Vor dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel wurde über die Gewährung von 10 Euro Bürgergeld als Leistung für Bildung und Teilhabe für ein Kind verhandelt und entschieden. 10 Euro für ein schulisches Zirkusprojekt, beantragt als Leistung für Bildung und Teilhabe für ein Kind aus einer Familie, die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) bezieht. Am Ende setzte das höchste deutsche Sozialgericht ein deutliches Signal: Auch kleine Beträge können für die Bildungs- und Teilhabechancen von Kindern entscheidend sein. Die Richter stellten klar, dass Jobcenter solche Kosten nicht mit formalen Argumenten ablehnen dürfen, wenn es sich um offizielle schulische Angebote handelt.
Großer „Zirkus“ um 10 Euro – und ein wichtiges Urteil
Auslöser des Verfahrens war ein Zirkusprojekt, das eine Grundschule im Rahmen einer Projektwoche organisiert hatte. Für die Teilnahme sollte jedes Kind 10 Euro zahlen. Die alleinerziehende Mutter eines Mädchens, die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) bezieht, beantragte beim Jobcenter, diesen Betrag als Leistung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zu übernehmen.
Das Jobcenter lehnte ab. Begründung: Nach dem Gesetz würden nur Ausflüge und Klassenfahrten außerhalb des Schulgeländes gefördert; da das Projekt auf dem Schulhof stattfand, sei keine Leistung vorgesehen. Die Mutter klagte – und bekam in letzter Instanz vor dem Bundessozialgericht Recht. Das Gericht stellte klar, dass es auf die pädagogische Zielsetzung und die Förderung der sozialen Teilhabe ankommt, nicht auf den exakten Ort der Veranstaltung.
Rechtslage: Bildung und Teilhabe bei Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld)
Kinder und Jugendliche, deren Familien Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) erhalten, haben Anspruch auf zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe. Rechtsgrundlage ist unter anderem § 28 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), der unter anderem Kosten für Schulausflüge, Klassenfahrten, Schulbedarf und soziale Teilhabe regelt.
Das Bildungs- und Teilhabepaket verfolgt ein klares Ziel: Kinder aus einkommensarmen Familien sollen bei schulischen und sozialen Angeboten nicht außen vor bleiben, nur weil das Geld fehlt. Dazu gehören auch schulische Projekte, die das Gemeinschaftsgefühl stärken und Lernen in anderer Form ermöglichen – wie etwa eine Projektwoche mit einem Schulzirkus.
Kinderrechte in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld)
Das Bundessozialgericht sah im konkreten Fall den Anspruch der Mutter auf Übernahme der Teilnahmegebühr für ihre Tochter als gegeben an. Maßgeblich war die Kombination aus den Vorschriften zu Bildung und Teilhabe und den Regelungen zum Erstattungsanspruch bei Vorleistung.
Das Gericht betonte, dass Kinder, deren Familien Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) beziehen, einen Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe an schulischen Angeboten haben. Es sei mit dem Schutzzweck des Gesetzes unvereinbar, solche Projekte allein deshalb auszuschließen, weil sie nicht außerhalb des Schulgeländes stattfinden. Entscheidend sei, dass die Schule die Veranstaltung organisiert, sie pädagogischen Zielen dient und die soziale Integration im Klassen- oder Schulverband stärkt.
Vorleistung der Mutter: Erstattungsanspruch trotz zunächst eigener Zahlung
Grundsätzlich gilt im SGB II: Erst Antrag stellen, dann zahlen. In bestimmten Konstellationen kann es aber zulässig sein, dass Leistungsberechtigte zunächst in Vorleistung gehen und später Erstattung verlangen. Diese Möglichkeit ist in § 30 SGB II angelegt, wenn die Zeit drängt und der Erfolg einer Maßnahme gefährdet wäre, wenn man den Ausgang des Verfahrens abwarten müsste.
Im vorliegenden Fall hätte die Tochter ohne rechtzeitige Zahlung nicht teilnehmen können. Das Bundessozialgericht erkannte deshalb einen nachträglichen Erstattungsanspruch an: Die Mutter durfte die 10 Euro aus eigener Tasche zahlen und konnte anschließend die Kostenerstattung vom Jobcenter verlangen. Damit stärkt das Urteil die Möglichkeiten von Eltern, ihren Kindern die Teilnahme an schulischen Aktivitäten zu sichern, ohne an bürokratischen Verzögerungen zu scheitern.
Leistungen für Bildung und Teilhabe: Zirkusprojekt als „Lernen an einem anderen Ort“
Obwohl die Projektwoche auf dem Schulgelände stattfand, sah das Bundessozialgericht keinen Grund, den Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe zu verneinen. Das Gericht stellte klar: Eine schulische Veranstaltung kann einem Schulausflug gleichgestellt werden, wenn sie von der Schule organisiert wird, pädagogisch eingebettet ist und das gemeinsame Lernen sowie die soziale Teilhabe im Klassenverband fördert.
Nach dem Sinn und Zweck von § 28 SGB II wäre es eine ungerechtfertigte Verengung, nur Angebote außerhalb des Schulhofs zu berücksichtigen. Das Zirkusprojekt wurde als Form des „Lernens an einem anderen Ort“ gewertet – also als besonderes Unterrichtsformat, das über den normalen Schulalltag hinausgeht. Deshalb mussten die Kosten vom Jobcenter übernommen werden.
Keine Bagatellgrenze bei Bildungsleistungen
Ein weiteres wichtiges Detail: Die im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) bekannte Bagatellgrenze von 50 Euro spielte in diesem Verfahren keine Rolle. Diese Grenze betrifft in der Regel Rückforderungen von zu Unrecht erbrachten Leistungen – nicht jedoch originäre Ansprüche auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe.
Im entschiedenen Fall ging es um einen positiven Leistungsanspruch einer Mutter für ihr Grundschulkind – also um zusätzliche Unterstützung für Bildung, nicht um die Rückzahlung zu viel gezahlter Leistungen. Das BSG stellte damit klar, dass auch kleine Beträge wie 10 Euro vom Jobcenter zu übernehmen sind, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Kernaussagen des Urteils in der Zusammenfassung
Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. März 2023 (Az. B 7 AS 9/22 R) ist ein wichtiger Baustein für die Rechte von Kindern in Familien, die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) beziehen. Es stellt mehrere Punkte klar:
- Schulische Projekte wie eine Zirkusprojektwoche können Schulausflügen gleichgestellt sein, auch wenn sie auf dem Schulgelände stattfinden.
- Entscheidend ist der pädagogische Charakter und die Förderung der sozialen Teilhabe, nicht der Ort.
- Jobcenter müssen solche Kosten übernehmen, wenn es sich um offizielle schulische Veranstaltungen im Rahmen des Bildungsauftrags handelt.
- Ein Anspruch besteht auch bei geringen Beträgen, eine Bagatellgrenze greift hier nicht.
Damit signalisiert das BSG: Bildung und Teilhabe von Kindern sollen nicht an zehn Euro scheitern.
Originalquelle des Urteils
Das Urteil kann im Volltext unter dem Aktenzeichen B 7 AS 9/22 R auf der offiziellen Seite der Sozialgerichtsbarkeit eingesehen werden:
Sozialgerichtsbarkeit – Entscheidung B 7 AS 9/22 R

