Schwerbehinderung: Kostenfreie Wertmarke trotz Pflegeheim – BSG stärkt Schwerbehinderte

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Schwerbehinderte Menschen in Pflegeheimen haben meist nur ein sehr begrenztes Budget – Mobilität im Alltag bleibt trotzdem wichtig, etwa für Arztbesuche oder Familienkontakte. Mit einem Urteil aus dem Jahr 2024 hat das Bundessozialgericht (BSG) klargestellt, dass pflegebedürftige Heimbewohnerinnen und Heimbewohner unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine kostenfreie Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr haben (Az.: B 9 SB 2/23 R).
Damit korrigiert das Gericht eine lange Zeit restriktive Praxis einiger Sozialhilfeträger und stärkt die Teilhabechancen schwerbehinderter Menschen in Einrichtungen.
Die Entscheidung ist auch im Jahr 2026 für viele Betroffene relevant, die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen und bislang ihre Wertmarke selbst bezahlen mussten.

Der Fall vor dem Bundessozialgericht

Im konkreten Fall ging es um eine schwerbehinderte Rentnerin mit dem Merkzeichen „G“, die in einem Pflegeheim lebt.
Sie erhielt dort Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII (Sozialhilfe), ihre Heimkosten wurden überwiegend vom Sozialhilfeträger getragen, während nur geringe Eigenmittel aus Rente und Unterhaltszahlungen verblieben.

Aus diesem kleinen Restbudget bezahlte sie eine Jahreswertmarke für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in Höhe von 91 Euro, um die unentgeltliche Beförderung nach dem SGB IX nutzen zu können.
Später beantragte sie die Erstattung dieser 91 Euro – der zuständige Leistungsträger lehnte dies jedoch ab und verwies auf die gesetzlichen Regelungen zur Eigenbeteiligung.

So entschieden Sozialgericht, LSG und BSG

Zunächst gab das zuständige Sozialgericht der Klage statt und sprach der Rentnerin die Erstattung der 91 Euro zu.
Das Landessozialgericht (LSG) sah das anders: Die Befreiung von der Eigenbeteiligung sei nur für Personen vorgesehen, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung beziehen – nicht aber für Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zur Pflege in Einrichtungen.

Das Bundessozialgericht hob diese Entscheidung auf und stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her.
Der Sozialhilfeträger muss der Klägerin die 91 Euro zurückzahlen, die sie für die Wertmarke aufgewendet hatte.

Sinngemäß betonte das BSG, dass Hilfeempfänger, die in Einrichtungen Hilfe zur Pflege erhalten, beim Anspruch auf eine kostenfreie Wertmarke nicht schlechter gestellt werden dürfen als Personen, die Leistungen zum Lebensunterhalt bekommen.
Diese Auslegung stützt das Gericht ausdrücklich auf den Zweck der Regelungen und die Gesetzesmaterialien.

Rechtliche Grundlagen: SGB IX und SGB XII

Kernnorm ist § 228 des SGB IX.
Dort ist geregelt, wann schwerbehinderte Menschen Anspruch auf eine Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung im ÖPNV haben und in welchen Fällen die Wertmarke ohne Eigenanteil abgegeben wird.

Wichtig sind insbesondere folgende Punkte:

  • Anspruch auf die Wertmarke haben schwerbehinderte Menschen mit bestimmten Merkzeichen (z.B. „G“), wenn diese im Schwerbehindertenausweis eingetragen sind.
  • Die Wertmarke kostet regulär 91 Euro für ein Jahr oder 46 Euro für ein halbes Jahr.
  • Nach § 228 Absatz 4 Nummer 2 SGB IX ist die Wertmarke für bestimmte Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe nach dem SGB XII kostenlos.

Genau hier setzt das BSG an: Die Befreiungsregelung umfasst nach der Entscheidung auch Personen, die in Pflegeheimen leben und dort Hilfe zur Pflege erhalten – also nicht nur diejenigen, die außerhalb von Einrichtungen Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung beziehen.
Der zuvor einbehaltene Eigenanteil von 91 Euro war deshalb rechtsgrundlos und musste an die Rentnerin erstattet werden.

Was das Urteil für die Praxis bedeutet (Stand: 2026)

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts hat weitreichende Auswirkungen über den Einzelfall hinaus.
Viele schwerbehinderte Menschen, die in Pflegeeinrichtungen leben und deren Heimkosten durch Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII finanziert werden, können von dem Urteil profitieren.

In der Praxis hatten manche Sozialhilfeträger bisher argumentiert, die Befreiung vom Eigenanteil greife nur bei klassischer Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung, nicht aber bei Hilfe zur Pflege im Heim.
Diese enge Verwaltungspraxis ist nach der höchstrichterlichen Entscheidung nicht mehr haltbar.

Für Leistungsträger und Versorgungsämter bedeutet das:

  • Anträge auf kostenfreie Wertmarken von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern mit Hilfe zur Pflege müssen neu und im Lichte des BSG-Urteils geprüft werden.
  • Eine Schlechterstellung von Heimbewohnern gegenüber anderen Sozialhilfeempfängern ist rechtlich nicht zulässig.

