Viele Bezieher von Grundsicherung / Bürgergeld gehen davon aus, dass ein Schwerbehindertenausweis automatisch zu einem höheren Regelsatz führt. In der Praxis ist das jedoch deutlich komplizierter: Entscheidend ist nicht der Grad der Behinderung, sondern ob eine ganz bestimmte Maßnahme zur Teilhabe tatsächlich läuft. Das haben Sozialgerichte – etwa das Landessozialgericht Sachsen‑Anhalt – klar herausgearbeitet. Wer seine Rechte nicht kennt und Nachweise nicht rechtzeitig einreicht, riskiert, dass das Jobcenter keinen Mehrbedarf gewährt.
Schwerbehinderung und Bürgergeld: Kein automatischer Mehrbedarf
Ein Grad der Behinderung oder ein Schwerbehindertenausweis führen beim Bürgergeld nicht automatisch zu einem Mehrbedarf. Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte ist maßgeblich, ob die Voraussetzungen des Mehrbedarfs nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind. Die maßgebliche Rechtsgrundlage findet sich in § 21 SGB II – Mehrbedarfe.
Der Mehrbedarf wegen Behinderung soll behinderungsbedingte Mehraufwendungen abfedern, die im Zusammenhang mit bestimmten Reha‑ oder Teilhabeleistungen entstehen. Er ist gerade kein pauschaler Zuschlag für alle Menschen mit Schwerbehinderung. Das Jobcenter prüft deshalb sehr genau, ob eine anspruchsbegründende Maßnahme läuft und ob ein aktueller Nachweis vorliegt.
Was Sozialgerichte klargestellt haben
In mehreren Entscheidungen aus den vergangenen Jahren haben Landessozialgerichte betont, dass ein Mehrbedarf wegen Behinderung an klare rechtliche Voraussetzungen geknüpft ist. In einem Beschluss aus Sachsen‑Anhalt wurde etwa herausgestellt, dass ein Schwerbehindertenausweis ohne weitere Nachweise nicht genügt, um einen Mehrbedarf nach § 21 SGB II zu begründen. Maßgeblich ist, ob die betroffene Person an einer qualifizierten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer vergleichbaren Eingliederungsmaßnahme teilnimmt.
Die Gerichte betonen dabei den Zweck des Mehrbedarfs: Er soll behinderungsbedingte Mehrkosten abdecken, die unmittelbar mit der Maßnahme zusammenhängen. Ohne laufende Maßnahme können solche Mehrkosten regelmäßig nicht angenommen werden. Das entspricht auch der Linie des Bundessozialgerichts, das Mehrbedarfe eng am Gesetzeswortlaut und am Zweck der Norm orientiert auslegt.
Mehrbedarf bei Behinderung bei Grundsicherung / Bürgergeld (Stand 2026)
Für das Jahr 2026 gelten weiterhin die bekannten Strukturprinzipien des Bürgergeldes. Der Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung richtet sich bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 21 Absatz 4 SGB II. Die Vorschrift knüpft an die Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe oder zur Eingliederung in Arbeit an. Einen Überblick zur aktuellen Ausgestaltung des Bürgergeldes bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
Der Mehrbedarf kann bis zu 35 Prozent des für die betroffene Person maßgebenden Regelbedarfs betragen. Bei alleinstehenden Personen entspricht dies – je nach Regelbedarfsstufe und Jahr – einem zusätzlichen monatlichen Betrag im Bereich von rund 150 bis knapp 200 Euro. Die genaue Höhe ergibt sich aus den jeweils gültigen Regelbedarfsstufen, die jährlich angepasst werden.
Zwei Ebenen: SGB II und SGB XII
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem Bürgergeld nach SGB II und der Sozialhilfe beziehungsweise Grundsicherung nach SGB XII:
- neue Grundsicherung / Bürgergeld (SGB II): Zuständig ist das Jobcenter. Der Mehrbedarf wegen Behinderung für erwerbsfähige Personen richtet sich nach § 21 Absatz 4 SGB II und setzt in der Regel eine laufende Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben oder eine vergleichbare Maßnahme voraus. Der Schwerbehindertenausweis ist hier nur ein ergänzender Nachweis.
- Sozialhilfe/Grundsicherung (SGB XII): Zuständig ist das Sozialamt bzw. der Träger der Grundsicherung. Mehrbedarfe wegen Behinderung finden sich in § 30 SGB XII. Hier spielen Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen (z.B. „G“ oder „aG“) eine deutlich größere Rolle. Informationen zu den Mehrbedarfsregelungen enthält auch die Übersicht auf Gesetze im Internet – § 30 SGB XII.
Gerade bei Menschen mit dauerhafter Erwerbsminderung, die eine Rente beziehen und aufstockende Leistungen erhalten, lohnt sich ein genauer Blick, ob sie nach SGB II oder SGB XII leistungsberechtigt sind. Je nach Rechtskreis gelten unterschiedliche Mehrbedarfsregeln und unterschiedliche Träger.
Praxisproblem: Merkzeichen oder Maßnahme – was zählt wirklich?
