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Wird (weitergeleitetes) Pflegegeld auf Wohngeld angerechnet?

Viele Menschen fragen sich, ob (weitergeleitetes) Pflegegeld bei der Berechnung des Wohngelds angerechnet wird. Hier erfahren Sie, wie beide Leistungen zusammenwirken und worauf Sie achten müssen.

Pflegegeld und Wohngeld sind zwei wichtige Sozialleistungen in Deutschland, die oft parallel beantragt werden. Viele Betroffene fragen sich: Wird das Pflegegeld – insbesondere wenn es an eine Pflegeperson weitergeleitet wird – bei der Berechnung des Wohngelds als Einkommen angerechnet? Die Antwort darauf ist differenziert und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Lesen Sie folgenden Artikel auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V.!

Pflegegeld bei der pflegebedürftigen Person

Für die pflegebedürftige Person selbst gilt: Das Pflegegeld zählt grundsätzlich nicht als Einkommen und wird daher bei der Berechnung des Wohngelds nicht angerechnet. Dies ist im Wohngeldgesetz ausdrücklich geregelt, § 14 Abs. 2 Nr. 26 Wohngeldgesetz (WoGG). Das Pflegegeld ist eine zweckgebundene Leistung, die ausschließlich der Sicherstellung der Pflege dient und nicht zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts gedacht ist.

Pflegegeld bei weiterleitender Zahlung an Pflegepersonen

Anders sieht es aus, wenn das Pflegegeld an eine Pflegeperson weitergeleitet wird. Hier kommt es darauf an, ob die Pflegeperson im selben Haushalt wie die pflegebedürftige Person lebt und ob sie eine sogenannte „sittliche Pflicht“ zur Pflege erfüllt. Die Anrechnung erfolgt nach folgendem Schema:

  • Pflegeperson lebt im selben Haushalt und erfüllt eine sittliche Pflicht:
    Das weitergeleitete Pflegegeld wird nicht als Einkommen angerechnet.
  • Pflegeperson lebt nicht im selben Haushalt, erfüllt aber eine sittliche Pflicht:
    Das weitergeleitete Pflegegeld wird zur Hälfte als Einkommen angerechnet.
  • Pflegeperson lebt nicht im selben Haushalt und erfüllt keine sittliche Pflicht:
    Das Pflegegeld wird vollständig als Einkommen angerechnet.

Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass die Pflege im familiären Umfeld gefördert wird und Pflegepersonen, die aus moralischer oder familiärer Verpflichtung handeln, nicht benachteiligt werden.

Tabelle: Pflegegeld und Wohngeld – Anrechnung

SituationAnrechnung auf Wohngeld
Pflegebedürftige Person erhält Pflegegeld selbstKeine Anrechnung
Pflegegeld wird an Angehörige im selben Haushalt weitergeleitetKeine Anrechnung
Pflegegeld wird an Angehörige außerhalb des Haushalts mit sittlicher Pflicht weitergeleitet50 % Anrechnung
Pflegegeld wird an Personen ohne sittliche Pflicht außerhalb des Haushalts weitergeleitet100 % Anrechnung

Hinweise für Antragsteller

  • Das Pflegegeld sollte bei der Wohngeldantragstellung immer angegeben werden, auch wenn es in vielen Fällen nicht angerechnet wird.
  • Die Pflegebedürftigkeit und der Pflegegrad müssen mit entsprechenden Bescheiden nachgewiesen werden.
  • Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine Beratung bei der Wohngeldstelle oder bei Sozialverbänden.

Zusammenfassung zur Anrechnung von Pflegegeld auf Wohngeld

Pflegegeld wird bei der pflegebedürftigen Person grundsätzlich nicht auf das Wohngeld angerechnet. Wird das Pflegegeld jedoch an eine Pflegeperson weitergeleitet, kommt es auf die Wohnsituation und die Erfüllung einer sittlichen Pflicht an, ob und in welchem Umfang eine Anrechnung erfolgt. Die Kombination beider Leistungen ist somit grundsätzlich möglich.

Weiterführender Hinweis

Pflegegeld und Bürgergeld – wie erfolgt die Anrechnung?

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