Ab 30 statt ab 27 Punkten: So hoch soll die Hürde für Pflegegrad 2 nach dem Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes ab Januar 2027 liegen. Für Familien, die mit 347 Euro Pflegegeld im Monat Hilfe beim Duschen oder bei den Tabletten bezahlen, hängt damit viel Geld am Zeitpunkt der Begutachtung. Der Bundestag berät ab dem 6. November.
Eine feste Liste für Pflegegrad 2 gibt es nicht
Wer nach einer Aufzählung sucht, was man für Pflegegrad 2 „nicht mehr können“ darf, wird im Gesetz nicht fündig. Das Pflegerecht arbeitet anders. Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes vergeben Punkte für sechs Lebensbereiche, und erst die gewichtete Summe ergibt den Pflegegrad. Grundlage ist das Begutachtungsinstrument nach § 15 SGB XI.
Pflegegrad 2 steht dort für erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Nach geltendem Recht beginnt er bei 27 Punkten und reicht bis unter 47,5 Punkte. Völlig hilflos ist in diesem Bereich kaum jemand. Typisch ist ein Alltag, in dem manches noch allein gelingt, anderes aber regelmäßig Hilfe, Erinnerung oder Aufsicht braucht. Der Bedarf muss voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen.
So verteilen sich die Punkte auf die sechs Module
Bewertet wird, wie selbstständig eine Tätigkeit ausgeführt wird. Die Abstufung reicht von selbstständig über überwiegend selbstständig und überwiegend unselbstständig bis unselbstständig. Körperliche, geistige und psychische Einschränkungen fließen gleichermaßen ein. Die Module zählen aber unterschiedlich viel: Die Selbstversorgung macht 40 Prozent der Gesamtwertung aus, von den Modulen 2 und 3 wird nur der höhere Wert berücksichtigt.
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| Modul | Anteil an der Gesamtwertung | Typische Probleme bei Pflegegrad 2 |
|---|---|---|
| 1 Mobilität | 10 Prozent | Aufstehen aus dem Sessel, Treppen oder Wege in der Wohnung nur mit Rollator, Haltegriff oder Begleitung |
| 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten | 15 Prozent (gemeinsam mit Modul 3, höherer Wert zählt) | Tage und Uhrzeiten werden verwechselt, Gesprächen und Absprachen lässt sich schwer folgen |
| 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | siehe Modul 2 | Nächtliche Unruhe, Ängste oder Antriebslosigkeit, die regelmäßig Zuspruch oder Anleitung erfordern |
| 4 Selbstversorgung | 40 Prozent | Hilfe beim Duschen, Haarewaschen, Anziehen von Strümpfen und Schuhen oder beim Kleinschneiden von Essen |
| 5 Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen | 20 Prozent | Tabletten werden gerichtet und kontrolliert, Blutzucker gemessen, Kompressionsstrümpfe angezogen, Arztbesuche begleitet |
| 6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte | 15 Prozent | Tagesablauf, Beschäftigung und Kontakt zu Bekannten lassen sich nicht mehr allein organisieren |
Viele Betroffene wirken selbstständiger, als sie sind
Am Tag des Hausbesuchs zeigen sich viele ältere Menschen von ihrer besten Seite. Sie stehen ohne Hilfe auf, beantworten Fragen flüssig und erwähnen nicht, dass die Tochter jeden Morgen anruft, damit die Tabletten genommen werden. Genau diese Hilfen tauchen dann im Gutachten nicht auf.
Ein weiterer Punkt sorgt regelmäßig für Enttäuschung. Hilfe beim Putzen, Einkaufen oder Wäschewaschen wird zwar erfasst, sie fließt aber nicht in die Punktzahl ein. Wer allein im Haushalt Unterstützung braucht, kommt deshalb meist nicht auf Pflegegrad 2.
Anders sieht es aus, wenn mehrere Bereiche betroffen sind. Menschen mit beginnender Demenz, nach einem Schlaganfall, mit Parkinson oder einer schweren Depression erreichen die Schwelle oft, obwohl sie sich in der Wohnung noch frei bewegen. Vergesslichkeit, fehlende Tagesstruktur und unsichere Medikamenteneinnahme bringen in den Modulen 2, 5 und 6 Punkte, die körperlich fitte Betroffene leicht unterschätzen.
