Ein Vater versorgt seinen schwer kranken Sohn rund 28 Stunden pro Woche zu Hause, ist selbst krankgeschrieben und lebt von Krankengeld. Für diese Pflegezeit erhält er trotzdem keinen einzigen Rentenpunkt. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat diese Entscheidung bereits im April 2025 bestätigt, endgültig entschieden ist der Fall bis heute nicht. Ausschlaggebend ist eine einzige Zeile im alten Arbeitsvertrag des Mannes: mehr als 30 Wochenstunden. Genau diese Zahl bestimmt nach Ansicht der Richter, ob Pflege rentenrechtlich zählt, unabhängig davon, wie viel tatsächlich gepflegt wird.
Worum es in dem Fall geht
Der 1962 geborene Kläger versorgte seinen pflegebedürftigen Sohn mit Pflegegrad 2 seit Februar 2022 in erheblichem Umfang im eigenen Haushalt. Gleichzeitig war er über viele Monate krankgeschrieben und bezog Krankengeld, das sich aus seinem früheren Job mit mehr als 30 Wochenstunden berechnete. Die Pflegekasse weigerte sich, diese Pflegezeit an die Rentenversicherung zu melden. Ihre Begründung: Weil der Arbeitsvertrag formal noch über der 30-Stunden-Grenze lag, gilt der Vater rentenrechtlich weiterhin als vollzeitbeschäftigt, obwohl er tatsächlich keine einzige Stunde arbeitete und stattdessen rund um die Uhr für seinen Sohn da war.
Der Vater klagte und verlor sowohl vor dem Sozialgericht Karlsruhe als auch in der Berufung. Die Richter des 5. Senats stützten sich auf § 3 Satz 4 der Pflegeversicherungs-Nachweisverordnung sowie auf § 3 SGB VI. Danach zählt allein die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit, nicht die tatsächlich geleistete Arbeit. Wer Krankengeld auf Basis eines Vollzeitvertrags bezieht, gilt demnach weiterhin als mehr als 30 Stunden erwerbstätig, selbst wenn faktisch nicht gearbeitet, sondern rund um die Uhr gepflegt wird. Das Urteil trägt das Aktenzeichen L 5 R 3093/24.
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Was in vielen Berichten untergeht: Das LSG Baden-Württemberg hat die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel ausdrücklich zugelassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat. Das Verfahren ist beim Bundessozialgericht anhängig, eine höchstrichterliche Entscheidung steht auch mit Stand August 2026 weiterhin aus. Bis dahin bleibt die Rechtslage für Betroffene unsicher, das Urteil aus Baden-Württemberg dient aber schon jetzt als wichtige Orientierung für Sozialgerichte, Rentenberater und die Deutsche Rentenversicherung selbst. Sollte das BSG die strenge Linie kippen, könnten rückwirkend Ansprüche für zahlreiche Pflegepersonen entstehen. Bestätigt es die Vorinstanz, dürfte die 30-Stunden-Grenze bundesweit noch konsequenter angewendet werden.
Wen die Regelung tatsächlich trifft
Betroffen ist nicht nur, wer offensichtlich Vollzeit arbeitet und nebenbei pflegt. Die Konstellation greift überall dort, wo formal noch ein Vertrag mit mehr als 30 Wochenstunden besteht, auch wenn real längst nicht mehr in diesem Umfang gearbeitet wird. Dazu zählen Berufstätige, die parallel zu einem Vollzeitjob einen Angehörigen pflegen, Menschen im Krankengeldbezug mit einem früheren Vertrag über 30 Stunden, Beschäftigte in Kurzarbeit mit formal weiterlaufendem Ursprungsvertrag sowie Personen mit ruhendem Arbeitsverhältnis, etwa während unbezahltem Urlaub oder Elternzeit. Auch bei Verträgen knapp über der Grenze, etwa mit 31 oder 32 Wochenstunden, entscheidet die vertragliche Formulierung.
