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Unterhaltsvorschuss 2026: Steigende Kosten, aber keine Cent mehr – trifft die Nullrunde Alleinerziehende hart?

Unterhaltsvorschuss wird 2026 formal zwar erhöht, für Alleinerziehende kommt aber faktisch nur eine Nullrunde heraus: Die Zahlbeträge bleiben trotz höherem Mindestunterhalt und leicht steigendem Kindergeld auf dem Niveau von 2025. Eine echte Entlastung wäre erst mit der politisch diskutierten hälftigen Anrechnung des Kindergeldes zu erwarten, die 2026 jedoch noch nicht umgesetzt ist. Einzelheiten in nachfolgendem Artikel des Nachrichtenmagazins Bürger & Geld des Vereins Für soziales Leben e. V.!

Kurzüberblick: Was ist Unterhaltsvorschuss?

Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung für Kinder von Alleinerziehenden, wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Kindesunterhalt zahlt. Zuständig sind die Unterhaltsvorschussstellen bei Jugendämtern, die den Vorschuss zahlen und anschließend versuchen, sich das Geld beim unterhaltspflichtigen Elternteil zurückzuholen (Rückgriff).

Anspruch besteht grundsätzlich für minderjährige Kinder bis zum 18. Geburtstag, wenn sie in Deutschland leben, beim alleinerziehenden Elternteil wohnen und dieser nicht mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil zusammenlebt. Eigene Einkünfte älterer Kinder können den Anspruch mindern, etwa Ausbildungsvergütung.

Rechtsgrundlagen und Ausgangslage 2025

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses orientiert sich am gesetzlichen Mindestunterhalt nach § 1612a BGB, der über eine Mindestunterhaltsverordnung regelmäßig angepasst wird. Von diesem Mindestunterhalt wird das Kindergeld vollständig abgezogen, daraus ergibt sich der tatsächliche Zahlbetrag des Unterhaltsvorschusses.

2025 betragen die Unterhaltsvorschuss-Zahlbeträge für Kinder:

  • 0–5 Jahre: 227 Euro
  • 6–11 Jahre: 299 Euro
  • 12–17 Jahre: 394 Euro.
    Diese Werte sind zugleich als Rahmen für 2026 veröffentlicht und bilden die Basis für die Berechnung auch im kommenden Jahr.

Neue Sätze beim Mindestunterhalt 2026

Zum 1. Januar 2026 steigen die Mindestunterhaltssätze für alle Altersstufen leicht an. Geplant sind folgende Bedarfssätze nach § 1612a BGB:

  • Kinder bis 5 Jahre: 486 Euro (statt 482 Euro)
  • Kinder von 6 bis 11 Jahren: 558 Euro (statt 554 Euro)
  • Kinder von 12 bis 17 Jahren: 653 Euro (statt 649 Euro).

Diese Werte gelten bundesweit einheitlich als gesetzliche Mindestunterhaltsbeträge und sind direkt Bemessungsgrundlage für Kindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss. Durch die Kopplung an den Mindestunterhalt steigen die UVG-Beträge rechnerisch automatisch, auch ohne eigene UVG-Gesetzesänderung.

Kindergeld 2026 und Anrechnung auf den Unterhaltsvorschuss

Parallel zum Mindestunterhalt erhöht sich 2026 auch das Kindergeld leicht. Vorgesehen ist ein Anstieg von 255 Euro auf 259 Euro pro Kind und Monat, also ein Plus von 4 Euro. Damit wird der allgemeine Familienleistungsausgleich geringfügig verbessert, ohne die Grundstruktur des Systems zu verändern.

Entscheidend für den Unterhaltsvorschuss: Das Kindergeld wird nach aktueller Rechtslage weiterhin vollständig auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Das heißt, die UVG-Stelle zieht auch 2026 den vollen Kindergeldbetrag von den Mindestunterhaltssätzen ab, bevor der Zahlbetrag an die Alleinerziehenden überwiesen wird.

