Rundfunkbeitrag 2026: Wie Schwerbehinderte sich jetzt befreien oder sparen können

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Ein aktuelles Merkblatt des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice stellt klar: Menschen mit Schwerbehinderung verschenken häufig mehrere Hundert Euro, weil sie ihre Ansprüche auf Befreiung oder Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag nicht ausschöpfen. Unsere Redaktion hat die neuesten fachlichen Hinweise, rechtlichen Grundlagen und Praxisfälle ausgewertet – mit Fokus auf den Stand Anfang 2026.

Wie Schwerbehinderte heute den Rundfunkbeitrag sparen können

Rein rechtlich hängt die Frage, ob ein Rundfunkbeitrag gar nicht oder nur reduziert zu zahlen ist, von zwei Faktoren ab: dem Schwerbehindertenausweis (insbesondere den Merkzeichen) und den bezogenen Sozialleistungen. Grundlage ist § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBeitrStV), der detailliert regelt, wer auf Antrag befreit oder auf ein Drittel ermäßigt wird. Für 2026 bleibt der volle Beitrag bei 18,36 Euro pro Monat, der ermäßigte Satz für bestimmte behinderte Menschen liegt weiterhin bei 6,12 Euro monatlich.

Besonders wichtig: Die Befreiung oder Ermäßigung gibt es nicht automatisch, sondern nur auf Antrag bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt bzw. dem Beitragsservice. Wer die Voraussetzungen erfüllt und dennoch weiterzahlt, trägt die Kosten selbst – obwohl der Gesetzgeber Entlastungen ausdrücklich vorsieht.

Wer komplett befreit werden kann

Eine vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist für Schwerbehinderte vor allem dann möglich, wenn zusätzlich eine bestimmte soziale oder gesundheitliche Situation vorliegt. Nach § 4 Abs. 1 RBeitrStV werden unter anderem befreit:

  • Empfänger von Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Empfänger bestimmter BAföG-Leistungen und vergleichbarer Ausbildungsförderungen
  • Menschen, die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII beziehen
  • Taubblinde Menschen sowie Personen mit ähnlich schwerer Sinnesbehinderung

Ein Schwerbehindertenausweis allein genügt also nicht – entscheidend sind meist zusätzliche Sozialleistungen oder eine sehr schwere Sinnesbehinderung. Wer etwa schwerbehindert ist und Bürgergeld erhält, kann sich regelmäßig komplett von der Zahlung befreien lassen.

Ein Beispiel: Eine 62‑jährige Rentnerin mit GdB 80, Merkzeichen G und Bezug von Grundsicherung im Alter kann einen vollständigen Befreiungsantrag stellen und somit die monatlichen 18,36 Euro vollständig einsparen. Auf ein Jahr gerechnet entspricht dies einer Entlastung von rund 220 Euro.

Wann es „nur“ eine Ermäßigung auf ein Drittel gibt

Daneben sieht der Gesetzestext eine Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags vor. Diese Option greift speziell bei bestimmten Formen der Behinderung, die den Zugang zu Rundfunkangeboten deutlich einschränken. Laut § 4 Abs. 2 RBeitrStV können eine Beitragsermäßigung beantragen:

  • Blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit GdB mindestens 60 allein wegen der Sehbehinderung
  • Gehörlose oder Personen, bei denen trotz Hörhilfen keine ausreichende Verständigung über das Gehör möglich ist
  • Menschen mit einem GdB von mindestens 80, die wegen ihres Leidens ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können

Entscheidend ist in der Praxis das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis, das den Anspruch auf den Drittelbeitrag von 6,12 Euro pro Monat dokumentiert. Ein reiner Schwerbehindertenausweis ohne „RF“ löst diesen Anspruch grundsätzlich nicht aus.

Rechenbeispiel: Eine gehörlose Person mit Merkzeichen RF zahlt monatlich 6,12 Euro statt 18,36 Euro. Auf ein Jahr summiert sich die Ersparnis auf gut 146 Euro. Erhält die Person zusätzlich Bürgergeld oder Grundsicherung, kann sogar eine vollständige Befreiung möglich sein – dann entfällt der Drittelbeitrag komplett.

Antragsweg, Fristen und rückwirkende Vorteile

Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung muss schriftlich oder online gestellt werden; zuständig ist die jeweilige Landesrundfunkanstalt über den zentralen Beitragsservice. Nachweislich erforderlich sind typischerweise: Bescheide über Sozialleistungen, Kopien des Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite) sowie bei Bedarf zusätzliche ärztliche Bestätigungen.

