Stellen Sie sich vor, Ihre Kinder verbringen in den Sommerferien mehrere Wochen bei der Familie im Ausland – und plötzlich kürzt die Behörde Leistungen für die ganze Bedarfsgemeinschaft. Genau dieses Risiko ist mit der neuen Grundsicherung ab 1. Juli 2026 vorhanden: Die bisherige „Schonung“ von Kindern unter 15 Jahren bei der Residenzpflicht entfällt, längere Auslandsaufenthalte können unmittelbar zu Leistungskürzungen führen. Besonders brisant: Für bestimmte Konstellationen ist keine Härtefallregelung vorgesehen.
In diesem Artikel erfahren Sie, wen das trifft, ab wann Leistungen gefährdet sind und was Sie bei Ferienaufenthalten Ihrer Kinder künftig unbedingt beachten müssen.
Ganz kurz unsere Meinung: Liebe Bundesregierung und lieber Gesetzgeber: Diese Regelung muss nicht sein!!!
Was sich ab 1. Juli 2026 bei der neuen Grundsicherung ändert
Mit der Ablösung des Bürgergeldes durch die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1. Juli 2026 verschärft der Gesetzgeber auch die Residenzpflicht, also die Pflicht, den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zu haben. Während bislang vor allem erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Fokus standen, werden künftig auch Kinder unter 15 Jahren, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ausdrücklich einbezogen.
Kern der Neuregelung:
- Bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als zwölf Wochen wird vermutet, dass die betroffene Person ab dem 85. Tag keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland hat.
- Diese Vermutung erfasst künftig auch Kinder unter 15 Jahren, die bislang formal nicht der Residenzpflicht Erwerbsfähiger unterlagen.
- Leistungen der neuen Grundsicherung – einschließlich Unterkunftskostenanteil und Beitragsanteil zur Krankenversicherung – können ab diesem Zeitpunkt vollständig ruhen oder entfallen.
Damit reagiert der Gesetzgeber auf Kritik, dass sich Familien mit im Ausland lebenden Kindern „dauerhaft im System halten“, obwohl wesentliche Teile der Bedarfsgemeinschaft faktisch nicht mehr in Deutschland leben.
Wer genau betroffen ist – und ab wann Leistungen gekürzt werden können
Betroffen sind Familien, bei denen Kinder unter 15 Jahren zur Bedarfsgemeinschaft gehören und Leistungen der neuen Grundsicherung erhalten. Typische Konstellationen:
- Kinder verbringen die gesamten Sommerferien (oder länger) bei Verwandten im Ausland.
- Kinder halten sich aus familiären Gründen über mehrere Monate bei einem im Ausland lebenden Elternteil auf.
- Langfristige Auslandsaufenthalte, bei denen die Kinder weiterhin in Deutschland gemeldet bleiben, aber faktisch im Ausland leben.
Bislang galt im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch: Ein Auslandsaufenthalt von bis zu vier Wochen war unschädlich, danach konnten Leistungen ruhen. Mit der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende wird nun für Kinder unter 15 eine Zwölfwochen-Grenze eingeführt, ab der der gewöhnliche Aufenthalt im Inland verneint werden kann.
Wichtig: Kürzungen können rückwirkend ab dem 85. Tag greifen – gerade bei nicht gemeldeten längeren Aufenthalten drohen dann Rückforderungen.
Was bedeutet „gewöhnlicher Aufenthalt“ – und warum ist er so entscheidend?
Leistungen der Grundsicherung setzen grundsätzlich einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus. Die Verwaltung geht von einem gewöhnlichen Aufenthalt aus, wenn sich jemand nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft oder regelmäßig im Inland aufhält und dort seinen Lebensmittelpunkt hat.
Mit der neuen Vermutungsregel wird der Verwaltungsmaßstab verschärft:
- Mehr als zwölf Wochen ununterbrochener Aufenthalt im Ausland → gesetzliche Vermutung, dass kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland mehr besteht.
- Folge: Wegfall der Leistungszuständigkeit, Kürzung bzw. Einstellung der Leistungen für das Kind und den entsprechenden Anteil an Unterkunft und Krankenversicherung.
