Psychische Erkrankung erhöht Grad der Behinderung: Wann der GdB steigt

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Chronische Schmerzen, Mobilitätsverlust oder neurologische Erkrankungen hinterlassen selten nur körperliche Spuren. Oft folgen Depressionen, Angststörungen oder Anpassungsstörungen, die den Alltag zusätzlich erschweren und den Grad der Behinderung spürbar beeinflussen können. Entscheidend ist, ob und wie stark diese seelischen Leiden eigenständig zu Funktionsbeeinträchtigungen führen und damit die Gesamtbewertung nach dem Versorgungsmedizinischen Grundsatzkatalog verändern. Der Beitrag zeigt, wie Fachärzte, Versorgungsämter und Gerichte die Wechselwirkung von Körper und Psyche bewerten, welche Beispiele aus der Praxis richtungsweisend sind und worauf Betroffene im Antrag achten sollten – alle Infos finden sich hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V..

Wie der Grad der Behinderung berechnet wird

Der Grad der Behinderung (GdB) wird nach sozialmedizinischen Maßstäben des Versorgungsmedizinischen Grundsatzkatalogs (VMG) bewertet. Er spiegelt wider, wie stark die körperliche, geistige oder seelische Gesundheit beeinträchtigt ist. Der Wert reicht von 20 bis 100 – in Zehnerschritten.

Wichtig: Der GdB misst nicht die Summe einzelner Leiden, sondern die Gesamtauswirkung auf das tägliche Leben. Das Bundessozialgericht betonte bereits mehrfach, dass der Gesamt-GdB „unter Beachtung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen“ festzulegen ist.

Wenn körperliche und seelische Leiden zusammentreffen

Viele Betroffene leiden an beidem: einer chronischen körperlichen Erkrankung und psychischen Folgen. Eine Depression aufgrund chronischer Schmerzen oder Angststörung infolge körperlicher Unsicherheit gehört im sozialmedizinischen Alltag längst dazu.

Die entscheidende Frage lautet: Verstärken sich die Einschränkungen gegenseitig – oder bestehen sie unabhängig voneinander?

Wenn etwa eine chronische Arthrose zu einer Depression führt, kann das depressive Leiden den Gesamt-GdB erhöhen. Wenn die psychische Erkrankung aber keine zusätzliche funktionelle Beeinträchtigung verursacht, bleibt sie im Einzelfall ohne Auswirkung.

Tabelle: Beispielhafte Wechselwirkungen beim GdB

Ausgangsleiden (körperlich)Begleiterkrankung (psychisch)Wirkung auf den Gesamt-GdBBemerkung
Multiple Sklerose (GdB 60)Reaktive Depression (GdB 30)Gesamt-GdB 70Verstärkung durch erhebliche Alltagsbeeinträchtigung
Rückenmarksverletzung (GdB 80)Angststörung (GdB 20)Gesamt-GdB 80Kein Einfluss, da Angststörung kompensierbar
Chronische Schmerzen (GdB 50)Medium Depression (GdB 40)Gesamt-GdB 60Moderate Wechselwirkung anerkannt
Diese Werte dienen nur der Orientierung. Die tatsächliche Bewertung hängt immer vom Einzelfall und von ärztlichen Gutachten ab.

Was Fachärzte und Gerichte dazu sagen

Die sozialmedizinische Bewertung berücksichtigt zunehmend die psychische Dimension körperlicher Leiden. Laut einer Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az. L 6 SB 333/19) kann eine depressive Störung, die aus einer körperlichen Erkrankung resultiert, den GdB „spürbar erhöhen“, wenn sie sich eigenständig im Alltag auswirkt.

Auch der Ärztliche Sachverständigenrat betont, dass psychische Folgestörungen ernstzunehmende Behinderungsfaktoren sind. Entscheidend sei, wie sehr sie die Lebensführung, Kommunikation oder Selbstversorgung dauerhaft einschränken.

Kann eine psychische Erkrankung allein den GdB erhöhen?

Ja – wenn sie eigenständig zur Funktionsbeeinträchtigung beiträgt. Liegt beispielsweise eine deutliche Anpassungsstörung vor, die über eine typische Reaktion hinausgeht, fließt sie mit eigenem Gewicht in die Gesamtbewertung ein.

Aber: Handelt es sich nur um eine vorübergehende seelische Belastung, wird diese nicht dauerhaft berücksichtigt. Der GdB soll schließlich den dauerhaften Zustand widerspiegeln, nicht kurzfristige Krisen.

Wie läuft die Bewertung praktisch ab?

  1. Ärztliche Gutachten beschreiben alle bestehenden Gesundheitsstörungen.
  2. Jede einzelne Beeinträchtigung wird nach VMG mit einem Richtwert versehen.
  3. Danach wird der Gesamt-GdB auf Basis der Gesamtwirkung festgelegt.
  4. Psychische Erkrankungen werden zusätzlich dokumentiert und auf Verstärkungen geprüft.
  5. Die Entscheidung trifft das zuständige Versorgungsamt.

Tipp: Betroffene sollten bei der Antragstellung unbedingt psychische Beschwerden genau benennen und durch Fachärztinnen oder Psychotherapeutinnen belegen. Ohne Nachweis droht, dass diese Leiden unberücksichtigt bleiben.

FAQ: Häufige Fragen zum Grad der Behinderung

Kann sich der GdB im Lauf der Zeit ändern?

Ja. Wenn sich der Gesundheitszustand verbessert oder verschlechtert, kann eine Neufeststellung beantragt werden.

Welche psychischen Erkrankungen werden anerkannt?

Anerkannt werden depressive Störungen, Angst- und Zwangserkrankungen, posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sowie emotionale Anpassungsstörungen.

Wie stark muss eine Depression sein, um berücksichtigt zu werden?

Leichte depressive Episoden führen meist nicht zu einer Erhöhung. Mittlere bis schwere Verlaufsformen können jedoch deutliche Auswirkungen haben.

Wie argumentiere ich im Antrag richtig?

Wichtig ist eine fachärztliche Diagnose, die belegt, wie die psychische Erkrankung den Alltag zusätzlich erschwert – etwa bei Konzentration, Kommunikation oder Mobilität.

Fazit

Psychische Erkrankungen sind im Behindertenrecht längst keine Nebensache mehr. Wenn Körper und Seele gemeinsam leiden, kann das Zusammenspiel den gesamten GdB nach oben bewegen – vorausgesetzt, die seelische Störung wirkt sich tatsächlich funktionell aus.
Für Betroffene lohnt es sich, psychische Beschwerden offen darzulegen und ärztlich attestieren zu lassen. Denn nur, wer die ganze Schwere seiner Einschränkung nachweist, erhält auch die sozialrechtliche Anerkennung, die ihm zusteht.

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