Unterhaltsvorschuss 2027: Kürzungspläne – aber entschieden ist noch nichts

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Eine Kürzung des Unterhaltsvorschusses für 2027 ist gegenwärtig noch nicht beschlossen. Ursprünglich sollte die Leistung für 16- und 17-jährige Kinder entfallen. Bundesfamilienministerin Karin Prien will die Sparpläne inzwischen nachverhandeln. Als Alternative ist eine Einkommensgrenze für Alleinerziehende im Gespräch – deren Ausgestaltung ist noch offen. Für betroffene Familien gilt deshalb vorerst das bestehende Recht unverändert weiter.

Wird der Unterhaltsvorschuss ab 2027 gekürzt?

Ob und in welcher Form der Unterhaltsvorschuss 2027 eingeschränkt wird, ist noch offen. Die zunächst geplante Streichung für Jugendliche ab dem 16. Geburtstag ist Gegenstand neuer Verhandlungen. Eine entsprechende Einschränkung kann allerdings noch kommen. Das Unterhaltsvorschussgesetz in frt aktuellen Fassung ermöglicht den Bezug unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin bis zum 18. Geburtstag.

Am 30. Oktober 2026 berichtete der Deutschlandfunk, dass Prien über die Sparmaßnahmen erneut verhandeln will. Die Ministerin stellte damit den ursprünglichen Kürzungsplan zur Diskussion. Daraus folgt allerdings noch keine verbindliche Zusage, dass sämtliche bisherigen Ansprüche auch 2027 unverändert bleiben.

Welche Kürzung war ursprünglich geplant?

Nach dem ursprünglichen Vorschlag sollte der Unterhaltsvorschuss bereits mit dem 16. Geburtstag enden. Bisher liegt die gesetzliche Altersgrenze beim 18. Geburtstag. Betroffen wären damit 16- und 17-Jährige gewesen, die die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Für jüngere Kinder hätte diese Altersbegrenzung allein keinen Leistungsausschluss bedeutet.

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Für Jugendliche zwischen zwölf und 17 Jahren beträgt der Unterhaltsvorschuss 2026 bis zu 394 Euro monatlich. Bei einer vollständigen Streichung wären nach diesen Beträgen bis zu 4.728 Euro in zwölf Monaten weggefallen: 394 Euro × 12. Das beschreibt die Größenordnung des ursprünglichen Plans, keine bereits feststehende Kürzung für 2027.

Wie stark sich ein solcher Wegfall auf das verfügbare Haushaltseinkommen auswirken würde, hinge auch von anderen Leistungen ab. Der Unterhaltsvorschuss wird beispielsweise auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (neue Grundsicherung) angerechnet. Ein entfallender Vorschuss wäre deshalb nicht in jedem Haushalt mit einem gleich hohen Verlust beim insgesamt verfügbaren Geld gleichzusetzen.

Soll stattdessen eine Einkommensgrenze kommen?

Als Alternative zur niedrigeren Altersgrenze wird eine Einkommensobergrenze für den betreuenden Elternteil diskutiert. Nach der veröffentlichten ISUV-Stellungnahme vom 30. Oktober 2026 hat eine Ministeriumssprecherin gegenüber der ZEIT entsprechende interne Abstimmungen bestätigt. Wie hoch die Grenze sein soll und welche Einkommen zählen würden, ist danach noch nicht bekannt.

Damit lässt sich derzeit nicht verlässlich sagen, welche Familien von dieser Variante betroffen wären. Offen sind insbesondere die Berechnung des maßgeblichen Einkommens, mögliche Freibeträge, die Berücksichtigung mehrerer Kinder und der Umgang mit bereits laufenden Zahlungen. Eine konkrete Einkommensgrenze lässt sich aus dem verifizierten Sachstand nicht ableiten.

Bislang gibt es keine allgemeine Einkommensobergrenze für Alleinerziehende beim Unterhaltsvorschuss. Eine solche Grenze würde den Kreis der Anspruchsberechtigten daher nach einem anderen Kriterium einschränken als die ursprünglich geplante Absenkung des Bezugsalters.

Der ISUV lehnt diese Alternative ab. Der Verband argumentiert, dass der Vorschuss ausbleibenden Unterhalt des anderen Elternteils absichere und nicht den Verdienstausfall des betreuenden Elternteils.

Warum wird über Einsparungen beim Unterhaltsvorschuss diskutiert?

Die Reformpläne stehen im Zusammenhang mit dem Bundeshaushalt 2027. Nach der Darstellung des Bundestages zum Regierungsentwurf sollen die Bundesmittel für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von 1,31 Milliarden Euro im Jahr 2026 auf 914 Millionen Euro im Jahr 2027 sinken. Das entspricht rund 396 Millionen Euro weniger.

Diese Zahlen betreffen den vorgesehenen Bundeshaushaltsansatz. Sie sind weder ein festgelegter Kürzungsbetrag pro Kind noch der Nachweis, dass einzelne Ansprüche bereits entfallen.

Prien hat die Sparvorgaben inzwischen selbst infrage gestellt und weitere Verhandlungen angekündigt. Ob der Haushaltsansatz geändert wird und welche gesetzliche Reform daraus folgt, bleibt nach dem recherchierten Stand offen.

Welche Voraussetzungen gelten bis zu einer Gesetzesänderung?