Diese Systematik orientiert sich an bereits bekannten Regeln in der Sozialhilfe: Schon heute gilt im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, dass bei Auslandsaufenthalten über vier Wochen hinaus keine Leistungen mehr zu zahlen sind, weil „Bedarfsdeckung im Ausland“ vermutet wird.
Keine Härtefallklausel: Warum die Neuregelung so streng ist
Besonders problematisch: Nach derzeitigem Stand ist für diese Konstellation keine ausdrückliche Härtefallklausel vorgesehen. Während im Bereich der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland über § 24 SGB XII Ausnahmen bei außergewöhnlichen Notlagen möglich sind, wenn eine Rückkehr objektiv unmöglich ist, soll die neue Grundsicherung für Kinder unter 15 hier eine klare Grenze ziehen.
Das bedeutet:
- Auch wenn der Auslandsaufenthalt aus nachvollziehbaren Gründen erfolgt (z. B. längere Pflege eines schwer erkrankten Verwandten im Ausland, Konflikt- oder Krisensituationen im Herkunftsland), können Leistungen ab dem 85. Tag vollständig entfallen.
- Anders als bei manchen Härtefallkonstellationen im Bürgergeldrecht gibt es keine allgemeine Öffnungsklausel, auf die sich Familien berufen könnten.
Betroffene sind dann auf Einzelfallentscheidungen, Widersprüche und notfalls Klagen angewiesen, um eine besondere Situation doch noch als Ausnahme durchzusetzen.
Typische Fallkonstellationen: Sommerferien, Familienbesuche, Krisenfälle
Um die Konsequenzen greifbarer zu machen, lohnt der Blick auf typische Fälle:
- Sommerferien bei Großeltern im Ausland
Verbringen Kinder die kompletten Sommerferien (z. B. 6–8 Wochen) im Ausland, ist die Zwölfwochen-Grenze in der Regel nicht überschritten – die Leistungen bleiben bestehen. Problematisch wird es, wenn der Aufenthalt über den Ferienzeitraum hinaus verlängert wird oder sich mehrere längere Aufenthalte direkt anschließen. - Dreimonatiger Aufenthalt beim anderen Elternteil im Ausland
Hält sich ein Kind über die Ferien hinaus insgesamt mehr als zwölf Wochen im Ausland auf, greift ab dem 85. Tag die Vermutung, dass kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland mehr besteht. Die Grundsicherung kann gekürzt oder eingestellt werden; später drohen Rückforderungen für den Zeitraum, in dem nach Auffassung der Behörde keine Leistungsberechtigung bestand. - Längerer Auslandsaufenthalt aufgrund familiärer Krise oder Gewalt
Auch hier kann die Vermutung greifen; anders als bei manchen extreme Härtefällen im Bereich der Sozialhilfe gibt es im neuen System keine allgemeine Härtefallklausel. Nur in sehr begrenzten Konstellationen – etwa wenn die Rückkehr faktisch unmöglich ist – könnten Ausnahmen denkbar sein, die dann aber in der Praxis erstritten werden müssten.
