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Steuerfreie Zuschläge: So bringt Schichtarbeit richtig Geld aufs Konto

Wenn andere schlafen, feiern oder den Feiertag mit der Familie genießen, läuft in vielen Betrieben der Betrieb auf Hochtouren – doch dieser Einsatz wird oft viel zu klein bezahlt. Wer nachts, sonntags oder an Feiertagen arbeitet, kann mit den richtigen Zuschlägen ein sattes Netto‑Plus herausholen, ohne mehr Steuern zu zahlen. Wie viel Geld sonst heimlich auf der Strecke bleibt, zeigt sich meist erst beim genauen Blick auf die Lohnabrechnung – und genau dort beginnt für viele der Aha‑Moment.

Steuerfreie Zuschläge für Nacht‑, Sonn‑ und Feiertagsarbeit können den Netto-Lohn spürbar nach oben treiben – ohne einen Cent zusätzliche Lohnsteuer. Wer seine Arbeitszeiten geschickt legt oder ohnehin regelmäßig in Schichtsystemen arbeitet, verschenkt oft bares Geld, weil die Regeln aus § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) kaum jemand wirklich kennt. Alle wichtigen Infos dazu finden sich hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V.

Was steuerfreie Zuschläge überhaupt sind

Steuerfreie Zuschläge sind zusätzliche Zahlungen des Arbeitgebers, die on top zum Grundlohn ausgezahlt werden und unter bestimmten Bedingungen weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben auslösen. Grundlage ist § 3b EStG, der genau festlegt, in welcher Höhe Zuschläge für Nacht‑, Sonn‑ und Feiertagsarbeit steuerfrei bleiben dürfen. Entscheidend ist stets, dass es sich um echte Zuschläge neben dem vereinbarten Stundenlohn handelt – ein umetikettierter Grundlohn fällt nicht unter die Steuerfreiheit.

Die wichtigsten Prozentsätze im Überblick

Das Gesetz arbeitet mit klaren Höchstgrenzen, die sich am jeweiligen Grundlohn orientieren. Für reguläre Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sind Zuschläge bis zu 25 Prozent des Grundlohns steuerfrei. Beginnt die Nachtschicht bereits vor Mitternacht, erhöht sich der steuerfreie Satz für die Arbeitszeit zwischen 0 und 4 Uhr sogar auf 40 Prozent.

Für Sonntagsarbeit erlaubt das Gesetz steuerfreie Zuschläge von bis zu 50 Prozent des Grundlohns. Wer an gesetzlichen Feiertagen oder am 31. Dezember ab 14 Uhr arbeitet, kann Zuschläge von bis zu 125 Prozent steuerfrei erhalten. Besonders hoch fällt der steuerfreie Rahmen an bestimmten Feiertagen aus: Am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai sind sogar 150 Prozent des Grundlohns steuerfrei möglich.

Welche Zeiten genau zählen

Entscheidend ist nicht nur der Wochentag, sondern die exakte Uhrzeit der geleisteten Arbeit. Nachtarbeit im Sinne des Gesetzes liegt regelmäßig in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr vor; für den erhöhten 40‑Prozent‑Satz kommt es auf die Stunden zwischen 0 und 4 Uhr an, wenn die Schicht bereits am Vortag begonnen hat. Als Sonntags‑ oder Feiertagsarbeit gelten die Arbeitszeiten grundsätzlich von 0 bis 24 Uhr des betreffenden Tages – inklusive der Stunden zwischen 0 und 4 Uhr des folgenden Kalendertages, sofern der davorliegende Tag der eigentliche Sonn‑ oder Feiertag war.

Wichtig ist: Liegt der betreffende Tag am Arbeitsort nicht als gesetzlicher Feiertag vor, besteht auch kein Anspruch auf den steuerfreien Feiertagszuschlag. Außerdem dürfen die Zuschläge nur für tatsächlich geleistete Stunden gezahlt werden; pauschale Monatszuschläge ohne Bezug zu dokumentierten Arbeitszeiten fallen nicht unter § 3b EStG.

Kombination von Zuschlägen – wo es spannend wird

Besonders attraktiv wird es, wenn mehrere begünstigte Tatbestände zusammentreffen, etwa Nachtarbeit an einem Feiertag. Dann können steuerfreie Zuschläge kumuliert werden: Der Nachtzuschlag von 25 beziehungsweise 40 Prozent kommt zusätzlich zum Sonn‑ oder Feiertagszuschlag hinzu. Arbeiten Beschäftigte beispielsweise am 1. Mai in der Nacht von 22 bis 24 Uhr, sind insgesamt bis zu 175 Prozent Zuschlag steuerfrei möglich – 150 Prozent Feiertags‑ plus 25 Prozent Nachtarbeitszuschlag.