Juristisch bedeutsam ist der Beginn der Befreiung oder Ermäßigung: Nach § 4 Abs. 4 RBeitrStV startet sie grundsätzlich mit dem ersten Tag des Monats, in dem der relevante Bewilligungsbescheid gilt, sofern der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dessen Erstellungsdatum gestellt wird. Wird später beantragt, beginnt die Entlastung mit dem Monat nach Antragseingang. In der Praxis gewähren die Rundfunkanstalten zudem eine rückwirkende Befreiung bis zu drei Jahre ab Antragstellung, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Voraussetzungen in diesem Zeitraum vorlagen.

Ein Praxisfall: Ein schwerbehinderter Leistungsbezieher erhält seit 2022 Bürgergeld, beantragt die Befreiung aber erst im Frühjahr 2026. Kann er für die letzten Jahre Bürgergeldbescheide vorlegen, ist – je nach Einzelfall – eine rückwirkende Befreiung bis zu drei Jahre möglich, was vierstellige Erstattungsbeträge erreichen kann.

Der oft übersehene Härtefall-Antrag

„Der Härtefall-Trick: Die 1-Euro-Grenze“

Ein oft übersehenes Detail in der Rechtsberatung von Ingo Kosick: Viele Menschen liegen mit ihrem Einkommen nur wenige Euro über der Grenze für Sozialleistungen und erhalten daher keinen Befreiungsbescheid vom Jobcenter. Doch Vorsicht: Wenn Ihr Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags (aktuell 18,36 € bzw. ab 2026 ggf. angepasst) übersteigt, können Sie eine Befreiung als besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBeitrStV beantragen. Lassen Sie sich nicht mit einem einfachen ‚Nein‘ abspeisen, wenn Ihr Bescheid abgelehnt wurde!“

Ein Rundfunkrechtler erklärt dazu: „Wer knapp über der Sozialleistungsgrenze liegt und eine Schwerbehinderung hat, sollte immer prüfen, ob ein Härtefall-Antrag infrage kommt – das ist das juristische Hintertürchen, das viele Haushalte vor unnötigen Belastungen schützt.“ Wichtig ist, den Ablehnungsbescheid der Sozialbehörde beizufügen und in einem kurzen Schreiben darzulegen, warum die Rundfunkbeitragspflicht im Einzelfall eine unzumutbare Härte darstellt.

Für Betroffene kann sich das lohnen: Wer mit einer geringen Erwerbsminderungsrente knapp über der Grundsicherung liegt, aber hohe krankheitsbedingte Mehrkosten hat, kann so trotzdem eine Befreiung erreichen. Viele Beratungsstellen weisen darauf hin, dass dieser Weg im Alltag selten genutzt wird – obwohl die Rechtsgrundlage seit Jahren

Einordnung durch Experten: Worauf es 2026 besonders ankommt

Für 2026 gilt: Die Beitragshöhe bleibt stabil, die Spielräume bei Befreiung und Ermäßigung aber werden durch digitale Antragswege und klarere Merkblätter transparenter. Dennoch hängt die tatsächliche Entlastung stark davon ab, ob Betroffene ihre Rechte kennen, ihre Bescheide geordnet aufbewahren und Fristen einhalten.

Sozialrechtliche Fachleute empfehlen, bei neuen Bescheiden über Bürgergeld, Grundsicherung oder Blindenhilfe sofort zu prüfen, ob ein Antrag auf Rundfunkbeitragsbefreiung sinnvoll ist. Ebenso ratsam ist ein Blick in den Schwerbehindertenausweis: Steht dort das Merkzeichen RF, kann mindestens die Ermäßigung auf 6,12 Euro beansprucht werden – unabhängig davon, ob derzeit Sozialleistungen bezogen werden.

Im Ergebnis zeigt sich: Schwerbehinderte und einkommensschwache Haushalte haben 2026 weiterhin gute rechtliche Möglichkeiten, den Rundfunkbeitrag zu reduzieren oder ganz zu vermeiden – nutzen diese aber häufig nicht vollständig. Wer die Kombination aus Merkzeichen, Sozialleistung und Härtefall-Regel kennt, kann im besten Fall mehrere Jahre Beiträge zurückholen und zugleich die laufende Belastung deutlich senken.

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