Was für Rentenpunkte erfüllt sein muss
Grundsätzlich zahlt die Pflegekasse für nicht erwerbsmäßig Pflegende Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn mehrere Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen.
| Voraussetzung | Regelung |
|---|---|
| Pflegegrad der gepflegten Person | mindestens Pflegegrad 2 |
| Zeitlicher Umfang der Pflege | mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage |
| Ort der Pflege | häusliches Umfeld |
| Erwerbstätigkeit der Pflegeperson | nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich |
| Art der Pflege | nicht erwerbsmäßig, also unentgeltlich im familiären Rahmen |
Die Höhe der Rentenanwartschaft richtet sich nach Pflegegrad und Pflegeumfang. Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit können Pflegepersonen bei voller Pflegetätigkeit und höchstem Pflegegrad ab Juli 2026 bis zu 38,84 Euro monatliche Rentenanwartschaft pro Jahr Pflege aufbauen. Überschreitet die Pflegeperson jedoch die 30-Stunden-Grenze bei der Erwerbstätigkeit, entfällt dieser Anspruch komplett, unabhängig davon, wie viele Stunden tatsächlich gepflegt wurde.
So schnell summiert sich der Verlust
Ein Rechenbeispiel zeigt die Dimension: Eine Pflegeperson mit Pflegegrad 3, die einen Angehörigen über fünf Jahre hinweg intensiv betreut, dabei aber formal einen Vertrag mit mehr als 30 Wochenstunden behält, kann in dieser Zeit eine monatliche Rentenanwartschaft von rund 24 Euro verlieren. Hochgerechnet auf eine Rentenbezugsdauer von 18 Jahren entspricht das einem Gesamtverlust von rund 5.200 Euro, Geld, das im Alter fehlt. Die tatsächliche Höhe hängt immer vom individuellen Pflegegrad, dem Zeitraum und dem zugrunde liegenden Durchschnittsentgelt ab.
Reaktionen aus der Sozialberatung
Rentenberater und Sozialverbände beobachten das Verfahren genau, weil die Konstellation aus Krankengeldbezug und häuslicher Pflege in der Praxis häufig vorkommt. In der Beratung wird bereits jetzt empfohlen, laufende Bescheide der Rentenversicherung offenzuhalten und im Zweifel Widerspruch einzulegen, bis das Bundessozialgericht entschieden hat. Die Deutsche Rentenversicherung selbst verweist bei Rückfragen zu Pflegezeiten auf die geltenden Voraussetzungen nach § 3 SGB VI, wie sie auch die Deutsche Rentenversicherung auf ihrer Webseite darstellt.
Häufige Fragen zum Urteil
Verliert man automatisch alle Rentenpunkte bei Krankschreibung und gleichzeitiger Pflege?
Nicht automatisch, aber das Risiko besteht, wenn das Krankengeld auf einem Arbeitsvertrag mit mehr als 30 Wochenstunden basiert. Entscheidend ist laut LSG-Urteil der vertragliche Umfang der Erwerbstätigkeit, nicht die tatsächlich geleistete Arbeit.
Ist das Urteil bereits endgültig?
Nein. Das LSG Baden-Württemberg hat die Revision zum Bundessozialgericht ausdrücklich zugelassen. Das Verfahren ist in Kassel anhängig, eine höchstrichterliche Entscheidung liegt auch im August 2026 noch nicht vor.
Hilft es, die tatsächliche Arbeitszeit zu reduzieren, ohne den Vertrag anzupassen?
Nach der bisherigen Rechtsprechung nicht ausreichend. Solange der Arbeitsvertrag formal mehr als 30 Wochenstunden vorsieht, zählt dieser Wert, auch wenn real weniger oder gar nicht gearbeitet wird.
Was passiert, wenn das Bundessozialgericht anders entscheidet als das LSG?
Sollte das BSG die strenge Auslegung kippen, könnten Pflegepersonen in vergleichbaren Fällen rückwirkend Rentenpunkte geltend machen. Bis zu dieser Entscheidung gilt das Urteil des LSG als wichtige Orientierung für laufende Verfahren.