Kinder können weiterhin unter den bisherigen gesetzlichen Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss erhalten. Maßgeblich ist § 1 Unterhaltsvorschussgesetz. Der Anspruch steht dem Kind zu. Es muss insbesondere bei einem anspruchsberechtigten Elternteil in Deutschland leben und vom anderen Elternteil keinen, unregelmäßigen oder zu geringen Unterhalt erhalten.

Für Kinder von zwölf bis 17 Jahren muss zusätzlich mindestens eine dieser Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Kind bezieht keine Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende).
  • Der Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach dem SGB II vermeiden.
  • Der betreuende Elternteil verfügt ohne Kindergeld über mindestens 600 Euro monatliches Einkommen im gesetzlichen Sinne; die üblichen Absetzbeträge werden für diese Prüfung nicht abgezogen.

Die 600-Euro-Regel ist keine Einkommensobergrenze. Sie eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch für ältere Kinder trotz ergänzender Leistungen nach dem SGB II.

Weitere Ausschlüsse bleiben zu beachten. So besteht grundsätzlich kein Anspruch, wenn die Eltern zusammenleben oder der betreuende Elternteil erforderliche Auskünfte beziehungsweise die gesetzlich verlangte Mitwirkung verweigert. Auch eine neue Ehe kann den Anspruch ausschließen. Für bestimmte ausländische Staatsangehörige gelten zusätzliche aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss 2026?

Der Unterhaltsvorschuss beträgt 2026 je nach Alter des Kindes bis zu 227, 299 oder 394 Euro im Monat. Die Beträge ergeben sich aus dem jeweiligen Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes von monatlich 259 Euro. Es handelt sich um die Beträge für 2026, nicht um eine verbindliche Leistungstabelle für 2027.

Alter des KindesMindestunterhalt 2026 monatlichAbzüglich KindergeldUnterhaltsvorschuss 2026 monatlich
0 bis 5 Jahre486 Euro259 Eurobis zu 227 Euro
6 bis 11 Jahre558 Euro259 Eurobis zu 299 Euro
12 bis 17 Jahre653 Euro259 Eurobis zu 394 Euro

Zahlt der andere Elternteil teilweise Unterhalt oder erhält das Kind Waisenbezüge, vermindert sich der Vorschuss. Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, können unter bestimmten Voraussetzungen auch eigene Einkünfte wie eine Ausbildungsvergütung berücksichtigt werden.

Müssen Alleinerziehende wegen der Reformpläne etwas unternehmen?

Allein wegen der politischen Diskussion müssen Familien keinen besonderen Antrag stellen. Für laufende und neue Ansprüche gelten weiterhin die bisherigen Voraussetzungen. Wer bislang keinen Unterhaltsvorschuss erhält, sollte einen möglichen Antrag deshalb nicht wegen einer noch ungewissen Reform aufschieben. Zuständig ist die örtliche Unterhaltsvorschussstelle, häufig beim Jugendamt.

Für den Antrag werden regelmäßig die Geburtsurkunde des Kindes und, soweit vorhanden, die Vaterschaftsanerkennung sowie ein Unterhaltstitel benötigt. Ein Unterhaltstitel ist ein rechtlich durchsetzbarer Nachweis der Unterhaltsverpflichtung. Je nach Fall kann die Behörde weitere Unterlagen verlangen.

Ob eine künftige Reform laufende Bewilligungen erfassen würde und ob es Übergangsregeln gäbe, lässt sich noch nicht verlässlich beantworten. Gerade für Familien mit älteren Jugendlichen oder höherem Einkommen ist daher die endgültige gesetzliche Ausgestaltung entscheidend.

FAQ zum Unterhaltsvorschuss und den Reformplänen

Kann Unterhaltsvorschuss rückwirkend gezahlt werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Zahlung für den Monat vor der Antragstellung möglich. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen bereits vorgelegen haben; außerdem müssen die erforderlichen Bemühungen um Unterhalt erfolgt sein. Eine unbegrenzte Nachzahlung für zurückliegende Monate gibt es nicht.

Muss vor dem Antrag ein Gericht über den Unterhalt entscheiden?

Nein. Eine gerichtliche Entscheidung gegen den anderen Elternteil ist keine Voraussetzung für den Unterhaltsvorschuss. Ein vorhandener Unterhaltstitel sollte aber mit dem Antrag eingereicht werden.

Schließt gemeinsames Sorgerecht den Unterhaltsvorschuss aus?

Nein. Gemeinsames Sorgerecht allein verhindert den Anspruch nicht. Entscheidend sind unter anderem der Lebensmittelpunkt des Kindes und die Frage, ob die überwiegende Erziehungsverantwortung bei einem Elternteil liegt.

Muss der andere Elternteil den Vorschuss zurückzahlen?

Soweit der andere Elternteil unterhaltsrechtlich leistungsfähig ist, fordert der Staat den vorgestreckten Unterhalt von ihm zurück. Die Zahlung des Vorschusses befreit ihn also nicht von seiner Unterhaltspflicht. Wer tatsächlich nicht leistungsfähig ist, muss nicht allein wegen der staatlichen Zahlung sämtliche Vorschüsse erstatten.

Fazit zu den Kürzungen beim Unterhaltsvorschuss

Eine Kürzung des Unterhaltsvorschusses 2027 steht noch nicht fest. Die ursprünglich geplante Streichung für 16- und 17-Jährige wird neu verhandelt; eine Einkommensgrenze ist als Alternative im Gespräch. Bis zu einer gesetzlichen Änderung gelten die bisherigen Ansprüche. Berechtigte Familien sollten Anträge daher weiterhin nach den geltenden Regeln stellen.

Quellen

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