Wer im Alltag dauerhaft Unterstützung braucht, sollte einen Antrag auf Pflegeleistungen nicht unnötig aufschieben. Die Bundesregierung will die Voraussetzungen für die Pflegegrade 1 bis 3 zum 1. Januar 2027 verschärfen. Am 3. November 2026 ist das Pflegeneuordnungsgesetz allerdings noch ein Gesetzentwurf. Für bereits anerkannte Pflegegrade ist ein Schutz vorgesehen – unveränderte Leistungen sind damit nicht automatisch garantiert.
Wird es ab 2027 tatsächlich schwerer, einen Pflegegrad zu bekommen?
Nach dem Regierungsentwurf sollen die Hürden für einen Pflegegrad steigen. Vorgesehen sind höhere Mindestpunktzahlen für die Pflegegrade 1 bis 3 und Änderungen am Begutachtungsinstrument. Das kann dazu führen, dass Menschen bei vergleichbaren Einschränkungen künftig einen niedrigeren oder gar keinen Pflegegrad erhalten. Noch gelten jedoch die bisherigen gesetzlichen Regeln.
Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, kurz PNOG, am 30. September 2026 beschlossen. Der Bundestag berät in Kürze darüber. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch 2026 abgeschlossen und das Gesetz verkündet werden.
Der geplante Beginn am 1. Januar 2027 ist deshalb ein sehr wahrscheinlicher Termin für geltende neue Einstufungsregeln. Aber einzelne Regelungen können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern
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Welche Punktgrenzen sollen für die Pflegegrade gelten?
Für Pflegegrad 1 sollen künftig mindestens 15 statt 12,5 Gesamtpunkte erforderlich sein. Die Einstiegsschwelle für Pflegegrad 2 soll von 27 auf 30 Punkte steigen, für Pflegegrad 3 von 47,5 auf 50 Punkte. Bei den regulären Grenzen für Pflegegrad 4 und 5 sieht der Entwurf keine Änderung vor.
| Pflegegrad | Geltende Gesamtpunktzahl | Geplante Gesamtpunktzahl ab 2027 |
|---|---|---|
| 1 | 12,5 bis unter 27 | 15 bis unter 30 |
| 2 | 27 bis unter 47,5 | 30 bis unter 50 |
| 3 | 47,5 bis unter 70 | 50 bis unter 70 |
| 4 | 70 bis unter 90 | unverändert |
| 5 | 90 bis 100 | unverändert |
Die geltenden Grenzen stehen in § 15 SGB XI. Für besondere Bedarfskonstellationen ist Pflegegrad 5 auch unterhalb von 90 Punkten möglich. Außerdem gelten für Kinder bis zu 18 Monaten besondere Einstufungsregeln; die Tabelle bildet diese Sonderregelungen nicht ab.
Die Gesamtpunktzahl hängt davon ab, wie stark die Selbstständigkeit oder bestimmte Fähigkeiten beeinträchtigt sind. Eine Diagnose allein entscheidet daher nicht über den Pflegegrad. Bewertet werden die Auswirkungen auf den Alltag.
Warum kommt es nicht nur auf die neuen Mindestpunkte an?
Der Pflegegrad entsteht aus mehreren Bewertungsschritten. Zunächst werden Einschränkungen in einzelnen Lebensbereichen erfasst. Anschließend werden die dort erreichten Einzelpunkte in gewichtete Punkte umgerechnet und zum Gesamtergebnis addiert. Neben höheren Einstiegsschwellen sieht die Reform auch eine Anpassung dieser Begutachtungssystematik vor. Deshalb beschreibt die Tabelle allein die geplanten Änderungen nicht vollständig.
Besonders stark zählt die Selbstversorgung, etwa beim Waschen, Anziehen oder Essen: Dieser Bereich geht mit 40 Prozent in die Bewertung ein. Der Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen zählt mit 20 Prozent, die Mobilität mit zehn Prozent. Weitere Bereiche betreffen unter anderem geistige Fähigkeiten, psychische Problemlagen und die Gestaltung des Alltags.
