Viele Menschen in der neuen Grundsicherung hoffen zum Jahreswechsel 2027 auf mehr Geld. Doch nach dem aktuellen Regierungsentwurf spricht vieles dafür, dass der Regelbedarf für Alleinstehende erneut bei 563 Euro bleiben könnte – obwohl die laufenden Ausgaben im Alltag für Lebensmittel, Energie und Mobilität weiter spürbar sind. Entscheidend ist eine geplante Änderung der Berechnungsformel. Eine dritte Nullrunde ist damit wahrscheinlicher geworden, beschlossen ist der konkrete Eurobetrag für 2027 aber noch nicht.
563 Euro: Zwei Nullrunden liegen schon hinter Betroffenen
Alleinstehende und Alleinerziehende erhalten derzeit monatlich 563 Euro Regelbedarf. Dieser Betrag gilt bereits seit Januar 2024. Sowohl 2025 als auch 2026 gab es keine Erhöhung; für Partnerinnen und Partner gelten weiterhin 506 Euro monatlich, für Kinder je nach Alter niedrigere Regelbedarfsstufen.
Im Alltag kann das erheblich ins Gewicht fallen. Wer etwa nach einem höheren Einkaufspreis, einer Medikamentenzuzahlung oder einer unerwarteten Stromnachzahlung den Monat neu planen muss, merkt schnell: Ein unveränderter Regelsatz bedeutet nicht, dass das Leben unverändert teuer bleibt. Unterkunfts- und Heizkosten können zwar zusätzlich übernommen werden, soweit sie angemessen sind. Der Regelbedarf selbst soll jedoch insbesondere Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie ohne Heizung, Körperpflege, Verkehr und soziale Teilhabe abdecken.
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👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)Für 2027 gibt es bislang keinen festgesetzten neuen Regelbetrag. Fest steht nur: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die bisherige jährliche Fortschreibung der Regelbedarfe deutlich verändern würde.
Die geplante Formeländerung erhöht das Nullrunden-Risiko
Nach geltendem Recht erfolgt die jährliche Anpassung der Regelbedarfe in zwei Schritten. Zunächst wird ein Mischindex angewendet: Die Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen zählt mit 70 Prozent, die Entwicklung der Nettolöhne und Nettogehälter mit 30 Prozent. Danach folgt bislang noch eine ergänzende Fortschreibung, die die Preisentwicklung im zweiten Quartal berücksichtigt. Diese Regeln stehen derzeit in § 28a SGB XII.
Der Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 sieht vor, diesen zweiten Rechenschritt – die ergänzende Fortschreibung – zu streichen. Übrig bliebe künftig grundsätzlich nur der Mischindex aus Preisen und Nettolöhnen. Auch die Regelungen für die Fortschreibung sind dabei nicht nur für die Sozialhilfe bedeutsam: Die Regelbedarfsstufen wirken unter anderem auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Die Bundesregierung begründet die Reform im Gesetzentwurf mit einer Rückkehr zu einem einstufigen Fortschreibungsmechanismus. Finanzielle Folgen sind ausdrücklich einkalkuliert: Gegenüber der bisherigen zweistufigen Berechnung werden im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorläufig Minderausgaben von rund 78 Millionen Euro jährlich erwartet; im SGB-XII-Bereich nennt der Entwurf rund 24 Millionen Euro jährlich. Das heißt nicht automatisch, dass einzelne Menschen einen bestimmten Eurobetrag verlieren. Es zeigt aber, dass die neue Berechnung nach Regierungsprognose insgesamt geringere Ausgaben auslösen soll als die bisherige Methode.[
Warum nicht einfach mit 563 Euro weitergerechnet wird
Der besonders wichtige Punkt steckt in einer Übergangsregelung für 2027. Der neue Wert soll nach dem Regierungsentwurf nicht von den tatsächlich ausgezahlten 563 Euro aus berechnet werden. Maßgeblich wären vielmehr die nicht gerundeten Eurobeträge aus der Basisfortschreibung 2026.