Kabinett will die Punktgrenzen ab 2027 anheben
Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) von Gesundheitsminister Carsten Linnemann (CDU) beschlossen. Neben neuen Leistungsbudgets enthält er höhere Schwellenwerte für die unteren Pflegegrade. Pflegegrad 1 soll künftig ab 15 statt ab 12,5 Punkten beginnen, Pflegegrad 2 ab 30 statt ab 27 Punkten und Pflegegrad 3 ab 50 statt ab 47,5 Punkten. Für Pflegegrad 4 (ab 70 Punkten) und Pflegegrad 5 (ab 90 Punkten) bleibt alles wie bisher.
Für Menschen, die bereits eingestuft sind, sieht der Entwurf Bestandsschutz vor. Eine Herabstufung allein wegen der neuen Grenzen soll ausgeschlossen sein. Bessert sich der Gesundheitszustand tatsächlich, kann die Pflegekasse wie bisher neu begutachten lassen. Für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse eingehen, soll nach derzeitigem Stand noch das alte Recht gelten.
Gegenüber dem Referentenentwurf vom Juni hat das Kabinett zwei umstrittene Punkte gestrichen. Neu eingestufte Pflegebedürftige der Grade 2 und 3 sollten in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des Pflegegeldes erhalten. Außerdem waren Kürzungen bei den Rentenbeiträgen für pflegende Angehörige geplant. Beides steht nicht mehr im Regierungsentwurf.
Rechenbeispiel: Ein Punktwert, zwei Ergebnisse
Ein 84-jähriger Mann lebt allein in seiner Mietwohnung. Mit dem Rollator kommt er zurecht. Beim Duschen und beim Anziehen der Kompressionsstrümpfe braucht er Hilfe, seine Tabletten nimmt er nur, wenn die Tochter morgens anruft. Abends weiß er oft nicht mehr, ob er gegessen hat. Die Gutachterin kommt auf 28,5 Punkte.
Nach heutigem Recht bedeutet das Pflegegrad 2. Die Familie erhält 347 Euro Pflegegeld, den Entlastungsbetrag von 131 Euro und bis zu 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, zusammen bis zu 520 Euro im Monat. Geht derselbe Antrag erst im Januar 2027 ein und tritt das Gesetz wie geplant in Kraft, reichen 28,5 Punkte nur noch für Pflegegrad 1. Dort gibt es kein Pflegegeld, und der Entlastungsbetrag sowie die Hilfsmittelpauschale sollen für diese Gruppe entfallen. Über ein Jahr gerechnet geht es in diesem Fall um bis zu 6.240 Euro.
Leistungen bei Pflegegrad 2: geltendes Recht und Kabinettsentwurf
2026 sind die Pflegeleistungen nicht gestiegen. Es gelten die Beträge, die seit Januar 2025 festgeschrieben sind. Der Kabinettsentwurf bündelt die häusliche Pflege ab 2027 in vier Budgets.
| Leistung | Geltendes Recht 2026 | Kabinettsentwurf ab 1. Januar 2027 |
|---|---|---|
| Pflegegeld | 347 Euro im Monat | Entlastungsbudget 380 Euro im Monat |
| Pflegesachleistung (Pflegedienst) | bis 796 Euro im Monat | Sachleistungsbudget bis 890 Euro im Monat |
| Entlastungsbetrag | 131 Euro im Monat, ansparbar | Sozialraumbudget 175 Euro im Monat (unter 25 Jahren bis 300 Euro), nicht ansparbar |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | bis 42 Euro im Monat zusätzlich | kein eigener Anspruch mehr, Kosten aus dem Entlastungsbudget |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | Gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 Euro | Überbrückungsbudget bis 2.285 Euro im Jahr |
Das Plus beim Pflegegeld beträgt auf dem Papier 33 Euro. Wer die Hilfsmittelpauschale heute voll ausschöpft und Handschuhe, Bettschutzeinlagen und Desinfektionsmittel künftig selbst zahlen muss, hätte bei Pflegegrad 2 rechnerisch 9 Euro weniger als bisher. Die nach geltendem Recht für 2028 vorgesehene Anpassung der Leistungsbeträge soll laut Entwurf entfallen. Erst ab 2029 sind jährliche Erhöhungen geplant.