Wie wichtig die Umrechnung ist, zeigt bereits das geltende Recht: Zwischen 19 und 36 Einzelpunkten im Bereich Selbstversorgung entstehen 30 gewichtete Punkte für das Gesamtergebnis. Die Einzelpunkte werden also nicht einfach unverändert zusammengerechnet. Die konkrete Zuordnung regelt die Anlage 2 zu § 15 SGB XI.
Aus den Reformplänen lässt sich dennoch nicht ableiten, dass jeder neue Antrag künftig genau einen Pflegegrad niedriger ausfallen wird. Das Ergebnis hängt von den Einschränkungen in den jeweiligen Bereichen und deren Bewertung ab.
Sollte der Pflegeantrag noch 2026 gestellt werden?
Wenn bereits ein anhaltender Unterstützungsbedarf besteht, spricht viel dafür, den Antrag nicht bis 2027 aufzuschieben. Die vorgesehene Übergangsregelung knüpft die anzuwendenden Einstufungsregeln an den Zeitpunkt der Antragstellung. Ein noch 2026 gestellter Antrag soll deshalb nach dem bisherigen Recht beurteilt werden können, auch wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet. Diese Regelung ist noch nicht endgültig beschlossen.
Unabhängig von der Reform kann Abwarten finanzielle Nachteile haben. Nach § 33 SGB XI gibt es Leistungen auf Antrag und frühestens dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Besteht die Pflegebedürftigkeit schon länger und wird erst in einem späteren Monat ein Antrag gestellt, beginnen die Leistungen grundsätzlich mit dem Monat der Antragstellung.
Ein Antrag vor dem Jahreswechsel garantiert allerdings weder einen Pflegegrad noch bestimmte Leistungen. Entscheidend bleiben die tatsächlichen Voraussetzungen. Die Pflegebedürftigkeit muss voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen. Das bedeutet nicht, dass Sie vor dem Antrag bereits sechs Monate auf Hilfe angewiesen gewesen sein müssen.
Wie stellen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse?
Gesetzlich Versicherte stellen den Antrag bei ihrer Pflegekasse, die bei der Krankenkasse angesiedelt ist. Dafür genügt zunächst ein formloser Antrag; auch eine telefonische Antragstellung ist möglich. Privat Pflegepflichtversicherte wenden sich an ihr Versicherungsunternehmen. Angehörige oder andere Vertrauenspersonen können die Antragstellung mit entsprechender Vollmacht übernehmen.
Für einen schriftlichen Erstantrag können Sie beispielsweise formulieren:
Hiermit beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung und die Feststellung meiner Pflegebedürftigkeit. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang und das Datum der Antragstellung.
Ergänzen Sie Namen, Anschrift und Versichertennummer. Bewahren Sie eine Kopie und einen Nachweis über den Eingang auf. Lassen Sie sich auch einen telefonischen Antrag schriftlich bestätigen. Gerade wenn es auf eine Übergangsregelung zum Jahreswechsel ankommt, sollte das Antragsdatum später nachvollziehbar sein.
Nach der Antragstellung veranlasst die Pflegekasse die Begutachtung. Ärztliche Unterlagen müssen Sie nicht erst vollständig zusammentragen, bevor Sie den ersten Antrag stellen. Für die spätere Begutachtung können diese Unterlagen jedoch hilfreich sein.
Was bedeutet der geplante Bestandsschutz für vorhandene Pflegegrade?
Bereits eingestufte Menschen sollen ihren anerkannten Pflegegrad nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte verlieren. Diesen Schutz bestätigt das Bundesgesundheitsministerium in seinen Erläuterungen vom 28. Oktober 2026. Er betrifft die Einstufung. Daraus folgt nicht, dass sämtliche bisherigen Leistungsansprüche und Erstattungsbeträge unverändert erhalten bleiben.
Diese Unterscheidung ist besonders für Pflegegrad 1 wichtig. Der Entwurf sieht vor, den bisherigen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich durch ein Sozialraumbudget zu ersetzen. Dieses neue Budget soll jedoch erst ab Pflegegrad 2 zugänglich sein. Für Menschen mit Pflegegrad 1 würde damit eine bisherige Unterstützung im Alltag entfallen.
