Sind die Kosten der Wohnung unangemessen hoch, so leitet das Jobcenter ein Kostensenkungsverfahren ein, wenn die Karenzzeit abgelaufen ist. Die Angemessenheit einer Wohnung muss sich sowohl auf die Kaltmiete als auch auf die Heizkosten beziehen, also auf die Warmmiete.
Das Bundessozialgericht hat nunmehr geurteilt, dass es für das Kostensenkungsverfahren ausreicht, wenn das Jobcenter auf die unangemessene Warmmiete hinweist, es muss die Wert nicht aufschlüsseln.
In unserem Beitrag auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V., erklären wir das Urteil mit verständlichen Worten.