In der Beratungspraxis zeigt sich immer wieder ein Grundmissverständnis: Viele Betroffene glauben, dass ein bestimmtes Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis (z.B. „G“ oder „aG“) automatisch einen Mehrbedarf beim Jobcenter auslöst. Für erwerbsfähige Bürgergeld‑Empfängerinnen und ‑Empfänger stimmt das so nicht.
Beispiel:
Ein 50‑jähriger Bürgergeld‑Empfänger hat einen GdB von 70 und das Merkzeichen „G“. Er nimmt aber an keiner Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben teil. In dieser Konstellation wird das Jobcenter in der Regel keinen Mehrbedarf nach § 21 Absatz 4 SGB II bewilligen. Nimmt der Betroffene später an einer von der Agentur für Arbeit oder der Deutschen Rentenversicherung bewilligten Umschulung teil, kann während der Maßnahme ein Mehrbedarf in Betracht kommen – vorausgesetzt, der Anspruch wird beantragt und ordnungsgemäß nachgewiesen.
Welche Nachweise das Jobcenter verlangt
Damit das Jobcenter einen Mehrbedarf anerkennt, sind konkrete Nachweise erforderlich. Typisch sind etwa:
- Bewilligungsbescheide über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. von der Deutschen Rentenversicherung oder der Agentur für Arbeit)
- Schriftliche Teilnahme‑Bescheinigungen von Bildungsträgern, Reha‑Einrichtungen oder anderen Maßnahmeträgern
- Bescheide über Leistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, etwa zu Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder beruflichen Teilhabe, abrufbar im Wortlaut unter SGB IX – Gesetze im Internet
Der Schwerbehindertenausweis und die Feststellung des GdB sind wichtige Basisunterlagen, sie ersetzen aber nicht den Nachweis einer laufenden Maßnahme. In der Praxis empfiehlt es sich, bei Antragstellung eine vollständige Kopie aller relevanten Bescheide und Teilnahmebestätigungen einzureichen und sich die Abgabe beim Jobcenter schriftlich bestätigen zu lassen.
So gehen Betroffene in der Praxis vor
Wenn Sie eine Behinderung haben und Bürgergeld beziehen, können Sie in drei Schritten prüfen, ob ein Mehrbedarf in Betracht kommt:
- Eigene Situation prüfen
Fragen Sie sich, ob Sie aktuell an einer Reha‑, Umschulungs‑ oder anderen Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, die von einem Träger bewilligt wurde. Prüfen Sie Ihre Unterlagen auf entsprechende Bescheide. - Bürgergeld‑Bescheid kontrollieren
Schauen Sie in Ihren aktuellen Bürgergeld‑Bescheid: Ist dort ein Mehrbedarf nach § 21 SGB II ausgewiesen? Wenn trotz laufender Maßnahme kein Mehrbedarf enthalten ist, sollten Sie aktiv werden. - Mehrbedarf beantragen und Nachweise einreichen
Stellen Sie einen formlosen Antrag beim Jobcenter und verweisen Sie ausdrücklich auf § 21 SGB II. Fügen Sie Kopien der Bewilligungs‑ und Teilnahmebescheide bei. Bei einer Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Unterstützung finden Sie bei Beratungsstellen, Sozialverbänden oder fachkundigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten.
FAQ: Mehrbedarf bei Behinderung und neuer Grundsicherung
Führt ein Schwerbehindertenausweis bei der Grundsicherung / Bürgergeld automatisch zu einem Mehrbedarf?
Nein. Für erwerbsfähige Grundsicherungs- (Bürgergeld‑)Empfängerinnen und ‑Empfänger reicht ein Schwerbehindertenausweis nicht aus. Es muss in der Regel eine laufende Maßnahme zur Teilhabe oder Eingliederung vorliegen.
Welche Rolle spielen Merkzeichen wie „G“ oder „aG“ beim Jobcenter?
Merkzeichen sind vor allem im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) wichtig. Bei der Grundsicherung / Bürgergeld nach SGB II kommt es für erwerbsfähige Personen in erster Linie auf die Teilnahme an einer Maßnahme an, nicht auf ein bestimmtes Merkzeichen.
Wie hoch ist der Mehrbedarf wegen Behinderung bei der Grundsicherung / Bürgergeld?
Der Mehrbedarf nach § 21 Absatz 4 SGB II kann bis zu 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs betragen. Die genaue Summe hängt von Ihrer Regelbedarfsstufe und den jährlich festgelegten Regelsätzen ab.
Welche Unterlagen sollte ich dem Jobcenter vorlegen?
Sie sollten vor allem Bewilligungsbescheide und Teilnahmebestätigungen zu Reha‑ oder Teilhabeleistungen einreichen, ergänzt um Ihren Schwerbehindertenausweis und Bescheide nach dem SGB IX. Je genauer die Unterlagen sind, desto besser ist Ihre Rechtsposition.
Was kann ich tun, wenn das Jobcenter meinen Mehrbedarf ablehnt?
Sie können innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und auf § 21 SGB II sowie Ihre Nachweise verweisen. Hilfreich ist es, sich dafür an eine unabhängige Beratungsstelle oder eine fachkundige Rechtsvertretung zu wenden.

