Ein notwendiger Umzug ins Pflegeheim ist für Pflegebedürftige und Angehörige nicht nur emotional belastend, sondern häufig auch finanziell schwierig: Während die hohen Heimkosten anfallen, läuft die Miete für die bisherige Wohnung meist noch für mehrere Monate weiter. Weil ein Umzug ins Pflegeheim in der Regel kein Recht auf fristlose Kündigung begründet, bleibt die Pflicht zur Mietzahlung bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist bestehen – in der Praxis oft bis zu drei Monate. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Sozialamt diese „doppelte Miete“ zeitlich begrenzt übernehmen, wenn der Umzug medizinisch notwendig war, keine ausreichenden Eigenmittel vorhanden sind und nachweisbar alles Zumutbare zur Kostenminimierung unternommen wurde. Wer rechtzeitig einen Antrag stellt und alle Schritte gut dokumentiert, hat deutlich bessere Chancen, dass Sozialhilfe die Übergangsbelastung abfedert.
Einzelheiten in folgendem Artikel hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V..
Rechtliche Grundlagen: Warum beim Umzug ins Pflegeheim oft doppelte Mietkosten entstehen
Wer als Mieter pflegebedürftig wird und in ein Pflegeheim umziehen muss, steht meist vor einer doppelten finanziellen Belastung: Die Kosten für das Pflegeheim sowie die laufende Miete der bisherigen Wohnung fallen parallel an. Da Mietverträge eine gesetzliche Kündigungsfrist (meist drei Monate) vorsehen und ein Umzug ins Pflegeheim kein Recht auf eine fristlose Kündigung gewährt, bleibt die Verpflichtung zur Mietzahlung zunächst bestehen.
Das Sozialamt kann unter bestimmten Voraussetzungen doppelte Mietkosten übernehmen. Voraussetzung ist, dass der Umzug aus medizinischer Notwendigkeit erfolgt und der Betroffene die Kosten nicht selbst tragen kann.
Unter welchen Voraussetzungen das Sozialamt die alte Wohnungsmiete für bis zu drei Monate übernimmt
Das Sozialamt übernimmt in der Regel für bis zu drei Monate die sogenannte „doppelte Miete“ – also sowohl die Kosten für die neue Unterkunft im Pflegeheim als auch die Miete der bisherigen Wohnung. Das gilt jedoch nur, wenn:
- der Umzug ins Pflegeheim aus gesundheitlichen Gründen zwingend notwendig war,
- die betroffene Person bedürftig ist und kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügbar ist,
- der oder die Betroffene alles Zumutbare getan hat, um die Kündigungsfrist der alten Wohnung zu verkürzen oder einen Nachmieter zu finden,
- und ein rechtzeitiger und nachweisbarer Antrag beim Sozialamt eingereicht wurde.
Wichtig: Die Verpflichtung, doppelte Mietkosten zu zahlen, endet mit Ablauf der regulären Kündigungsfrist des Mietvertrags. Sofern ein außerordentliches Kündigungsrecht nicht besteht oder keine individuelle Regelung mit dem Vermieter gefunden wurde, beträgt diese Frist meist drei Monate.
Schritt für Schritt: So sichern Pflegebedürftige und Angehörige die Kostenübernahme durch das Sozialamt
Schritt-für-Schritt: So gehen Pflegebedürftige oder Angehörige vor
- Pflegebedürftigkeit feststellen
Zunächst muss ein anerkannter Pflegebedarf und damit die Notwendigkeit zum Umzug ins Pflegeheim vorliegen. - Bisherigen Mietvertrag kündigen
Die Kündigung sollte so früh wie möglich erfolgen. Prüfen Sie, ob eventuell durch Absprache mit dem Vermieter eine Verkürzung der Kündigungsfrist oder Untervermietung möglich ist. - Nachmieter suchen
Es ist nicht nur sinnvoll, sondern wird manchmal auch vom Sozialamt gefordert, aktiv einen Nachmieter zu suchen, um die Überschneidungskosten so gering wie möglich zu halten. - Antrag beim Sozialamt stellen
Wenn die Kosten nicht aus eigenen Mitteln getragen werden können, sollten Sie umgehend beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der doppelten Mietkosten stellen. Dem Antrag sind Nachweise über die Pflegebedürftigkeit, das Einkommen, die Kündigung des Mietvertrags sowie Dokumente über die erfolglosen Bemühungen zur Reduzierung der Mietkosten beizufügen.
Welche zusätzlichen Umzugs- und Entsorgungskosten das Sozialamt im Einzelfall tragen kann
Neben den doppelten Mietkosten übernimmt das Sozialamt oftmals auch weitere mit dem Umzug verbundene Kosten, etwa:
- Umzugskosten wie Transport, Verpackungsmaterial und Kosten für Umzugshelfer,
- notwendige Entsorgungskosten, zum Beispiel für die Entrümpelung der alten Wohnung, falls Möbel und Hausrat nicht mehr benötigt werden.
Auch diese Leistungen sind stets an Bedürftigkeit und die Notwendigkeit des Umzugs gekoppelt.
Mit rechtzeitigem Antrag kann das Sozialamt die doppelte Mietbelastung beim Pflegeheim-Umzug abfedern
Das Sozialamt zahlt – wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind – für maximal drei Monate die Miete für die bisherige Wohnung weiter, wenn ein Umzug ins Pflegeheim unausweichlich ist und kein ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist. Voraussetzung ist, dass der Betroffene oder Angehörige alles Zumutbare unternehmen, um die Mietkosten zu begrenzen (z. B. Suche nach einem Nachmieter, schnelle Kündigung).
Die rechtzeitige Antragstellung, sorgfältige Dokumentation und aktive Kostenminimierung sind die Voraussetzungen, damit das Sozialamt die zeitweilige Doppelbelastung durch Mietzahlungen übernimmt.
Quellen
Bundessozialgericht – Urteile zu doppelten Mietkosten und Umzug ins Pflegeheim (z. B. B 8 SO 23/15 R, B 8 SO 25/11 R)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Informationen zu Sozialhilfe und Hilfe zur Pflege nach SGB XII
Kommunale Sozialämter / Städteportale – Hinweise zur Mietfortzahlung und Antragstellung beim Umzug ins Pflegeheim