Konkrete Unterhaltsvorschuss-Beträge 2026

Durch die parallele Erhöhung von Mindestunterhalt und Kindergeld um jeweils 4 Euro ergibt sich 2026 am Ende eine faktische Nullrunde bei den ausgezahlten Unterhaltsvorschussbeträgen. Die übliche Berechnungslogik lautet: Mindestunterhalt minus Kindergeld = Unterhaltsvorschuss.

Für 2026 ergibt sich damit folgende offizielle Orientierungstabelle:

  • 0–5 Jahre: Mindestunterhalt 486 Euro minus Kindergeld 259 Euro = 227 Euro Unterhaltsvorschuss
  • 6–11 Jahre: Mindestunterhalt 558 Euro minus Kindergeld 259 Euro = 299 Euro Unterhaltsvorschuss
  • 12–17 Jahre: Mindestunterhalt 653 Euro minus Kindergeld 259 Euro = 394 Euro Unterhaltsvorschuss.

Diese Zahlbeträge entsprechen exakt den Werten des Jahres 2025, sodass die Haushaltsplanung Alleinerziehender nominal unverändert bleibt.

Warum von „Nullrunde“ gesprochen wird

Obwohl die gesetzliche Berechnungsbasis sich ändert, spüren Alleinerziehende in der Geldbörse 2026 keinen Mehrbetrag beim Unterhaltsvorschuss. Die Mehrleistung des Staates fließt vollständig in die Verrechnung zwischen Mindestunterhalt und Kindergeld, nicht aber in einen höheren Auszahlungsbetrag an die Betroffenen.

Daher sprechen Fachportale und Beratungsstellen von einer „Nullrunde“: Es gibt weder eine nominale Erhöhung noch eine Absenkung des Unterhaltsvorschusses, lediglich die rechnerischen Komponenten verändern sich. Real sinkt die Kaufkraft des Unterhaltsvorschusses jedoch weiter, da Inflation und steigende Lebenshaltungskosten nicht ausgeglichen werden.

Keine Umsetzung der halben Kindergeldanrechnung 2026

Im Koalitionsvertrag ist vorgesehen, das Kindergeld künftig nur noch zur Hälfte auf den Unterhaltsvorschuss anzurechnen – analog zum Kindesunterhalt. Dadurch würde sich der Unterhaltsvorschuss effektiv um ein halbes Kindergeld erhöhen, aktuell wären das rund 127,50 Euro monatlich zusätzlich pro Kind.

Für 2026 liegt jedoch kein verabschiedetes Gesetz vor, das diese wichtige Systemveränderung bereits umsetzt. Lobbyregister-Einträge und Verbandsforderungen zeigen zwar, dass ein Reformvorhaben vorbereitet wird, konkrete Beschlüsse für eine Umsetzung ab 2026 bestehen aber noch nicht.

Politische Diskussion und Verbandsforderungen

Verbände wie der Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) oder der Verein Für soziales Leben e.V. kritisieren seit längerem die komplette Kindergeldanrechnung, weil sie Alleinerziehende gegenüber anderen Familienformen benachteilige. Sie fordern unter anderem:

  • Hälftige Anrechnung des Kindergeldes
  • Realwertsicherung des Unterhaltsvorschusses
  • Verlässliche Finanzierung im Bundeshaushalt unabhängig von Rückgriffquoten.

Gleichzeitig plant die Politik, den Druck auf säumige Unterhaltspflichtige zu erhöhen, etwa durch schärfere Sanktionen und bessere Rückgriffsmöglichkeiten der Behörden. Für die Höhe des Unterhaltsvorschusses im Jahr 2026 sind diese Maßnahmen aber noch nicht ausschlaggebend, sie betreffen vor allem die Refinanzierung im Hintergrund.

Übergangsfolgen der Reform ab Juli 2025

Bereits zum 1. Juli 2025 wird eine Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes wirksam, die unter anderem eine deutliche Anhebung der UVG-Beträge, Änderungen bei der Bezugsdauer und eine digitale Antragstellung vorsieht. In Beispielrechnungen kommen für Alleinerziehende dadurch spürbare Mehreinnahmen im Jahr 2025 zustande, insbesondere bei mehreren Kindern.