Bei der Regelbedarfsstufe 1 lag dieser rechnerische Basiswert für 2026 bei 547,55 Euro. Erst danach führte die damalige ergänzende Fortschreibung zu einem rechnerischen Betrag von 557 Euro. Weil dieser Betrag unter den bereits geltenden 563 Euro lag, griff der gesetzliche Besitzschutz: Der Auszahlungsbetrag durfte nicht sinken und blieb bei 563 Euro.
Genau hier liegt das Risiko für 2027. Wird nur der Mischindex auf den Basiswert von 547,55 Euro angewandt, muss die rechnerische Steigerung vergleichsweise deutlich ausfallen, damit nach der Rundung mehr als 563 Euro herauskommen. Der Besitzschutz verhindert zwar, dass der Regelsatz unter den bisherigen Betrag fällt. Er garantiert aber keine Erhöhung.
Vereinfacht gesagt: Aus einem rechnerischen Wert unterhalb von 563 Euro wird wegen des Besitzschutzes wieder 563 Euro. Erst wenn die neue Rechnung einen ausreichend hohen Wert oberhalb dieser Schwelle ergibt, entsteht tatsächlich ein Plus auf 564 Euro oder mehr. Deshalb kann selbst eine positive Entwicklung bei Preisen und Löhnen am Ende ohne spürbare Erhöhung bleiben.
Neuermittlung per EVS kann alles verändern
Trotz der geplanten Formeländerung wäre es juristisch falsch, 563 Euro für 2027 bereits als sicher darzustellen. Denn 2027 steht turnusmäßig eine Neuermittlung der Regelbedarfe auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023, kurz EVS 2023, an. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hatte bereits für 2026 darauf hingewiesen, dass für das Folgejahr eine gesetzliche Neuermittlung vorgesehen ist.
Eine Neuermittlung ist etwas anderes als eine Fortschreibung. Bei der Fortschreibung wird ein vorhandener Betrag mit statistischen Veränderungsraten weitergerechnet. Bei einer Neuermittlung wird geprüft, welche Ausgaben in den Referenzhaushalten tatsächlich als regelbedarfsrelevant berücksichtigt werden. Daraus kann ein neuer Ausgangsbetrag entstehen.
Der Regierungsentwurf selbst sagt ausdrücklich, dass die Änderung des Fortschreibungsmechanismus erst mit der konkreten Festlegung der künftigen Regelbedarfe in einer Fortschreibungsverordnung oder in einem Regelbedarfsermittlungsgesetz tatsächliche Haushaltswirkungen entfaltet. Mit anderen Worten: Das Gesetz zur Formel ist noch nicht der endgültige Bescheid über die Höhe des Grundsicherungsgeldes 2027.
Ob es zum 1. Januar 2027 tatsächlich bei 563 Euro bleibt, ob es nur ein kleines Plus gibt oder ob die EVS-Neuberechnung einen anderen Betrag ergibt, hängt damit von mehreren noch offenen politischen und gesetzlichen Schritten ab.
Was Leistungsberechtigte jetzt beachten sollten
Für Leistungsberechtigte ist es sinnvoll, die Begriffe sauber auseinanderzuhalten. Die Debatte über die Nullrunde betrifft den Regelbedarf. Nicht automatisch gemeint sind damit die individuellen Ansprüche auf Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe oder einmalige Leistungen.
Mehrbedarfe können beispielsweise bei Alleinerziehung, Schwangerschaft, kostenaufwändiger Ernährung oder bestimmten gesundheitlichen Einschränkungen in Betracht kommen. Auch notwendige und angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung werden gesondert beurteilt. Wer deshalb allein auf die Zahl 563 Euro schaut, übersieht möglicherweise Ansprüche, die im konkreten Einzelfall zusätzlich bestehen können.
Ebenso wichtig: Eine abstrakte Gesetzesdebatte ersetzt keine Prüfung eines Bescheids. Sobald die Regelbedarfe für 2027 verbindlich feststehen und Jobcenter oder Sozialamt die Leistungen neu berechnen, sollten Betroffene insbesondere auf Regelbedarfsstufe, Kosten der Unterkunft, Mehrbedarfe, Einkommen sowie Anrechnungen achten. Bei Zweifeln kann ein Widerspruch innerhalb der im Bescheid genannten Frist erforderlich sein.
