Menschen mit Pflegegrad 1 sollen nach den Reformplänen der Bundesregierung ihren Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich verlieren. Vorgesehen ist die Änderung für 2027; geltendes Recht ist sie am 1. November 2026 noch nicht. Wer damit Haushaltshilfe finanziert, müsste bei einer Umsetzung die Kosten anderweitig decken. Das Sozialamt kann unter bestimmten Voraussetzungen helfen, übernimmt den Betrag aber nicht automatisch.
Soll der Entlastungsbetrag 2027 für alle Pflegegrade wegfallen?
Nein. Nach den Plänen zum Pflegeneuordnungsgesetz soll der bisherige Entlastungsbetrag durch ein Sozialraumbudget ersetzt werden. Darauf sollen Menschen mit Pflegegrad 1 keinen Anspruch haben. Für die Pflegegrade 2 bis 5 ist dagegen weiterhin ein Budget für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag vorgesehen. Pflegegrad 1 selbst soll erhalten bleiben.
Bis eine gesetzliche Änderung in Kraft tritt, gelten die bisherigen Ansprüche weiter. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt bis zu 131 Euro monatlich. Er ist zweckgebunden und kein frei verfügbares Pflegegeld. Bei zwölf Anspruchsmonaten entspricht der Erstattungsrahmen bis zu 1.572 Euro.
Welche Hilfe kann das Sozialamt bei Pflegegrad 1 leisten?
Nach geltendem Recht enthält bereits § 66 SGB XII einen eigenen Entlastungsbetrag für Menschen mit Pflegegrad 1. Dieser beträgt bis zu 125 Euro monatlich. Er gehört zur „Hilfe zur Pflege“, also zu den bedürftigkeitsabhängigen Pflegeleistungen der Sozialhilfe. Er ist rechtlich vom Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung zu unterscheiden.
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Damit besteht eine mögliche Anspruchsgrundlage, aber keine Zusage für einen unveränderten Ersatz ab 2027. Entscheidend werden die endgültige Gesetzesfassung und die persönlichen Voraussetzungen sein. Solange die Pflegekasse denselben Bedarf deckt, kann das Sozialamt ihn nicht zusätzlich finanzieren.
Der sozialhilferechtliche Betrag darf unter anderem für Unterstützungsangebote im Alltag eingesetzt werden. Ob eine konkrete Haushaltshilfe darunter fällt, muss das Sozialamt anhand des Angebots und des Hilfebedarfs prüfen.
Wann kommt Hilfe zur Weiterführung des Haushalts infrage?
Hilfe nach § 70 SGB XII kommt infrage, wenn Sie einen eigenen Haushalt haben, ihn selbst nicht führen können und auch andere Haushaltsangehörige dazu nicht in der Lage sind. Außerdem muss die Weiterführung des Haushalts geboten sein. Allein der Wegfall einer Pflegekassenleistung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Die Unterstützung soll normalerweise vorübergehend erfolgen. Eine längere Hilfe ist möglich, wenn dadurch eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann. Übernommen werden angemessene Aufwendungen; einen festen Anspruch auf monatlich 131 Euro enthält diese Vorschrift nicht.
Bei einzelnen Tätigkeiten kann außerdem ein Zuschuss nach § 27 Absatz 3 SGB XII passen. Er richtet sich an Menschen, die ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten, notwendige Hilfe aber nicht vollständig bezahlen können. Er ist auf angemessene Anerkennungs- und Aufwandsbeträge begrenzt und setzt einen Antrag voraus.
Welche finanziellen Voraussetzungen prüft das Sozialamt?
Das Sozialamt prüft Einkommen, Vermögen und den notwendigen Unterstützungsbedarf. Bei nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartnern werden grundsätzlich auch deren finanzielle Verhältnisse berücksichtigt. Für Hilfe zur Pflege und Haushaltshilfe gelten Schutzvorschriften und individuelle Einkommensgrenzen. Eine kleine Rente allein begründet deshalb noch keinen bestimmten Leistungsanspruch.
Ebenso wenig müssen Sie bereits Grundsicherung beziehen, damit eine Prüfung sinnvoll ist. Maßgeblich sind die Voraussetzungen der jeweiligen Hilfe und die Frage, welche Kosten Ihnen selbst zugemutet werden können.
Wie sollten Betroffene die Unterstützung beantragen?
Wenden Sie sich frühzeitig schriftlich an das Sozialamt und beschreiben Sie die benötigte Hilfe. Für viele Sozialhilfeleistungen ist nach § 18 SGB XII entscheidend, wann die Behörde von den anspruchsbegründenden Umständen erfährt. Bereits bezahlte Rechnungen sichern deshalb keine rückwirkende Erstattung.
Für die Prüfung sollten Sie insbesondere bereithalten:
- Pflegegradbescheid und vorhandenes Pflegegutachten,
- Beschreibung der benötigten Tätigkeiten und ihres Umfangs,
- Kostenangebot der Haushaltshilfe,
- Nachweise über Einkommen, Vermögen und Wohnkosten.
FAQ zu Haushaltshilfe und Wegfall des Entlastungsbetrages von 131 Euro 2027
Muss ich meine bisherige Haushaltshilfe kündigen?
Aus den Reformplänen folgt keine Kündigungspflicht. Klären Sie die Finanzierung, bevor Sie Vertragsentscheidungen treffen.
Wird Pflegegrad 1 abgeschafft?
Nein. Nach den veröffentlichten Reformplänen bleibt Pflegegrad 1 bestehen; geändert werden sollen seine Leistungen.
Kann Haushaltshilfe längerfristig bewilligt werden?
Nach § 70 SGB XII ist das möglich, wenn dadurch eine stationäre Unterbringung vermieden oder aufgeschoben werden kann.
Ersetzt Beratung die Kostenübernahme?
Nein. Die geplante intensivere Begleitung ist keine Erstattung der Haushaltshilfekosten.
Fazit zum Wegfall des Pflege-Entlastungsbetrages von 131 Euro 2027 für die Haushaltshilfe
Expertin für Pflege und Pflegerecht, Umawathy Sundrarajoo, fasst zusammen: „Der geplante Wegfall betrifft besonders Menschen mit Pflegegrad 1. Ein Anspruch gegenüber dem Sozialamt muss eigenständig geprüft werden. Wer notwendige Haushaltshilfe nicht finanzieren kann, sollte seinen Bedarf frühzeitig anzeigen und eine schriftliche Entscheidung verlangen.“
Quellen
- Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz, Stand 28. Oktober 2026
- § 66 SGB XII: Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
- § 70 SGB XII: Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
- SGB XII mit Regelungen zu Bedürftigkeit und Verfahren