Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale bieten für geringfügig Beschäftigte im Verein, in Kirche oder anderen gemeinnützigen Einrichtungen große Gestaltungsmöglichkeiten – insbesondere im Zusammenspiel mit einem Minijob. Seit 1.1.2026 gelten dabei erhöhte Freibeträge, die gezielt helfen, Aufwandsentschädigungen steuer- und sozialabgabenfrei zu halten. Der folgende Artikel auf Bürger & Geld, dem Newsmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V., beleuchtet die steuerlichen Hintergründe der Fallkonstellation Minijob und Ehrenamt!
Aktuelle Freibeträge seit 1.1.2026
Seit dem 1. Januar 2026 gelten folgende Beträge:
- Übungsleiterpauschale: 3.300 Euro pro Kalenderjahr (Erhöhung um 300 Euro)
- Ehrenamtspauschale: 960 Euro pro Kalenderjahr (Erhöhung um 120 Euro)
Beide Pauschalen sind steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Sie gelten immer pro Person und pro Kalenderjahr.
Übungsleiterpauschale: Voraussetzungen und typische Tätigkeiten
Die Übungsleiterpauschale ist an bestimmte Tätigkeiten und Rahmenbedingungen gebunden:
- Nebenberufliche Tätigkeit
Die Tätigkeit darf nicht den zeitlichen Umfang eines Drittels eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs überschreiten. Sie muss also klar neben einer Haupttätigkeit (oder z. B. neben Rente, Studium, Haushalt) ausgeübt werden. - Bestimmte begünstigte Tätigkeiten
Begünstigt sind insbesondere Tätigkeiten als
– Übungsleiter
– Ausbilder
– Erzieher
– Betreuer
– künstlerisch Tätige
– Personen, die sich um ältere, kranke oder beeinträchtigte Menschen kümmern - Gemeinnütziger oder öffentlicher Auftrag
Die Tätigkeit muss im Auftrag oder Dienst
– einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Kommune, Universität, Schule), oder
– einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisation
ausgeübt werden.
Typische Beispiele für die Übungsleiterpauschale:
Chorleiter, Jugendgruppenleiter, Trainer in einem Sportverein, Nachhilfelehrer in einem gemeinnützigen Träger, Kirchenmusiker, Leiter einer Integrationsgruppe.
Ehrenamtspauschale: Flexible Pauschale für sonstige Ehrenämter
Im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale ist die Ehrenamtspauschale nicht auf bestimmte Tätigkeitsarten beschränkt, aber ebenfalls an gewisse Rahmenbedingungen geknüpft:
- Nebenberufliche Tätigkeit
Auch hier gilt: maximal etwa ein Drittel eines Vollzeitjobs. - Einsatzbereich
Die Tätigkeit muss erfolgen
– in einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisation,
– im Auftrag oder Dienst einer öffentlichen Einrichtung innerhalb der EU oder
– in einer Einrichtung, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke unterstützt. - Keine Beschränkung auf bestimmte Funktionen
Es gibt keine gesetzliche Einengung auf Übungsleiter, Ausbilder o. Ä. Darum ist die Ehrenamtspauschale besonders für „organisatorische“ Ehrenämter interessant.
Typische Beispiele für die Ehrenamtspauschale:
Vorstand einer gemeinnützigen Körperschaft, Platzwart im Verein, ehrenamtliche Schiedsrichter im Amateursport, Kassierer in einem gemeinnützigen Verein, Gerätewart, Schriftführer oder organisatorische Unterstützung in einer Umwelt-, Kultur- oder Sozialinitiative.
Kombination mit einem Minijob
Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale können mit einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijob) kombiniert werden. Entscheidend ist, dass:
- die Tätigkeit die inhaltlichen Voraussetzungen für die jeweilige Pauschale erfüllt,
- der jährliche Freibetrag nicht überschritten wird und
- die Jahresverdienstgrenze im Minijob eingehalten wird (ab 2026: 7.236 Euro, d. h. 603 Euro im Monatsdurchschnitt).
Es gibt zwei praktische Varianten der Nutzung:
Variante 1: „pro rata“ – gleichmäßige Verteilung über das Jahr
Hier wird der Jahresbetrag gleichmäßig auf alle Monate der Beschäftigung verteilt.
- Übungsleiterpauschale: 3.300 Euro / 12 Monate = 275 Euro pro Monat
- Ehrenamtspauschale: 960 Euro / 12 Monate = 80 Euro pro Monat
Nur der Betrag, der über dem jeweiligen monatlichen Freibetrag liegt, ist steuer- und beitragspflichtig und zählt im Rahmen des Minijobs.