Kritikpunkt: Steigende Kosten, aber spätere Anpassung
Politisch und sozialrechtlich ist die Formeländerung umstritten, weil sie die zeitnahe Berücksichtigung jüngerer Preisentwicklungen schwächt. Gerade Haushalte in der Grundsicherung haben kaum finanzielle Rücklagen. Steigen Lebensmittelpreise oder Kosten des alltäglichen Bedarfs, können sie Ausgaben nicht beliebig verschieben oder auf Ersparnisse zurückgreifen.
Die bisherige ergänzende Fortschreibung sollte genau solche jüngeren Preisbewegungen zusätzlich erfassen. Der Regierungsentwurf will diesen Schritt künftig nicht mehr anwenden. Stattdessen soll der zwölfmonatige Mischindex die alleinige Grundlage der jährlichen Fortschreibung werden.
Gleichzeitig bleibt der Besitzschutz bestehen: Ergibt die Rechnung einen niedrigeren Betrag als im Vorjahr, wird der bisherige Betrag weitergezahlt. Das schützt vor einer nominalen Kürzung. Er schützt jedoch nicht davor, dass die reale Kaufkraft sinkt, wenn persönliche oder allgemeine Lebenshaltungskosten steigen, ohne dass der Regelbedarf entsprechend angehoben wird.
FAQ zur Grundsicherung 2027
Steigt das Grundsicherungsgeld 2027 sicher?
Nein. Der konkrete Regelbedarf für 2027 ist Ende August 2026 noch nicht verbindlich festgelegt. Eine weitere Nullrunde ist aufgrund der geplanten Rechenänderung möglich, aber noch nicht beschlossen.
Bleibt es für Alleinstehende bei 563 Euro?
Das ist möglich, aber nicht sicher. Der Betrag von 563 Euro gilt derzeit für 2026. Ob er 2027 fortgilt, leicht steigt oder sich durch die gesetzliche Neuermittlung auf Basis der EVS 2023 anders entwickelt, entscheidet sich erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren.
Warum ist der Ausgangswert nicht 563 Euro?
Nach der vorgesehenen Übergangsregel für 2027 soll mit den nicht gerundeten Werten der Basisfortschreibung 2026 gerechnet werden. Für Alleinstehende lag dieser Wert bei 547,55 Euro; die 563 Euro wurden für 2026 wegen des Besitzschutzes weitergezahlt.
Gilt die mögliche Nullrunde nur für Arbeitsuchende?
Nein. Die Regelbedarfsstufen des SGB XII haben Bedeutung für mehrere existenzsichernde Leistungssysteme. Die Festsetzung betrifft unter anderem die Sozialhilfe und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; die jeweiligen Regelbedarfe werden auch in weiteren Bereichen gesetzlich angeknüpft
Fazit: Mehr Geld 2027 ist keineswegs sicher
Die geplante Reform macht eine Nullrunde beim Grundsicherungsgeld 2027 wahrscheinlicher, weil der zusätzliche Preis-Ausgleichsschritt entfallen soll und für 2027 ein niedrigerer rechnerischer Ausgangswert vorgesehen ist. Eine Kürzung unter 563 Euro soll der Besitzschutz zwar verhindern. Für ein tatsächliches Plus müsste die neue Berechnung aber ausreichend hoch ausfallen.
Entscheidend bleibt die noch ausstehende gesetzliche Neuermittlung auf Basis der EVS 2023. Bis ein Regelbedarfsermittlungsgesetz oder eine verbindliche Fortschreibungsverordnung vorliegt, wäre jede Aussage über den exakten Zahlbetrag für 2027 verfrüht. Für Betroffene bedeutet das: Die politische Richtung ist klar erkennbar, die endgültige Höhe aber noch offen.
Quellen
- Bundesrat: Regierungsentwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027, Drucksache 442/26
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Fortschreibung der Regelbedarfe 2026
- Bundesregierung: Regelbedarfe 2026 bei Bürgergeld und Sozialhilfe