Für Betroffene und Angehörige heißt das: Wer die Voraussetzungen erfüllt und bisher selbst gezahlt hat, kann eine Befreiung vom Eigenanteil und ggf. eine Erstattung bereits gezahlter Beiträge prüfen lassen.
Unterstützung bieten etwa Sozialverbände, Pflegestützpunkte oder auf Sozialrecht spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Praxisbeispiel: Anspruch im Pflegeheim prüfen

Stellen Sie sich eine 78-jährige Frau vor, die in einem Pflegeheim lebt, einen Grad der Behinderung von 90 und das Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis hat.
Ihre Rente reicht nicht aus, um die Heimkosten vollständig zu decken, deshalb übernimmt der Sozialhilfeträger einen großen Teil der Kosten als Hilfe zur Pflege.

Müsste sie die 91 Euro jährlich für die Wertmarke aus ihrem geringen Restbudget bezahlen, wäre das eine spürbare finanzielle Belastung.
Nach der Rechtsprechung des BSG kann sie nun eine Wertmarke ohne Eigenbeteiligung beanspruchen – oder die Erstattung verlangen, wenn sie die 91 Euro bereits gezahlt hat und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Urteil zeigt damit sehr konkret, wie sich rechtliche Auslegungen auf den Alltag schwerbehinderter Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner auswirken: Mehr finanzielle Entlastung und bessere Mobilität.

Schritt für Schritt: So gehen Betroffene vor

Wenn Sie prüfen möchten, ob Sie oder Ihre Angehörigen Anspruch auf eine kostenfreie Wertmarke haben, können Sie wie folgt vorgehen:

  1. Schwerbehindertenausweis prüfen
    Kontrollieren Sie, ob ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt und ob Merkzeichen wie „G“, „aG“, „Bl“ oder „H“ eingetragen sind.
    Informationen zu Merkzeichen, GdB und Antragsverfahren bieten die Versorgungsämter der Länder, die über das Portal service.bund.de erreichbar sind.
  2. Art der Sozialleistung klären
    Prüfen Sie, ob Sie Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII, Grundsicherung im Alter oder andere Leistungen der Sozialhilfe erhalten.
    Wichtig ist, dass der Sozialhilfeträger einen wesentlichen Teil der Heim- oder Pflegekosten trägt.
  3. Antrag auf Befreiung vom Eigenanteil stellen
    Wenden Sie sich an das örtlich zuständige Versorgungsamt oder die entsprechende Landesbehörde und beantragen Sie eine kostenfreie Wertmarke.
    Welche Stelle konkret zuständig ist, variiert je nach Bundesland; Hinweise finden Sie zum Beispiel über die Seiten des Landes oder über service.bund.de.
  4. Ablehnung nicht einfach hinnehmen
    Wird Ihr Antrag abgelehnt, sollten Sie die Entscheidung prüfen lassen.
    Im Widerspruch können Sie ausdrücklich auf das Urteil des Bundessozialgerichts mit dem Aktenzeichen B 9 SB 2/23 R verweisen.

Bei Unsicherheiten können Beratungsangebote der Wohlfahrtsverbände, Sozialverbände wie SoVD oder VdK sowie die Pflegestützpunkte genutzt werden, die über den GKV-Spitzenverband vernetzt sind.

FAQ: Kostenfreie Wertmarke bei Hilfe zur Pflege

Wer kann eine kostenlose Wertmarke im Pflegeheim bekommen?

Schwerbehinderte Menschen mit einem entsprechenden Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis, die in einem Pflegeheim leben und dort Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erhalten, können unter den Voraussetzungen des § 228 SGB IX Anspruch auf eine Wertmarke ohne Eigenanteil haben.

Muss ich die 91 Euro weiterhin selbst zahlen?

Wenn Sie die Voraussetzungen der Befreiungsregelung erfüllen, muss der Eigenanteil für die Wertmarke nicht von Ihnen getragen werden.
Haben Sie bereits gezahlt, können Sie bei der zuständigen Stelle eine Erstattung beantragen.

Gilt das BSG-Urteil nur für die Klägerin?

Formal bezieht sich das Urteil auf den entschiedenen Einzelfall.
In der Praxis orientieren sich jedoch Behörden und Gerichte an der Auslegung des Bundessozialgerichts, sodass das Urteil Leitwirkung für vergleichbare Fälle hat.

Wo stelle ich den Antrag auf eine kostenfreie Wertmarke?

In der Regel ist das Versorgungsamt oder eine entsprechende Landesbehörde zuständig.
Die zuständige Stelle finden Sie über die Informationsangebote Ihres Bundeslandes oder über service.bund.de.

Was kann ich tun, wenn mein Antrag abgelehnt wird?

Sie können Widerspruch einlegen und sich dabei auf das Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 9 SB 2/23 R) berufen.
Unterstützung erhalten Sie u.a. bei Sozialverbänden, Pflegestützpunkten oder fachkundigen Beratungsstellen.

Quellenangabe

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