Schwerbehinderung: Kontoführungsgebühren ab GdB 50

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Menschen mit einem Grad der Behinderung von 50 oder mehr haben Anspruch auf verschiedene Nachteilsausgleiche – etwa bei Steuern, im Arbeitsrecht oder bei Zuzahlungen im Gesundheitssystem. Für Kontoführungsgebühren gibt es dagegen keinen ausdrücklichen gesetzlichen Rabatt oder eine automatische Befreiung, auch nicht mit Schwerbehindertenausweis. Entscheidend sind vielmehr das Recht auf ein Basiskonto nach dem Zahlungskontengesetz, Grenzen für überhöhte Entgelte und die Pflicht zur Barrierefreiheit nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Dieser Artikel ordnet die Rechtslage ein und zeigt, welche Rechte Sie haben – und wo Sie in der Praxis ansetzen können.

Kein automatischer Gebührennachlass wegen Schwerbehinderung

Weder das Sozialgesetzbuch IX noch bankrechtliche Vorschriften sehen einen generellen Anspruch auf ein kostenloses Girokonto allein wegen einer anerkannten Schwerbehinderung vor. Nachteilsausgleiche knüpfen zwar an den Status „schwerbehindert“ an, betreffen aber andere Bereiche – etwa Zusatzurlaub, besonderen Kündigungsschutz oder steuerliche Pauschbeträge.

Kontoführungsgebühren sind grundsätzlich Teil der Preisgestaltung jedes Kreditinstituts. Ob eine Bank ein Konto kostenlos führt, ermäßigte Entgelte anbietet oder bestimmte Kundengruppen – etwa junge Menschen, Studierende oder Menschen mit Behinderung – mit Sondermodellen unterstützt, steht im Ermessen der Bank. Ein rechtlich einklagbarer Anspruch auf „Kontoführung gratis ab GdB 50“ besteht nicht.

Für Sie bedeutet das: Sie können sich zwar auf zahlreiche Nachteilsausgleiche berufen, aber nicht darauf, dass Ihre Bank Kontoführungsgebühren automatisch erlassen muss. Dennoch lohnt es sich, das Gespräch zu suchen und gezielt nach vergünstigten Kontomodellen zu fragen.

Recht auf ein Basiskonto: Zugang gesichert, Gebühren begrenzt

Unabhängig von einer Behinderung haben alle Verbraucherinnen und Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU Anspruch auf ein Basiskonto. Das regelt das Zahlungskontengesetz (ZKG). Dieses Konto muss grundlegende Zahlungsfunktionen ermöglichen, etwa:

  • Geldeingänge (z.B. Rente, Lohn, Sozialleistungen)
  • Überweisungen und Lastschriften
  • Kartenzahlungen

Banken dürfen ein Basiskonto nur in engen Ausnahmefällen ablehnen. Das ist besonders für Menschen wichtig, die sonst schwer Zugang zum Bankensystem bekommen – etwa wegen Überschuldung oder negativer Schufa-Einträge.

Wichtig: Ein Basiskonto muss nicht kostenlos sein. Nach der Rechtsprechung dürfen die Entgelte aber nicht „übermäßig“ sein und müssen sich an einer durchschnittlichen Nutzung orientieren. Institute dürfen über das Basiskonto keine versteckten „Strafgebühren“ für sozial schwächere Kundinnen und Kunden einführen. Für schwerbehinderte Menschen wirkt dieses Schutzsystem indirekt, weil es den Zugang zum Konto und die Angemessenheit der Gebühren sichert.

Barrierefreiheit: BFSG und AGG stärken Ihre Position

Seit 2025 werden Banken schrittweise stärker zu barrierefreien Angeboten verpflichtet. Hintergrund ist die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und ergänzende Vorschriften. Kreditinstitute müssen ihre Produkte und Dienstleistungen so gestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderung genutzt werden können – ohne unzumutbare Hürden.

Dazu zählen zum Beispiel:

  • gut bedienbare Online-Banking-Oberflächen (z.B. mit Screenreader-Unterstützung und klarer Kontraste)
  • barrierearme Geldautomaten und Kontoauszugsdrucker
  • verständliche Informationsmaterialien
  • Beratung, die auch bei Sinnes- oder Mobilitätseinschränkungen zugänglich ist

Parallel schützt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor Benachteiligung wegen einer Behinderung im Zugang zu Waren und Dienstleistungen. Banken dürfen Menschen mit Behinderung nicht schlechter behandeln, etwa indem sie ohne sachlichen Grund höhere Gebühren verlangen oder ein Konto allein wegen der Behinderung verweigern.

Barrierefreiheit und Diskriminierungsschutz bedeuten aber nicht automatisch Gebührenfreiheit. Sie verschaffen Ihnen vor allem das Recht auf gleichberechtigten Zugang und faire Bedingungen.

