orientieren. Im dritten Fall stellt sich die Frage, bei wem das Pflegegeld als Einkommen zu berücksichtigen ist und ob die Pflegeperson selbst Sozialleistungen bezieht.

Rechtsprechung: Was sagt das Bundessozialgericht zur Anrechnung?

Das Bundessozialgericht (BSG) befasst sich regelmäßig mit der Frage, welche Einnahmen im Sozialhilferecht als Einkommen zählen und welche wegen besonderer Zweckbestimmung geschont werden müssen. In Urteilen zur Hilfe zur Pflege nach SGB XII betont das Gericht, dass Pflegegeld nach SGB XII nicht vollständig privilegiert ist, aber die Einkommensheranziehung bei schwer pflegebedürftigen Menschen begrenzt werden muss. Gleichzeitig stellt das BSG klar, dass bei der Ermittlung der Einkommensgrenze nur bereinigtes Einkommen herangezogen werden darf, das nicht bereits normativ für andere Zwecke gebunden ist.

Für Pflegegeld aus der Pflegeversicherung (SGB XI) und Grundsicherung im Alter gibt es in der Verwaltungspraxis die Linie, das Pflegegeld wegen seiner Zweckbestimmung nicht als Einkommen der pflegebedürftigen Person anzurechnen. Entscheidend ist, dass Sie als Leistungsberechtigte gegenüber dem Sozialamt darlegen können, dass das Pflegegeld tatsächlich für Pflegeaufwendungen und die Unterstützung der Pflegepersonen verwendet wird.

Angehörige als Pflegeperson: wem „gehört“ das Pflegegeld?

Ein häufiger Praxisfall betrifft Angehörige, die pflegen, während der Pflegebedürftige Grundsicherung im Alter bezieht. Formal wird das Pflegegeld nach SGB XI an die pflegebedürftige Person gezahlt, die es als Anerkennung an die Pflegeperson weitergeben soll. Sozialhilferechtlich ist zu klären, ob das Pflegegeld beim Pflegebedürftigen oder bei der Pflegeperson als Einkommen zu berücksichtigen ist und ob eine Anrechnung überhaupt stattfinden darf.

Das BSG hat in anderen Konstellationen entschieden, dass Einnahmen grundsätzlich dort als Einkommen zählen, wo sie tatsächlich zufließen. Bei Pflegegeldkonstellationen spricht viel dafür, die Zweckbindung zugunsten der Pflege zu respektieren und das Pflegegeld nicht als frei verfügbares Einkommen der grundsicherungsberechtigten Person zu werten. Für pflegende Angehörige, die selbst Leistungen nach SGB II oder SGB XII beziehen, kann das Pflegegeld aber je nach Gestaltung als Einkommen relevant werden – hier sollten Sie unbedingt individuelle Beratung beim Jobcenter oder Sozialamt nutzen.

Neue Beträge ab 2025/2026: mehr Pflegegeld, mehr Fragen zur Anrechnung

Mit der Erhöhung der Pflegeleistungen um 4,5 Prozent ab 1. Januar 2025 steigen sowohl das Pflegegeld als auch die Pflegesachleistungen und Entlastungsbeträge. Für Pflegegrad 2 bedeutet dies ein Plus auf 347 Euro monatlich, bei Pflegegrad 3 auf 599 Euro, höhere Pflegegrade erhalten entsprechend angepasste Beträge. Für aufstockende Grundsicherungs-Rentnerinnen und -Rentner stellt sich damit umso mehr die Frage, ob das zusätzliche Geld ihre Sozialhilfestufe reduziert.

Nach der Systematik des SGB XII und der bisherigen Verwaltungspraxis bleibt das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung auch nach der Erhöhung grundsätzlich zweckbestimmt und wird in der Grundsicherung im Alter nicht als Einkommen angerechnet. Anders kann es aussehen, wenn zusätzliche Leistungen wie Hilfe zur Pflege beantragt werden oder wenn pflegende Angehörige eigene Sozialleistungen beziehen.

Praktische Hinweise für Betroffene: so gehen Sie vor

Wenn Sie eine kleine Altersrente beziehen und Grundsicherung im Alter erhalten, sollten Sie jede Änderung bei Pflegegrad, Pflegegeld oder weiteren Leistungen dem Sozialamt mitteilen. Gleichzeitig können Sie darauf hinweisen, dass das Pflegegeld nach SGB XI zweckbestimmt zur Sicherung der häuslichen Pflege gezahlt wird und nicht für Ihren allgemeinen Lebensunterhalt gedacht ist. Im Zweifel lohnt es sich, eine schriftliche Begründung anzufordern, wenn das Amt das Pflegegeld dennoch als Einkommen anrechnen will.

Nutzen Sie kostenlose Beratungsangebote, etwa die Sozialberatung der Wohlfahrtsverbände oder die Beratungsdienste der Pflegekassen. Bei strittigen Anrechnungen können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und, falls nötig, Klage beim Sozialgericht erheben. Dabei helfen Ihnen Beratungsstellen oder ein Fachanwalt für Sozialrecht, der die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Anrechnung von Einkommen im Blick hat.

Fazit: Müssen aufstockende Grundsicherungs-Rentner Anrechnung befürchten?

Im Jahr 2026 gilt: Das Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung ist in der Regel zweckbestimmt und wird bei der Grundsicherung im Alter nicht als Einkommen angerechnet, solange es tatsächlich für die Pflege verwendet wird. Ihre Rente bleibt hingegen voll anrechenbar, ebenso wie andere Einkünfte, sofern das SGB XII keine besonderen Freibeträge vorsieht. Vorsicht ist geboten, wenn zusätzlich Hilfe zur Pflege nach SGB XII oder andere Sozialleistungen ins Spiel kommen – hier prüft das Sozialamt das Gesamtbild und stützt sich auch auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Für Betroffene bedeutet das: Pflegegeld und Grundsicherung schließen sich nicht aus, aber Sie sollten Ihre Bescheide genau prüfen und bei Unklarheiten fachkundige Beratung in Anspruch nehmen. So stellen Sie sicher, dass die höheren Pflegeleistungen ab 2025 tatsächlich bei Ihnen ankommen und nicht unberechtigt mit Ihrer Grundsicherung verrechnet werden.

Quellen

Redakteure

Hinweis zur Redaktion und zum Faktencheck
Die Redaktion von Bürger & Geld prüft sämtliche Artikel vor Veröffentlichung sorgfältig nach aktuellen gesetzlichen Grundlagen, offiziellen Statistiken und seriösen Quellen wie Bundesministerien, Sozialverbänden und wissenschaftlichen Studien. Unser Redaktionsteam besteht aus erfahrenen Fachautorinnen für Sozialpolitik, die alle Inhalte regelmäßig überarbeiten und aktualisieren. Jeder Text durchläuft einen strukturierten Faktencheck-Prozess sowie eine redaktionelle Qualitätssicherung, um höchste Genauigkeit und Transparenz zu gewährleisten. Bei allen wesentlichen Aussagen werden Primärquellen direkt im Fließtext verlinkt. Die Unabhängigkeit von Werbung und Drittinteressen sichert neutralen Journalismus – zum Schutz unserer Leserinnen und zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung.
Einsatz von KI: Wir nutzen KI-Werkzeuge unterstützend, z.B. für Entwürfe von Texten oder Symbolgrafiken. Die inhaltliche Verantwortung liegt vollständig bei unserer Redaktion.


Verantwortlich für die Inhalte auf dieser Seite: Redaktion des Vereins Für soziales Leben e. V. – Ihre Experten rund um Soziale Sicherheit und Altersvorsorge.