Wichtigste Fakten zur Neuregelung bei Kindern in der neuen Grundsicherung
| Aspekt | Regelung ab 1. Juli 2026 | Wer ist betroffen? | Ab wann gilt das? |
|---|---|---|---|
| Residenzpflicht Kinder < 15 | Kinder in Bedarfsgemeinschaft werden ausdrücklich in Residenzpflicht einbezogen | Kinder unter 15 Jahren mit neuer Grundsicherung | Ab 1. Juli 2026 |
| Zwölfwochen-Grenze Auslandsaufenthalt | Ab länger als 12 Wochen wird ab dem 85. Tag vermutet, dass kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland mehr besteht | Alle Leistungsberechtigten, inkl. Kinder | Für Auslandsaufenthalte ab 1. Juli 2026 |
| Folgen für Leistungen | Leistungen (Regelsatz, Unterkunft, Krankenkassenanteil) können ab Tag 85 ruhen oder entfallen | Kind und anteilige Leistungen der Bedarfsgemeinschaft | Ab Tag 85 des Aufenthalts |
| Härtefallregelung | Für diese Konstellation keine ausdrückliche Härtefallklausel vorgesehen | Familien mit längeren Auslandsaufenthalten von Kindern | Geltend ab 1. Juli 2026 |
| Kurzurlaube / Ferien | Übliche Ferienaufenthalte von unter 12 Wochen bleiben regelmäßig unschädlich | Familien mit Ferienreisen oder Besuchsaufenthalten | Wie bisher, aber eng zu dokumentieren |
| Rückkehr nach Deutschland | Nach Rückkehr kann Grundsicherung neu bzw. weiterbewilligt werden; Zeiten ohne gewöhnlichen Aufenthalt bleiben ohne Leistungsanspruch | Alle, die nach längeren Auslandsaufenthalten zurückkehren | Neu- oder Weiterbewilligung nach Rückkehr |
Rechtliche Einordnung: Wo steht das im System der Sozialleistungsgesetze?
Leistungen der Grundsicherung setzen – wie bereits bisher im Bürgergeldsystem und in der Sozialhilfe – einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraus. Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nimmt § 41a SGB XII schon heute an, dass bei Auslandsaufenthalten von mehr als vier Wochen keine Leistungen mehr zustehen, weil von einer Bedarfsdeckung im Ausland ausgegangen wird.
Für Deutsche im Ausland regelt § 24 SGB XII, dass bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland grundsätzlich keine Sozialhilfeleistungen gewährt werden – Ausnahmen nur bei außergewöhnlicher Notlage und objektiv unmöglicher Rückkehr. Die neue Zwölfwochen-Regel in der Grundsicherung für Kinder knüpft an diese Systematik an, verschärft sie aber für Familien mit längeren Auslandsaufenthalten.
Für Betroffene bedeutet das: Verwaltungsentscheidungen zur Leistungseinstellung wegen Auslandsaufenthalts müssen sorgfältig geprüft werden. Widerspruch und gegebenenfalls Klage können nötig werden, wenn die Behörden vorschnell von einem Wegfall des gewöhnlichen Aufenthalts ausgehen oder keine besonderen Umstände berücksichtigen.
Was Familien mit Kindern in der neuen Grundsicherung jetzt beachten sollten
- Auslandsaufenthalte genau planen und dokumentieren
Halten Sie Reisedaten, Rückflüge und Aufenthaltsorte schriftlich fest. Bei geplanten Ferienaufenthalten unter 12 Wochen sollten Sie sicherstellen, dass Rückkehrdaten belegt werden können. - Jobcenter rechtzeitig informieren
Melden Sie längere Aufenthalte Ihrer Kinder vorab – auch wenn das unangenehm ist. Verschweigen Sie Reisen, drohen später Rückforderungen und ggf. Sanktionen für die Bedarfsgemeinschaft. - Zwölfwochen-Grenze strikt einhalten
Überschreiten Ihre Kinder 12 Wochen am Stück im Ausland, riskieren Sie, dass Leistungen ab Tag 85 eingestellt und später zurückgefordert werden. Wenn Sie aus wichtigen Gründen eine längere Abwesenheit nicht vermeiden können, sollten Sie unbedingt frühzeitig rechtliche oder unabhängige Sozialberatung in Anspruch nehmen. - Bei besonderen Härten: Beratung suchen und prüfen lassen
Liegen außergewöhnliche Gründe vor (z. B. schwerer Krankheitsfall, Gewalt- oder Krisensituation), kann eine Ausnahme im Einzelfall in Betracht kommen – auch wenn das Gesetz keine allgemeine Härteklausel vorsieht. Lassen Sie entsprechende Bescheide prüfen und ziehen Sie bei Bedarf eine fachkundige Rechtsberatung hinzu.
Wer diese Punkte beachtet, kann zumindest vermeiden, dass Leistungen unbemerkt wegfallen oder hohe Rückforderungen entstehen, weil Kinder länger als geplant im Ausland geblieben sind.

