Der Rundfunkbeitrag (umgangssprachlich: GEZ Gebühr) könnte ab dem 1. Januar 2027 von derzeit 18,36 Euro auf 18,64 Euro im Monat steigen. Für viele Rentnerinnen und Rentner stellt sich damit eine wichtige Frage: Gilt die Erhöhung auch bei einer kleinen Rente – oder ist eine Befreiung möglich?
Die kurze Antwort lautet: Eine pauschale Befreiung allein wegen des Rentenbezugs gibt es nicht. Wer jedoch Grundsicherung im Alter, Sozialhilfe oder bestimmte andere Leistungen erhält, kann vom Rundfunkbeitrag vollständig befreit werden. Außerdem kann in besonderen Fällen eine Härtefallbefreiung helfen.
Beitragserhöhung ist noch nicht endgültig beschlossen
Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten, kurz KEF, hat im Februar 2026 empfohlen, den Rundfunkbeitrag ab 1. Januar 2027 auf 18,64 Euro monatlich anzuheben. Das wären 28 Cent mehr als der derzeit geltende Beitrag von 18,36 Euro.
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👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)Für einen Haushalt ergäbe sich bei einer Umsetzung eine Mehrbelastung von 3,36 Euro im Jahr. Der Rundfunkbeitrag würde dann 223,68 Euro jährlich statt bisher 220,32 Euro betragen.
Wichtig ist jedoch: Die KEF kann die Erhöhung nicht selbst verbindlich beschließen. Ihre Empfehlung ist die Grundlage für die weiteren Entscheidungen der Bundesländer. Erst wenn die Länder die neue Beitragshöhe staatsvertraglich umsetzen, wird aus der Empfehlung eine zahlungspflichtige Erhöhung. Bis dahin bleibt es bei 18,36 Euro monatlich.
Auch Rentner zahlen grundsätzlich pro Wohnung
Ob Arbeitnehmer, Selbstständige, Studierende oder Rentner: Grundsätzlich ist nicht das Alter entscheidend, sondern die Wohnung. Pro Wohnung fällt nur ein Rundfunkbeitrag an – unabhängig davon, wie viele volljährige Personen dort leben.
Lebt etwa ein Rentnerehepaar zusammen, wird der Beitrag nicht zweimal verlangt. Es genügt, wenn eine Person als Beitragszahlerin oder Beitragszahler angemeldet ist. Die mögliche Erhöhung um 28 Cent würde deshalb ebenfalls nur einmal je Wohnung anfallen.
Eine Altersrente oder Erwerbsminderungsrente führt für sich allein nicht zu einer Befreiung. Gerade das kann für Menschen mit kleiner Rente enttäuschend sein: Auch wenn das Haushaltsbudget knapp ist, entsteht ein Befreiungsanspruch nicht automatisch. Entscheidend ist, ob eine gesetzlich anerkannte Sozialleistung bezogen wird oder ein besonderer Härtefall vorliegt.
Wann Rentner vollständig befreit werden können
Eine vollständige Befreiung kommt insbesondere in Betracht, wenn Rentnerinnen und Rentner zusätzlich zur Rente bedürftigkeitsabhängige Leistungen erhalten. Das betrifft vor allem die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 42 SGB XII.
Auch bei Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialhilfe oder Hilfe zur Pflege kann ein Befreiungsanspruch bestehen. Rechtsgrundlage ist § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der die anerkannten sozialen Befreiungsgründe aufzählt.
Das bedeutet praktisch: Reicht die Rente nicht für den Lebensunterhalt und bewilligt das Sozialamt Grundsicherung im Alter, muss der Rundfunkbeitrag bei rechtzeitigem Antrag nicht mehr gezahlt werden. Die Befreiung erfolgt allerdings nicht von selbst, nur weil ein Grundsicherungsbescheid vorliegt. Der Antrag muss beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice gestellt werden.
Kleine Rente allein reicht nicht – der Härtefall kann helfen
Besonders problematisch sind Fälle, in denen die Rente knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze liegt. Dann lehnt das Sozialamt Grundsicherung häufig ab, obwohl das Geld im Alltag trotzdem kaum reicht. Genau für solche Situationen kann die Härtefallregelung wichtig werden.
Ein Härtefall liegt grundsätzlich vor, wenn eine Sozialleistung nur deshalb nicht bewilligt wird, weil das Einkommen den sozialrechtlichen Bedarf um weniger als einen monatlichen Rundfunkbeitrag übersteigt. Bei einem späteren Beitrag von 18,64 Euro wäre also entscheidend, ob der monatliche Überschuss unter diesem Betrag liegt.
