Rundfunkbeitrag im Pflegeheim: So meldet man sich richtig von der „GEZ“ ab

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Wer dauerhaft ins Pflegeheim zieht, muss oft keinen eigenen Rundfunkbeitrag mehr zahlen – viele zahlen aber aus Gewohnheit weiter. Der folgende Artikel auf Bürger & Geld, dem News-Magazin des Vereins Für soziales Leben e.V., erklärt, ab wann Heimbewohner befreit sind, welche Nachweise man braucht und wie man die Abmeldung bei der „GEZ“ Schritt für Schritt erledigt – inklusive Tipps für rückwirkende Erstattung.

Muss man im Pflegeheim noch Rundfunkbeitrag zahlen?

Grundsätzlich gilt der Rundfunkbeitrag pro Wohnung/Haushalt, aktuell 18,36 Euro im Monat. Für vollstationäre Pflegeheime und viele Einrichtungen für Menschen mit Behinderung gibt es aber eine wichtige Ausnahme: Die Zimmer gelten als Teil einer Gemeinschaftsunterkunft, nicht als eigener beitragspflichtiger Haushalt.

Das heißt:

  • Wer dauerhaft vollstationär in einem Alten- oder Pflegeheim wohnt, ist selbst nicht mehr beitragspflichtig.
  • Der Beitrag wird von der Einrichtung (als Betriebsstätte) geregelt, nicht von den einzelnen Bewohnern.
  • Voraussetzung ist, dass der Hauptwohnsitz tatsächlich im Pflegeheim liegt – nicht mehr in der bisherigen Wohnung.

Anders sieht es bei teilstationären Angeboten oder Service-Wohnen/Betreutem Wohnen aus: Dort gilt die eigene Wohnung meist weiter als normaler Haushalt mit Beitragspflicht.

Wann kann ich mich von der „GEZ“ abmelden?

Du kannst bzw. musst dich abmelden, wenn:

  • du dauerhaft in ein vollstationäres Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung umziehst und
  • deine bisherige Wohnung aufgibst oder sie nicht mehr als eigener Hauptwohnsitz geführt wird.

Zusätzliche Befreiungsgründe:

  • Bezug von Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege oder anderer Sozialhilfe – dann ist auch außerhalb eines Heims eine Befreiung möglich.
  • Schwerbehinderung mit Merkzeichen „RF“: Hier gibt es zumindest eine Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags (6,12 Euro im Monat).

Wichtig: Die Befreiung passiert nicht automatisch – du musst aktiv werden und die Änderung melden.

Schritt für Schritt: So meldest du dich im Pflegeheim vom Rundfunkbeitrag ab

1. Unterlagen bereitlegen

Für die Abmeldung/Befreiung brauchst du in der Regel:

  • Beitragsnummer (steht auf Bescheiden oder Kontoauszügen)
  • Personalausweis oder Meldebestätigung mit neuer Adresse
  • Nachweis über den Einzug ins Pflegeheim (Heimvertrag, Bescheinigung der Einrichtung)
  • ggf. Bescheid über Grundsicherung im Alter / Hilfe zur Pflege oder andere Sozialleistungen

2. Abmelde-/Befreiungsformular ausfüllen

Das Formular findest du online auf rundfunkbeitrag.de unter „Befreiung/Ermäßigung“ oder „Änderung mitteilen“.

Im Formular gibst du an:

  • dass du deinen bisherigen Haushalt aufgibst
  • dass du vollstationär in einer Pflegeeinrichtung lebst
  • ab welchem Datum der Heimaufenthalt beginnt.

Das Formular kannst du ausdrucken, unterschreiben und per Post schicken oder in vielen Fällen online ausfüllen und hochladen.

3. Bisherige Wohnung abmelden oder Beitragskonto zusammenlegen

Wichtig ist, dass nicht parallel noch ein Beitrag für die alte Wohnung läuft:

  • Wird die Wohnung komplett aufgegeben, gehört zur Meldung an den Beitragsservice idealerweise auch eine Kopie der Wohnungsabmeldung oder des Kündigungsschreibens.
  • Bleibt jemand in der alten Wohnung wohnen (z. B. Ehepartner), soll diese Person künftig Beitragszahler/in sein – dann muss das Beitragskonto entsprechend umgestellt werden.

4. Rückwirkende Befreiung prüfen

Eine Befreiung ist in vielen Fällen bis zu drei Jahre rückwirkend möglich, wenn die Voraussetzungen (Heimeinzug, Sozialleistung) schon länger vorlagen. Wurden weiter Beiträge abgebucht, kannst du zu viel gezahlte Beträge erstatten lassen – wichtig sind dann Nachweise über den Einzug und die Leistungsbescheide.

Typische Konstellationen im Pflegeheim

  • Vollstationär, alter Haushalt aufgegeben: Kein eigener Rundfunkbeitrag mehr; nach Abmeldung nur noch die Einrichtung beitragspflichtig.
  • Vollstationär, alte Wohnung bleibt als Zweitwohnung bestehen: Für die Wohnung kann weiterhin Beitragspflicht bestehen, wenn sie nicht anderweitig befreit ist.
  • Betreutes Wohnen/Service-Wohnen: Hier gelten die Apartments meist als normale Wohnungen – also weiter eigener Beitrag, ggf. Befreiung bei Grundsicherung/Hilfe zur Pflege prüfen.

Gerade im Übergang (Kurzzeitpflege, vorübergehende Heimplätze) lohnt eine individuelle Nachfrage beim Beitragsservice oder einer Beratungsstelle.

Fazit: Wer im Pflegeheim lebt, sollte keinen Beitrag verschenken

Dauerhaft im Pflegeheim lebende Menschen müssen in der Regel keinen eigenen Rundfunkbeitrag mehr zahlen – sie gelten nicht als eigener Haushalt. Wichtig ist, den Umzug rechtzeitig zu melden, die alte Wohnung beitragsrechtlich zu beenden oder umzustellen und bei Sozialleistungen zusätzlich eine Befreiung zu beantragen. So vermeidest du doppelte Zahlungen und sicherst dir alle rechtlichen Vorteile beim Rundfunkbeitrag.

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