Beispiel „pro rata“
Ein Verein beschäftigt eine Person als Übungsleiter ab 1.1.2026. Die Tätigkeit ist ganzjährig nebenberuflich, die Vergütung beträgt monatlich 775 Euro.
- monatliche Vergütung: 775 Euro
- abzüglich monatliche Übungsleiterpauschale: 275 Euro
- verbleibender steuer- und beitragspflichtiger Verdienst: 500 Euro
Die Jahresverdienstgrenze des Minijobs wird auf Basis des beitragspflichtigen Verdienstes geprüft:
500 Euro x 12 Monate = 6.000 Euro.
Damit liegt der Verdienst im Rahmen eines Minijobs. Die Person ist bei der Minijob-Zentrale anzumelden, und die pauschalen Abgaben des Arbeitgebers werden aus 500 Euro berechnet.
Variante 2: „en bloc“ – Freibetrag wird am Stück verbraucht
In dieser Variante wird die Pauschale zuerst vollständig „verbraucht“. Solange die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale nicht ausgeschöpft ist, liegt sozialversicherungsrechtlich kein meldepflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor.
- Erst wenn der Freibetrag überschritten wird, entsteht aus Sicht der Sozialversicherung ein Minijob.
- Ab diesem Zeitpunkt sind Meldungen an die Minijob-Zentrale vorzunehmen und Beiträge auf den übersteigenden Verdienst zu zahlen.
Beispiel „en bloc“
Wie im Beispiel zuvor erhält ein Übungsleiter ab 1.1.2026 eine monatliche Vergütung von 775 Euro. Die Tätigkeit läuft das ganze Jahr, der Verein nutzt die Variante „en bloc“.
- Januar bis April 2026:
4 x 775 Euro = 3.100 Euro
Der Betrag liegt noch unter der Übungsleiterpauschale von 3.300 Euro.
Folge: Kein beitragspflichtiger Verdienst, kein Minijob, keine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale. - Mai 2026:
In diesem Monat wird der Freibetrag überschritten.
Bis zur Ausschöpfung der Pauschale verbleiben noch 200 Euro (3.300 – 3.100).
Von den 775 Euro im Mai sind 200 Euro durch die Pauschale gedeckt.
Verbleibender beitragspflichtiger Verdienst für Mai: 575 Euro (775 – 200).
Ab Mai liegt somit ein Minijob vor, der ab 1.5.2026 angemeldet werden muss.
Ab Juni bis Dezember 2026 ist die Übungsleiterpauschale bereits vollständig verbraucht. Daher sind die Minijob-Beiträge aus dem vollen monatlichen Verdienst von 775 Euro zu berechnen.
Wichtige Hinweise für Praxis und Gestaltung
- Sorgfältige Dokumentation
Verein, Träger oder Organisation sollten die Art der Tätigkeit (Übungsleiter vs. sonstiges Ehrenamt), den zeitlichen Umfang und den Status der Person (nebenberuflich) schriftlich festhalten. - Klare Zuordnung der Pauschale
Es sollte eindeutig dokumentiert werden, ob die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale genutzt wird, und ob die Variante „pro rata“ oder „en bloc“ zur Anwendung kommt. - Grenze zum Hauptberuf im Blick behalten
Wird die Tätigkeit faktisch im Umfang eines Vollzeitjobs oder nahe daran ausgeübt, kann die Nebenberuflichkeit entfallen – dann ist die Anwendung der Pauschalen nicht mehr zulässig. - Kombination beider Pauschalen
Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale können unter bestimmten Voraussetzungen parallel genutzt werden, wenn getrennte, klar abgegrenzte Tätigkeiten vorliegen (z. B. Sporttrainer und zusätzlich Vereinsvorstand). Die jeweiligen Höchstbeträge dürfen jedoch nicht für dieselbe Tätigkeit doppelt angewendet werden. - Auswirkungen auf den Minijob
Für die Einstufung als Minijob zählt der nach Abzug der Pauschale verbleibende, beitragspflichtige Teil des Verdienstes. Entscheidend ist, dass die Jahresverdienstgrenze eingehalten wird.
Fazit
Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind für geringfügig Beschäftigte und ihre Einsatzstellen ein wichtiges Instrument, um Engagement steuer- und beitragsfrei zu honorieren. Durch die Erhöhungen ab 1.1.2026 und die Möglichkeit, die Freibeträge entweder gleichmäßig (pro rata) oder am Stück (en bloc) zu nutzen, eröffnen sich zusätzliche Gestaltungsspielräume. Voraussetzung ist stets, dass die formaljuristischen Rahmenbedingungen – insbesondere Nebenberuflichkeit, gemeinnütziger oder öffentlicher Auftrag und klare Tätigkeitsbeschreibung – eingehalten und sauber dokumentiert werden.

