Schwerbehinderung: BSG-Urteil – Pflegeheimbewohner bekommen Wertmarke jetzt kostenfrei

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Schwerbehinderte Heimbewohner mit Pflegebedarf müssen die Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr künftig nicht mehr selbst bezahlen – das hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 19. September 2024 entschieden (Az. B 9 SB 2/23 R). Damit erhalten Pflegeheimbewohner, die ausschließlich Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII beziehen, denselben kostenfreien Zugang zur unentgeltlichen Beförderung wie Empfänger klassischer Sozialhilfeleistungen zum Lebensunterhalt. Für viele Betroffene bedeutet das eine spürbare finanzielle Entlastung – und mitunter eine nachträgliche Erstattung bereits gezahlter Beträge.

Worum es im Streitfall ging

Geklagt hatte eine 1940 geborene Frau mit einem Grad der Behinderung von 90 und dem Merkzeichen „G“, die in einem Pflegeheim lebt. Ihre Rente und Unterhaltszahlungen reichten aus, um ihren Lebensunterhalt zu decken, nicht aber die vollständigen Heimkosten. Deshalb übernahm der Sozialhilfeträger einen Teil der Kosten als Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII – klassische Hilfe zum Lebensunterhalt erhielt sie dagegen nicht.

2021 beantragte sie eine kostenfreie Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr. Der zuständige Träger lehnte ab: Sie gehöre nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Daraufhin gewährte er ihr ein Darlehen über 91 Euro für die Wertmarke, das sie in monatlichen Raten zurückzahlen musste. Gegen diese Praxis zog die Frau vor Gericht.

Der Weg durch die Instanzen

Das Sozialgericht Braunschweig gab ihr zunächst recht. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen kassierte dieses Urteil jedoch: Die Befreiung vom Eigenanteil gelte nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für Personen, die laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII erhalten – nicht für reine Empfänger von Hilfe zur Pflege.

Das Bundessozialgericht widersprach dieser engen Lesart und stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her. Zur Begründung verwies der Senat auf die Entstehungsgeschichte der Norm: Bis 2005 waren nach dem damaligen Bundessozialhilfegesetz alle bedürftigen Heimbewohner einheitlich von der Eigenbeteiligung befreit. Erst mit dem Systemwechsel zum SGB XII wurden Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege gesetzlich getrennt geregelt – wodurch reine Pflegehilfeempfänger ungewollt aus dem Wortlaut der Befreiungsregelung herausfielen. Das Gericht wertete dies als planwidrige Regelungslücke, die im Wege einer analogen Anwendung des § 228 Absatz 4 Nummer 2 SGB IX zu schließen sei.

Was im Gesetz steht

Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 228 SGB IX. Schwerbehinderte Menschen mit bestimmten Merkzeichen – etwa „G“, „aG“, „Bl“ oder „H“ – haben grundsätzlich Anspruch auf eine Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung. Diese kostet regulär 91 Euro pro Jahr oder 46 Euro für ein halbes Jahr. Wer Sozialhilfeleistungen nach bestimmten Kapiteln des SGB XII bezieht, ist von diesem Eigenanteil befreit. Bislang legten manche Sozialhilfeträger diese Befreiung eng aus und schlossen reine Pflegehilfeempfänger in Heimen aus. Nach dem BSG-Urteil ist diese Praxis nicht mehr haltbar, soweit nach § 65 SGB XII ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung besteht.

Folgen für Betroffene

Wer in einem Pflegeheim lebt, dort Hilfe zur Pflege erhält und die übrigen Voraussetzungen erfüllt, kann künftig eine kostenfreie Wertmarke beanspruchen, ohne den Eigenanteil aus dem eigenen, oft knappen Budget zahlen zu müssen. Wurde die Wertmarke bereits bezahlt, lässt sich eine Erstattung prüfen – formal bindet das Urteil zwar nur den entschiedenen Einzelfall, in der Praxis orientieren sich Behörden und Sozialgerichte aber an höchstrichterlichen Leitentscheidungen dieser Art.

Betroffene und Angehörige sollten zunächst kontrollieren, ob ein Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie ein entsprechendes Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen sind. Entscheidend ist außerdem, dass der Sozialhilfeträger einen wesentlichen Teil der Heim- oder Pflegekosten übernimmt. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Antrag auf eine kostenfreie Wertmarke beim zuständigen Versorgungsamt oder der jeweiligen Landesbehörde gestellt werden; die zuständige Stelle variiert je nach Bundesland und lässt sich über service.bund.de ermitteln.

Wird ein Antrag dennoch abgelehnt, lohnt sich Widerspruch – mit ausdrücklichem Verweis auf das BSG-Urteil mit dem Aktenzeichen B 9 SB 2/23 R. Unterstützung bei der Antragstellung bieten Sozialverbände wie SoVD oder VdK, Pflegestützpunkte sowie auf Sozialrecht spezialisierte Beratungsstellen.

Für die rund eine Million Menschen, die in deutschen Pflegeheimen leben, schafft das Urteil mehr Klarheit: Mobilität im Alltag – für Arztbesuche, Familienkontakte oder einfach den Weg vor die Tür – darf nicht länger davon abhängen, ob eine Person formal Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zur Pflege bezieht.

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