Allerdings gilt eine wichtige Sperre: Sonn‑ und Feiertagszuschlag dürfen steuerlich nicht nebeneinander abgerechnet werden, wenn ein Tag zugleich Sonntag und gesetzlicher Feiertag ist. In diesen Fällen ist ausschließlich der höhere Feiertagszuschlag steuerfrei, der „einfache“ Sonntagszuschlag bleibt außen vor. Der Nachtzuschlag bleibt davon unberührt und kann weiterhin zusätzlich steuerfrei gezahlt werden.

Grenzen und Fallstricke für Beschäftigte

So großzügig die Prozentsätze klingen, ganz ohne Grenzen kommt die Steuerfreiheit nicht aus. Die Zuschläge beziehen sich nur auf einen begrenzten Grundlohn pro Stunde; liegt der tatsächliche Stundenlohn darüber, ist der übersteigende Teil der Zuschläge steuerpflichtig. Arbeitgeber müssen deshalb den zugrunde gelegten Stundenlohn dokumentieren und sauber in Grundvergütung und Zuschläge aufteilen.

Auch arbeitsrechtlich besteht kein automatischer Anspruch auf solche Zahlungen – sie ergeben sich aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder individuellen Arbeitsverträgen. Ob und in welcher Höhe Zuschläge gezahlt werden, ist deshalb Verhandlungssache, nur die steuerliche Behandlung ist gesetzlich vorgegeben. Wer in Schichten arbeitet, sollte die eigenen Lohnabrechnungen genau prüfen und klären, ob alle begünstigten Stunden tatsächlich mit steuerfreien Zuschlägen berücksichtigt wurden.

Warum sich ein Blick auf die Lohnabrechnung lohnt

Für Beschäftigte mit häufigen Nacht‑, Sonn‑ oder Feiertagsschichten können die steuerfreien Zuschläge schnell mehrere Hundert oder sogar Tausend Euro Netto‑Plus im Jahr ausmachen. Da diese Zahlungen zudem sozialversicherungsfrei sind, steigen auch die Abgaben für Renten‑, Kranken‑ und Arbeitslosenversicherung auf diese Beträge nicht an. Gerade in Zeiten hoher Lebenshaltungskosten wirkt ein clever genutzter Zuschlags-Mix damit wie eine versteckte Gehaltserhöhung – nur eben ohne Steuerabzug.

Arbeitgeber profitieren ebenfalls: Sie können Personal in unbequemen Schichten leichter gewinnen und binden, ohne dauerhaft den Grundlohn anheben zu müssen. Für beide Seiten lohnt daher ein genauer Blick in Tarifvertrag, Arbeitsvertrag und Lohnabrechnung, um das volle Potenzial der steuerfreien Zuschläge aus § 3b EStG auszuschöpfen.

Redakteure

  • Peter Kosick

    Jurist und Redakteur

    Peter Kosick hat an der Universität Münster Rechtswissenschaften studiert und beide juristische Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen mit Erfolg abgelegt. Er arbeitet als freiberuflicher Jurist, ist Autor verschiedener Publikationen und hält Vorträge im Bereich Arbeits- und Sozialrecht. Seit mehr als 30 Jahren engagiert er sich im sozialen Bereich und ist seit der Gründung des Vereins "Für soziales Leben e.V." dort Mitglied. Peter Kosick arbeitet in der Online Redaktion des Nachrichtenmagazins Bürger & Geld, das der Verein herausgibt und ist der CvD. Seinen Artikeln sieht man an, dass sie sich auf ein fundiertes juristisches Fachwissen gründen.

    Peter hat ebenfalls ein Herz für die Natur, ist gern "draußen" und setzt sich für den Schutz der Umwelt ein.

    Seine Arbeit im Redaktionsteam von Bürger & Geld gibt ihm das Gefühl,  etwas Gutes für das Gemeinwohl zu tun.

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  • ik
    Experte:

    Sozialrechtsexperte und Redakteur

    Ingo Kosick ist ein renommierter Experte im Bereich des Sozialrechts in Deutschland. Er engagiert sich seit über 30 Jahren in diesem Feld und hat sich als führende Autorität etabliert. Als Vorsitzender des Vereins "Für soziales Leben e.V.", der 2005 in Lüdinghausen gegründet wurde, setzt er sich für die Unterstützung von Menschen ein, die von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen sind. Der Verein bietet über das Internet Informationen, Beratung und Unterstützung für sozial benachteiligte Menschen an.

    Ingo Kosick ist zudem Autor und Redakteur beim Nachrichtenmagazin Bürger & Geld, das der Verein "Für soziales Leben e.V." herausgibt. Ingo hat sich auf Themen wie Bürgergeld, Sozialleistungen, Rente und Kindergrundsicherung spezialisiert. Seine Artikel bieten fundierte Analysen und rechtlich aufgearbeitete Informationen, die Menschen in schwierigen Lebenssituationen unterstützen sollen.

    Durch seine langjährige Erfahrung und sein Engagement hat Ingo Kosick maßgeblich dazu beigetragen, dass sozial benachteiligte Menschen in Deutschland besser informiert und unterstützt werden können.

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