Der Zeitplan bis zum Jahreswechsel ist eng
Die Bundesregierung hat den Entwurf am 9. Oktober als besonders eilbedürftige Vorlage an den Bundesrat geschickt (Drucksache 587/26). Begründet wird die Eile mit der Finanzlage der Pflegeversicherung. Ohne Gegenmaßnahmen fehlen ihr nach Angaben des Ministeriums 2027 rund 7,6 Milliarden Euro.
Die erste Lesung im Bundestag ist für den 6. November angesetzt. Die Frist für die Stellungnahme der Länder endet am 20. November, im November soll auch die Anhörung im Gesundheitsausschuss stattfinden. Die Schlussabstimmung im Bundestag ist für den 11. Dezember geplant, der zweite Durchgang im Bundesrat für den 18. Dezember. Bis zum geplanten Inkrafttreten am 1. Januar 2027 blieben dann knapp zwei Wochen. Beträge und Schwellen können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern. Parallel hat die Bundesregierung Mitte Oktober eine Expertenkommission eingesetzt, die bis Ende Januar 2027 Vorschläge für eine weitergehende Strukturreform vorlegen soll.
Fragen und Antworten zu Pflegegrad 2
Wie viele Punkte sind aktuell für Pflegegrad 2 nötig?
Nach geltendem Recht liegt Pflegegrad 2 bei 27 bis unter 47,5 Punkten. Diese Grenze gilt bis zum Inkrafttreten der Reform unverändert. Nach dem Kabinettsentwurf soll Pflegegrad 2 für neue Anträge ab 2027 erst bei 30 Punkten beginnen und bis unter 50 Punkte reichen.
Zählt Hilfe im Haushalt bei der Begutachtung mit?
In die Punktzahl fließt sie nicht ein. Der Medizinische Dienst erfasst zwar, ob jemand Unterstützung beim Einkaufen, Putzen oder Wäschewaschen braucht. Für die Einstufung zählen aber nur die sechs Module, also Mobilität, geistige Fähigkeiten, psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit Krankheit und Therapie sowie Alltagsgestaltung.
Verliert ein bestehender Pflegegrad 2 durch die Reform seine Gültigkeit?
Nach dem Entwurf nicht. Bereits anerkannte Pflegegrade sollen Bestandsschutz erhalten, eine Herabstufung allein wegen der höheren Schwellen ist nicht vorgesehen. Bei einer echten Verbesserung des Gesundheitszustands bleibt eine Neubegutachtung wie bisher möglich.
Ab wann gelten die neuen Beträge und Punktgrenzen?
Geplant ist der 1. Januar 2027. Voraussetzung ist, dass Bundestag und Bundesrat das Gesetz bis zum 18. Dezember beschließen. Bis zur Verkündung gelten die heutigen Beträge von 347 Euro Pflegegeld und 796 Euro Sachleistung bei Pflegegrad 2 sowie die bisherigen Punktgrenzen.
Einschätzung der Redaktion
Drei Punkte klingen nach wenig. Bei Pflegegrad 2 trennen sie aber Menschen mit regelmäßigem Hilfebedarf von einer Einstufung, die kaum noch Geld bringt. Treffen wird das vor allem jene, die heute knapp über der Grenze liegen: ältere Menschen mit beginnender Demenz, psychisch Erkrankte und alle, bei denen mehrere mittlere Einschränkungen zusammenkommen. Ihr Bedarf verschwindet nicht, weil die Pflegekasse sparen muss. Er landet bei Töchtern, Söhnen und Nachbarn, die schon heute viel auffangen. Dass das Kabinett die Halbierung des Pflegegeldes und die Rentenkürzung für Angehörige gestrichen hat, zeigt, dass Kritik im Verfahren etwas bewegt. Bei den Schwellenwerten hat der Bundestag bis zum 11. Dezember Gelegenheit, genauer hinzusehen. Eine Reform, die Kosten vor allem über erschwerte Zugänge senkt, verschiebt die Last, statt sie zu lösen.