Rente: Neue Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen
Ab 1. Januar 2026 gilt für neu in Rente gehende schwerbehinderte Menschen der Geburtsjahrgänge ab 1964: Eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist nur noch ab 65 Jahren möglich. Ein vorgezogener Rentenbeginn ist weiterhin ab 62 Jahren möglich, führt dann aber zu einem lebenslangen Abschlag von bis zu 10,8 Prozent.
Voraussetzung bleiben mindestens 35 Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung und ein Grad der Behinderung von mindestens 50, der zum Rentenbeginn vorliegen muss. Der bislang geltende Vertrauensschutz für bestimmte ältere Geburtsjahrgänge läuft für Neufälle aus; Bestandsrentner behalten ihre bisherige Rechtsposition.
Steuer: Behinderten-Pauschbetrag nur noch digital
Beim Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG greift ab 1. Januar 2026 ein grundlegender Systemwechsel: Neufeststellungen und Änderungen des Grades der Behinderung werden von den Versorgungsämtern elektronisch direkt an das Finanzamt übermittelt. Der Pauschbetrag selbst bleibt in seiner Höhe unverändert, wird aber künftig nur noch gewährt, wenn der Behindertenstatus digital gemeldet ist.
Betroffene müssen dafür bis Ende 2025 ihre steuerliche Identifikationsnummer beim Versorgungsamt hinterlegt haben, damit die elektronische Übermittlung ab 2026 funktioniert. Alt-Bescheide in Papierform behalten für ihren Gültigkeitszeitraum Bestandsschutz, für neue oder geänderte Bescheide gilt jedoch ausschließlich das digitale Verfahren.
Barrierefreiheit: Strengere Umsetzung des BFSG
Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wird ab 2026 die Barrierefreiheit im Alltag deutlich ausgeweitet. Unternehmen, die bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen anbieten, müssen dann sicherstellen, dass Webseiten, Online-Shops, Apps, E‑Reader, Informationssysteme und Geldautomaten barrierefrei nutzbar sind.
Für schwerbehinderte Menschen bedeutet dies mehr Rechte gegenüber Anbietern, etwa bei Online-Banking, Ticketkauf oder digitalen Behördenleistungen. Verstöße können gemeldet werden; Verbraucherverbände und Behindertenorganisationen kündigen bereits an, die Einhaltung der neuen Standards kritisch zu begleiten.
Arbeitsmarkt: Höhere Ausgleichsabgabe und mehr Druck auf Arbeitgeber
Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen eine Schwerbehindertenquote von 5 Prozent erfüllen oder alternativ eine Ausgleichsabgabe zahlen. Ab 2026 werden diese Ausgleichsabgaben, insbesondere für Betriebe, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, deutlich angehoben.
Die gestiegenen Beträge – in der Spitze über 800 Euro pro Monat und unbesetztem Pflichtplatz – sollen einen stärkeren Anreiz schaffen, schwerbehinderte Menschen tatsächlich einzustellen, anstatt lediglich „Strafabgaben“ zu zahlen. Für Schwerbehindertenvertretungen, Betriebsräte und Personalräte eröffnet dies neue Argumentationsmöglichkeiten, um Inklusion im Betrieb aktiver einzufordern.
Digitale Nachweise: EU‑Behindertenkarte und elektronischer Status
Parallel zu den nationalen Änderungen wird ab 2026 der EU‑weit einheitliche Behindertenausweis stufenweise eingeführt. In Deutschland beginnt eine Startphase, in der der neue Ausweis und teils auch Parkausweise in digitaler Form verfügbar werden; bis 2028 soll der EU‑Ausweis flächendeckend etabliert sein.
Der neue Ausweis soll Vergünstigungen, Nachteilsausgleiche und Mobilitätsrechte im EU‑Ausland leichter nachweisbar machen. Für Betroffene empfiehlt sich, frühzeitig zu prüfen, ab wann in ihrem Bundesland entsprechende Antragsverfahren starten und welche bisherigen Dokumente (Schwerbehindertenausweis, Beiblätter, Parkausweise) abgelöst oder ergänzt werden.
Tabelle: Zentrale Änderungen für Schwerbehinderte 2026
| Bereich | Was ändert sich 2026? | Was sollten Betroffene tun? |
|---|---|---|
| Altersrente für Schwerbehinderte | Abschlagsfrei erst ab 65; vorzeitig ab 62 nur mit 10,8% Abschlag. | Rentenbeginn prüfen, ggf. Beratung zur Flexi-Rente nutzen. |
| Vertrauensschutz | Wegfall für jüngere Jahrgänge (ab 1964) bei Schwerbehindertenrente. | Übergangsfristen klären, Rentenberatung in Anspruch nehmen. |
| Behinderten-Pauschbetrag | Nur noch digital über Versorgungsamt–Finanzamt; Beträge unverändert. | Steuer-ID ans Versorgungsamt melden, Bescheide prüfen. |
| Barrierefreiheit (BFSG) | Strengere Barrierepflicht für digitale Produkte und Dienste. | Barrieren melden, ggf. Unterstützung durch Verbände suchen. |
| Ausgleichsabgabe Arbeitgeber | Deutlich höhere Abgabe bei Nichterfüllung der 5‑%‑Quote. | Schwerbehindertenvertretung einbinden, Beschäftigung fordern. |
| EU‑Behindertenkarte | Startphase des EU‑weiten digitalen Behindertenausweises | Informationen zu Antragsstart einholen, Unterlagen bereithalten. |
Konkrete Tipps für Betroffene bis Ende 2025
Schwerbehinderte mit geplantem Rentenbeginn um 2026 herum sollten rechtzeitig prüfen, ob ein Antrag noch nach bisherigem Vertrauensschutz möglich ist oder ob bereits die neuen Altersgrenzen gelten. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung oder spezialisierten Rentenberatern hilft, Abschläge zu vermeiden oder gezielt zu planen.
Für den Behinderten-Pauschbetrag ist entscheidend, dass die Versorgungsämter rechtzeitig über die Steuer-ID informiert sind und der Grad der Behinderung aktuell festgestellt ist. Außerdem lohnt es sich, vorhandene Barrieren im Alltag und im Job zu dokumentieren, um ab 2026 gestärkte Rechte durch BFSG, höhere Ausgleichsabgaben und EU‑Ausweis zielgerichtet nutzen zu können.