Diese Reform bildet das Niveau, von dem aus 2026 weitergerechnet wird. Die ab 2026 nur minimal geänderten Sätze bedeuten, dass auf den Reformschub 2025 keine weitere nennenswerte Verbesserung im Folgejahr folgt.

Praktische Folgen für Alleinerziehende 2026

Für betroffene Familien lässt sich 2026 Folgendes festhalten:

  • Kein Plus beim Unterhaltsvorschuss im Vergleich zu 2025, die bekannten Beträge bleiben gleich.
  • Steigende Lebenshaltungskosten müssen weiter aus demselben UVG-Niveau, ergänzenden Leistungen (z.B. Bürgergeld, Wohngeld) oder eigenem Einkommen gedeckt werden.
  • Wer 2025 von der Reform profitiert hat, behält dieses höhere Niveau, erhält aber 2026 keinen weiteren Zuschlag.

Für Alleinerziehende im Leistungsbezug nach SGB II oder SGB XII ist wichtig, dass Unterhaltsvorschuss als Einkommen angerechnet wird und damit andere Leistungen mindern kann. An dieser sozialrechtlichen Systematik ändert sich 2026 ebenfalls nichts.

Ausblick: Was könnte nach 2026 kommen?

Die Bundesregierung hat angekündigt, Familienleistungen und Unterhaltsvorschuss weiterzuentwickeln und Reformvorschläge zu erarbeiten. Aus den Planungen lässt sich ablesen, dass vor allem die hälftige Kindergeldanrechnung und eine stärkere Ausrichtung an der tatsächlichen Lebenswirklichkeit Alleinerziehender im Fokus stehen.

Ob und ab wann diese Änderungen greifen, ist zum jetzigen Zeitpunkt offen. Für Alleinerziehende lohnt es sich daher, politische Entwicklungen im Blick zu behalten, Beratungsangebote zu nutzen und Unterhaltsvorschussansprüche konsequent zu prüfen und auszuschöpfen.

Redakteure

  • ik

    Sozialrechtsexperte und Redakteur

    Ingo Kosick ist ein renommierter Experte im Bereich des Sozialrechts in Deutschland. Er engagiert sich seit über 30 Jahren in diesem Feld und hat sich als führende Autorität etabliert. Als Vorsitzender des Vereins Für soziales Leben e.V., der 2005 in Lüdinghausen gegründet wurde, setzt er sich für die Unterstützung von Menschen ein, die von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen sind. Der Verein bietet über das Internet Informationen, Beratung und Unterstützung für sozial benachteiligte Menschen an.

    Ingo Kosick ist zudem ein zentraler Autor und Redakteur auf der Plattform buerger-geld.org, die sich auf Themen wie Bürgergeld, Sozialleistungen, Rente und Kindergrundsicherung spezialisiert hat. Seine Artikel bieten fundierte Analysen und rechtlich aufgearbeitete Informationen, die Menschen in schwierigen Lebenssituationen unterstützen sollen.

    Durch seine langjährige Erfahrung und sein Engagement hat Ingo Kosick maßgeblich dazu beigetragen, dass sozial benachteiligte Menschen in Deutschland besser informiert und unterstützt werden können.

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  • Peter Kosick
    Experte:

    Jurist und Redakteur

    Peter Kosick hat an der Universität Münster Rechtswissenschaften studiert und beide juristische Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen mit Erfolg abgelegt. Er arbeitet als freiberuflicher Jurist, ist Autor verschiedener Publikationen und hält Vorträge im Bereich Arbeits- und Sozialrecht. Seit mehr als 30 Jahren engagiert er sich im sozialen Bereich und ist seit der Gründung des Vereins "Für soziales Leben e.V." dort Mitglied. Peter Kosick arbeitet in der Online Redaktion des Vereins und ist der CvD. Seinen Artikeln sieht man an, dass sie sich auf ein fundiertes juristisches Fachwissen gründen.

    Peter hat ebenfalls ein Herz für die Natur, ist gern "draußen" und setzt sich für den Schutz der Umwelt ein.

    Seine Arbeit im Redaktionsteam von buerger-geld.org gibt ihm das Gefühl,  etwas Gutes für das Gemeinwohl zu tun.

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