Andere Ansprüche sollen erhalten bleiben, darunter Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds. Die Aussage, Menschen mit Pflegegrad 1 bekämen künftig überhaupt keine Unterstützung mehr, wäre deshalb zu weitgehend.
Wenn sich der Hilfebedarf erhöht hat, kommt ein Höherstufungsantrag in Betracht. Dabei wird die Pflegesituation erneut bewertet. Der vorgesehene Schutz vor einer Herabstufung allein durch neue Bewertungsregeln ersetzt daher keine Prüfung, ob die tatsächlichen Einschränkungen einen höheren Pflegegrad rechtfertigen.
Welche finanziellen Folgen kann ein niedrigerer Pflegegrad haben?
Ein niedrigerer Pflegegrad kann weniger Unterstützung für häusliche Pflege bedeuten. Der Pflegegrad bestimmt den Umfang wichtiger Geld- und Sachleistungen. Die Reform will zwar einzelne monatliche Beträge erhöhen, zugleich aber bislang getrennte Ansprüche in neuen Budgets zusammenführen. Eine höhere Monatszahlung lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres als zusätzlicher finanzieller Vorteil bewerten.
Das bisherige Pflegegeld soll in einem Entlastungsbudget aufgehen. Aus diesem Budget sollen Pflegebedürftige beispielsweise auch zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel oder eine Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson finanzieren können. Für ambulante Pflege- und Betreuungsdienste ist ein Sachleistungsbudget vorgesehen.
Für Betroffene kommt es damit auf zwei Fragen an: Welcher Pflegegrad wird anerkannt, und welche bisher getrennt finanzierten Hilfen müssen künftig aus einem gemeinsamen Budget bezahlt werden? Wer regelmäßig Unterstützung benötigt, sollte bei einem späteren Leistungsvergleich daher den gesamten Bedarf betrachten.
FAQ zu den geplanten drastischen Verschärfungen im Bereich Pflege
Müssen Sie für den Erstantrag ein bestimmtes Formular verwenden?
Für die erste Antragstellung ist kein bestimmtes Formular erforderlich. Sie können Leistungen zunächst formlos beantragen, auch telefonisch. Anschließend fordert die Pflegekasse die für die Bearbeitung benötigten Angaben an.
Wie lange darf die Pflegekasse nach geltendem Recht entscheiden?
Die reguläre gesetzliche Bearbeitungsfrist beträgt 25 Arbeitstage nach Antragseingang. In bestimmten dringenden Situationen gelten kürzere Begutachtungsfristen. Die 25 Arbeitstage sind keine allgemeine Frist, innerhalb derer zwingend ein Hausbesuch stattfinden muss.
Erhalten Sie das Pflegegutachten automatisch?
Die Pflegekasse übersendet das Gutachten grundsätzlich automatisch, sofern Sie der Übersendung nicht widersprechen. Sie können die Übermittlung auch später verlangen. So lässt sich nachvollziehen, auf welcher Bewertung die Entscheidung beruht.
Welche Vorversicherungszeit ist für Leistungen erforderlich?
In der sozialen Pflegeversicherung müssen Sie grundsätzlich innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Antrag mindestens zwei Jahre versichert oder familienversichert gewesen sein. Für versicherte Kinder genügt es, wenn ein Elternteil die Vorversicherungszeit erfüllt.
Fazit zu den geplanten Verschärfungen bei den Pflegegraden
Die Expertin für Pflege und Pflegerecht, Umawathy Sundrarajoo, zieht für Sie folgendes Fazit: „Wer bereits dauerhaft Hilfe benötigt, sollte einen Pflegeantrag nicht unnötig hinauszögern. Die geplanten strengeren Einstufungsregeln sind ein zusätzlicher Anlass, den eigenen Unterstützungsbedarf prüfen zu lassen. Für bereits anerkannte Pflegebedürftige bleibt wichtig: Der angekündigte Schutz des Pflegegrades schützt nicht automatisch jede bisherige Leistung.“
Quellen
- Bundesgesundheitsministerium: Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026 (PDF)
- Deutscher Bundestag: „Umfassende Reform der Sozialen Pflegeversicherung“, Meldung vom 2. November 2026
- Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes
- § 15 SGB XI: Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit und Begutachtungsinstrument