Beispiel: Eine alleinlebende Rentnerin beantragt Grundsicherung. Das Sozialamt errechnet, dass ihr Einkommen den Bedarf um lediglich 12 Euro monatlich übersteigt, und lehnt deshalb die Leistung ab. Legt sie den Ablehnungsbescheid beim Beitragsservice vor, kann eine Befreiung als besonderer Härtefall möglich sein.
Diese Regelung ist gerade für Menschen relevant, die trotz jahrzehntelanger Arbeit nur eine sehr niedrige Rente beziehen. Sie ersetzt keine allgemeine Rentnerbefreiung, kann aber verhindern, dass der Rundfunkbeitrag das ohnehin knappe Monatsbudget zusätzlich belastet.
Ermäßigung bei Merkzeichen RF
Neben der vollständigen Befreiung gibt es eine Ermäßigung für bestimmte schwerbehinderte Menschen. Wer einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen RF besitzt, zahlt derzeit nur ein Drittel des regulären Rundfunkbeitrags.
Die Ermäßigung betrifft unter anderem Personen, die wegen einer Behinderung dauerhaft nicht oder nur eingeschränkt an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können. Auch taubblinde Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen vollständig befreit werden.
Für Rentner mit Schwerbehinderung ist daher ein Blick in den Schwerbehindertenausweis sinnvoll. Das bloße Vorliegen eines Grades der Behinderung reicht allerdings nicht aus. Entscheidend ist regelmäßig das Merkzeichen RF oder ein anderer ausdrücklich geregelter Befreiungstatbestand.
So stellen Sie den Antrag richtig
Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung geht an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Die dafür vorgesehenen Formulare stellt der Beitragsservice bereit.
Dem Antrag sollte eine Kopie des aktuellen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheids beigefügt werden. Bei Grundsicherung im Alter ist das in der Regel der Bescheid des Sozialamts. Bei einem Härtefall ist insbesondere der Ablehnungsbescheid wichtig, aus dem hervorgeht, um welchen Betrag der Anspruch verfehlt wurde.
Wer den Antrag erst später stellt, sollte dennoch nicht vorschnell aufgeben. Eine Befreiung kann unter Voraussetzungen rückwirkend berücksichtigt werden. Entscheidend ist, dass sich der Befreiungsgrund für den jeweiligen Zeitraum nachweisen lässt. Rentner sollten deshalb Bescheide, Änderungsmitteilungen und Ablehnungen sorgfältig aufbewahren.
FAQ zum Rundfunkbeitrag für Rentner
Müssen Rentner den Rundfunkbeitrag ab 2027 zahlen?
Grundsätzlich ja, sofern sie eine beitragspflichtige Wohnung innehaben und keine Befreiung oder Ermäßigung erhalten. Eine Altersrente allein befreit nicht von der Zahlungspflicht.
Ist der Beitrag von 18,64 Euro ab 2027 schon sicher?
Nein. Die KEF hat die Anhebung auf 18,64 Euro ab 1. Januar 2027 empfohlen. Verbindlich wird sie erst, wenn die Bundesländer die neue Beitragshöhe rechtlich umsetzen. Derzeit beträgt der Beitrag weiterhin 18,36 Euro monatlich.
Werden Rentner mit Grundsicherung automatisch befreit?
Nein. Der Bezug von Grundsicherung im Alter eröffnet zwar grundsätzlich die Möglichkeit einer Befreiung. Ein Antrag beim Beitragsservice ist aber erforderlich.
Kann ich bei einer abgelehnten Grundsicherung trotzdem befreit werden?
Ja, möglicherweise über die Härtefallregelung. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn Ihr Einkommen den Grundsicherungsbedarf nur um weniger als einen monatlichen Rundfunkbeitrag überschreitet. Der Ablehnungsbescheid des Sozialamts ist dafür ein wichtiger Nachweis.
Was Rentner jetzt beachten sollten – Experte für Sozialrecht empfiehlt
Ass. jur. Peter Kosick, Experte für Sozialrecht, erklärt: „Für die meisten Rentnerhaushalte wäre eine Umsetzung der KEF-Empfehlung finanziell überschaubar, aber dennoch spürbar: 28 Cent pro Monat summieren sich auf 3,36 Euro im Jahr. Wer den Beitrag regulär zahlt, muss derzeit noch nichts verändern und sollte vor allem keinen Dauerauftrag voreilig anpassen.
Menschen mit niedriger Rente sollten dagegen prüfen, ob sie Anspruch auf Grundsicherung im Alter haben. Bei einer Bewilligung kann zusätzlich die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragt werden. Wurde Grundsicherung nur knapp abgelehnt, lohnt sich ein genauer Blick auf die Härtefallregelung.
Entscheidend bleibt: Nicht das Rentenalter befreit vom Rundfunkbeitrag, sondern die persönliche soziale Lage, ein anerkannter Befreiungstatbestand oder eine Schwerbehinderung mit den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen.“