Wo Schwerbehinderung in der Praxis dennoch eine Rolle spielt

Auch ohne gesetzlichen Gebührennachlass kann eine anerkannte Schwerbehinderung im Bankalltag Einfluss haben:

  • Einzelne Sparkassen, Volksbanken oder kleinere Institute bieten freiwillig Sondermodelle für bestimmte Gruppen, etwa „Inklusionskonten“ oder kostenlose Konten für volljährige Menschen mit Behinderung, die noch Kindergeld erhalten. Voraussetzung ist meist der Schwerbehindertenausweis und ggf. ein Nachweis über Kindergeld oder Leistungen.
  • In finanziellen Härtefällen – etwa bei Grundsicherung nach SGB XII oder Bürgergeld nach SGB II – sind Banken manchmal bereit, auf Anfrage Gebühren zu senken oder auf ein günstigeres Kontomodell umzustellen.
  • Bei Konten für betreute Personen entstehen teils höhere Gebühren. Hier lohnt es sich, nachzufragen, ob der Mehraufwand tatsächlich gerechtfertigt ist und ob Alternativen bestehen.

Ein Beispiel: Ein schwerbehinderter Rentner mit GdB 70 zahlt für sein Filialkonto hohe Gebühren, nutzt aber kaum Leistungen der Filiale. Nach einem Gespräch mit der Bank stellt er auf ein Online-Konto desselben Instituts um – die Karte und das Online-Banking bleiben erhalten, die monatlichen Gebühren sinken deutlich.

Was Sie konkret tun können

Wenn Kontoführungsgebühren Ihre finanzielle Situation belasten, haben Sie mehrere Ansatzpunkte:

  1. Kontomodell prüfen
    Werfen Sie einen Blick in das Preis- und Leistungsverzeichnis Ihrer Bank. Oft gibt es günstigere Kontomodelle, auf die Sie wechseln können, ohne die Bank zu verlassen.
  2. Gespräch mit der Bank suchen
    Erklären Sie Ihre Situation – etwa Schwerbehinderung, geringe Rente oder Sozialleistungen – und fragen Sie ausdrücklich nach einem günstigeren Modell oder Kulanz. Verweisen Sie bei Nutzungsschwierigkeiten auch auf die Pflichten aus BFSG und AGG.
  3. Alternativen vergleichen
    Nutzen Sie Vergleichsportale und Verbraucherinformationen, um Konten mit niedrigen oder ganz ohne Kontoführungsgebühren zu finden. Achten Sie dabei auf Bargeldversorgung, Online-Banking und Barrierefreiheit.
  4. Basiskonto-Recht kennen
    Sollten Institute Ihnen ein Konto verweigern, können Sie sich auf Ihr Recht auf ein Basiskonto nach dem Zahlungskontengesetz berufen. Bei Streit über die Gebühren oder die Kontoeröffnung können Sie sich an die BaFin oder den Bankenombudsmann wenden.
  5. Beratung einholen
    Verbraucherzentralen, Sozialverbände und Schuldnerberatungsstellen unterstützen Sie dabei, Gebühren einzuordnen, passende Konten zu finden und Ihre Rechte gegenüber der Bank durchzusetzen.

FAQs: Kontogebühren und Schwerbehinderung

Habe ich ab GdB 50 Anspruch auf ein kostenloses Konto?

Nein. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf gebührenfreie Kontoführung aufgrund einer Schwerbehinderung. Gebührenmodelle legt jede Bank selbst fest.

Darf meine Bank wegen meiner Behinderung höhere Gebühren verlangen?

Eine schlechtere Behandlung nur wegen Ihrer Behinderung kann gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Zusätzliche Entgelte müssen sachlich begründet und angemessen sein.

Was bringt mir das Basiskonto als schwerbehinderte Person?

Das Basiskonto sichert den Zugang zu grundlegenden Zahlungsdiensten. Es muss auch Menschen in schwierigen Lebenslagen angeboten werden, darf aber nicht unangemessen teuer sein.

Verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Banken zu kostenlosen Konten für Menschen mit Behinderung?

Nein. Das BFSG verpflichtet Banken zur barrierefreien Gestaltung von Dienstleistungen, nicht zur generellen Gebührenbefreiung. Es stärkt Ihre Zugangsrechte, nicht automatisch die Preisgestaltung.

Wie kann ich Kontogebühren trotzdem senken?

Sie können das Kontomodell wechseln, mit Ihrer Bank über Kulanz sprechen, zu einer günstigeren Bank wechseln oder – bei Problemen mit dem Basiskonto – Beschwerde bei BaFin oder Bankenombudsmann einlegen.

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