Wer einen Job sucht und im Bewerbungs- oder Arbeitsgespräch plötzlich mit der Frage „Sind Sie schwerbehindert?“ konfrontiert wird, steht oft unter Schock. Viele Betroffene haben Angst, bei einem ehrlichen „Ja“ sofort aus dem Rennen zu sein – oder später den Job zu verlieren. Wenige wissen: In den meisten Fällen ist diese Frage unzulässig, und Beschäftigte haben sogar ein Recht darauf, nicht wahrheitsgemäß zu antworten. Alle wichtigen Infos dazu – kompakt und verständlich – finden sich hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V.
Darf der Arbeitgeber nach Schwerbehinderung fragen?
Grundsätzlich gilt in Deutschland: Arbeitgeber dürfen im Bewerbungsverfahren nicht einfach so nach einer Schwerbehinderung fragen. Hintergrund ist das Diskriminierungsverbot aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und § 164 SGB IX, die Menschen mit Behinderung vor Benachteiligung schützen sollen.
Die sogenannte tätigkeitsneutrale Frage „Liegt bei Ihnen eine Schwerbehinderung vor?“ ist daher in der Regel unzulässig. Zulässig sind nur Fragen, die sich unmittelbar auf die konkrete Stelle beziehen, etwa ob der Bewerber gesundheitlich in der Lage ist, bestimmte klar definierte Tätigkeiten auszuüben.

Das Recht zu schweigen – und zu lügen
Wird trotzdem direkt nach einer Schwerbehinderung gefragt, besteht keine Pflicht zur ehrlichen Antwort. Juristisch ist von einem „Recht zur Lüge“ die Rede: Bewerber und Beschäftigte dürfen eine unzulässige Frage falsch beantworten, ohne dass der Arbeitsvertrag deshalb angefochten werden kann.
Dieser Schutz ist wichtig, weil Menschen mit Schwerbehinderung sonst systematisch von Einstellungsverfahren ausgeschlossen würden. Für Betroffene bedeutet das: Eine unzulässige Frage kann entweder gar nicht oder bewusst unwahr beantwortet werden – rechtliche Nachteile drohen daraus in der Regel nicht.
Wann eine Offenbarungspflicht besteht
Trotz des weitreichenden Schutzes gibt es Grenzen. In bestimmten Konstellationen besteht eine Offenbarungspflicht, also die Pflicht, eine relevante Einschränkung mitzuteilen.
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn
- klar ist, dass die geforderte Arbeit wegen der Behinderung nicht oder nur eingeschränkt erbracht werden kann.
- die Beeinträchtigung für den konkreten Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung ist, etwa bei besonderen Sicherheitsanforderungen.
Beispiel: Wer sich als Busfahrer bewirbt, aber wegen einer schweren Sehbehinderung nicht sicher fahren kann, muss diese Einschränkung angeben. Nicht offengelegt werden müssen hingegen Erkrankungen oder Behinderungen, die keinen Einfluss auf die vereinbarte Tätigkeit haben.
Unterschied Bewerbung und laufendes Arbeitsverhältnis
Rechtlich wird unterschieden zwischen der Bewerbungssituation und einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis.
- Im Bewerbungsverfahren ist die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft grundsätzlich unzulässig und darf wahrheitswidrig beantwortet werden.
- Im laufenden Arbeitsverhältnis kann der Arbeitgeber unter bestimmten Umständen nach einer Behinderung fragen, etwa nach Ablauf von sechs Monaten in Zusammenhang mit einer geplanten Kündigung oder zur Erfüllung eigener Pflichten aus dem Schwerbehindertenrecht.
Trotzdem gilt auch hier: Eine allgemeine, arbeitsplatzneutrale Frage nach „Schwerbehinderung ja oder nein?“ ist regelmäßig nicht erlaubt, sofern sie nicht mit konkreten arbeitsvertraglichen Pflichten verknüpft ist.
Schutz durch AGG und SGB IX
Das Diskriminierungsverbot bildet das rechtliche Rückgrat für den Schutz schwerbehinderter Menschen im Job. Das AGG und das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) stellen klar, dass niemand wegen einer Behinderung benachteiligt werden darf – weder bei der Einstellung noch beim Aufstieg oder bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.
Daraus folgt auch: Eine diskriminierende Frage kann nicht als Grundlage genommen werden, um einen Vertrag wegen „arglistiger Täuschung“ anzufechten, wenn der Bewerber darauf nicht wahrheitsgemäß geantwortet hat. Werden Menschen wegen einer (vermuteten) Behinderung benachteiligt, können Entschädigungsansprüche entstehen.
Praktische Tipps für Betroffene
Wer im Bewerbungsgespräch mit der Frage nach einer Schwerbehinderung konfrontiert wird, kann mehrere Strategien nutzen.
- Rückfrage stellen: Etwa, welche konkrete Relevanz die Frage für die Stelle hat und welche Anforderungen genau im Vordergrund stehen.
- Auf Fähigkeiten lenken: Das Gespräch bewusst wieder auf Qualifikation, Erfahrung und Motivation zurückführen.
- Rechtslage kennen: Mit dem Wissen um das Recht, unzulässige Fragen nicht wahrheitsgemäß beantworten zu müssen, sinkt der Druck in der Situation.
Gleichzeitig kann es sinnvoll sein, sich rechtlich beraten zu lassen, etwa durch Fachanwälte für Arbeitsrecht, Sozialverbände oder Integrationsämter. Gerade bei komplexen Krankheitsverläufen oder sensiblen Tätigkeiten hilft eine individuelle Einschätzung.


