Am 30. September hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen. Damit steht ein Stichtag fest, der für rund sechs Millionen Pflegebedürftige wichtig ist. Ab Januar sollen für die Pflegegrade 1 bis 3 höhere Punktgrenzen gelten. Für Familien, deren Angehörige inzwischen deutlich mehr Hilfe brauchen, kann der Tag der Antragstellung über mehrere Hundert Euro im Monat entscheiden.
Die Reform trifft nicht nur Erstanträge
In der öffentlichen Debatte über die Pflegereform 2027 ging es bisher vor allem um Menschen, die erstmals einen Pflegegrad beantragen. Größer ist aber eine andere Gruppe: Pflegebedürftige, die schon eingestuft sind und deren Zustand sich seit der letzten Begutachtung verschlechtert hat. Dazu gehören etwa Menschen mit fortschreitender Demenz, nach einem Sturz oder mit einer chronischen Erkrankung, die zunehmend den Alltag bestimmt. Für sie wird die Grenze zum nächsthöheren Pflegegrad ab 2027 ein Stück höher liegen.
Der Kabinettsentwurf ändert § 15 SGB XI. Künftig sind 15 statt 12,5 Punkte für Pflegegrad 1 nötig, 30 statt 27 Punkte für Pflegegrad 2 und 50 statt 47,5 Punkte für Pflegegrad 3. Die Grenzen für die Pflegegrade 4 und 5 bleiben unverändert.
| Pflegegrad | Punktgrenze heute | Punktgrenze laut Kabinettsentwurf ab 2027 |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 12,5 bis unter 27 | 15 bis unter 30 |
| Pflegegrad 2 | 27 bis unter 47,5 | 30 bis unter 50 |
| Pflegegrad 3 | 47,5 bis unter 70 | 50 bis unter 70 |
| Pflegegrad 4 | 70 bis unter 90 | unverändert |
| Pflegegrad 5 | 90 bis 100 | unverändert |
Bestandsschutz schützt den bisherigen Grad, aber nicht den Aufstieg
Der Entwurf enthält einen Besitzstandsschutz. Wer zum Jahreswechsel bereits einen Pflegegrad hat, verliert ihn nicht allein deshalb, weil die neuen Schwellen höher liegen. Eine Herabstufung ist weiterhin nur möglich, wenn sich die Selbstständigkeit tatsächlich verbessert hat.
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Dieser Schutz gilt aber nur für den Grad, den jemand schon hat. Er gilt nicht für den Schritt nach oben. Eine Höherstufung setzt eine neue Begutachtung voraus. Welche Punktgrenzen dabei angewendet werden, regelt der neue § 142b SGB XI, die Übergangsvorschrift zur Anpassung der Schwellenwerte. Nach Auswertungen des Kabinettsentwurfs ist der Tag entscheidend, an dem der Antrag bei der Pflegekasse eingeht. Der Termin des Medizinischen Dienstes spielt dafür keine Rolle. Wird ein Antrag im Dezember gestellt und kommt der Gutachter erst im Februar, gelten trotzdem die bisherigen Punktgrenzen.
Ein Antrag, der erst am 2. Januar eingeht, wird nach den neuen Grenzen geprüft. Das gilt auch dann, wenn sich der Zustand schon im Herbst verschlechtert hat. Anders ist es bei Wiederholungsbegutachtungen, die die Kasse von sich aus veranlasst. Dort soll nach den vorliegenden Analysen der Tag der Begutachtung zählen.
Ein Rechenbeispiel zeigt die Folgen
Ein Beispiel: Eine 79-jährige Frau aus dem Ruhrgebiet hat seit 2024 Pflegegrad 2. Nach einem Schlaganfall im Sommer braucht sie Hilfe beim Waschen, beim Ankleiden und bei der Medikamenteneinnahme. Bei einer neuen Begutachtung kommt sie auf 49 Punkte. Nach heutigem Recht reicht das für Pflegegrad 3. Nach den geplanten Grenzen bleibt sie mit 49 Punkten in Pflegegrad 2.
Für die Familie bedeutet das einen deutlichen Unterschied. Heute liegt das Pflegegeld in Pflegegrad 2 bei 347 Euro und in Pflegegrad 3 bei 599 Euro. Ab 2027 soll das Pflegegeld laut Entwurf in einem Entlastungsbudget aufgehen. Es beträgt dann 380 Euro in Pflegegrad 2 und 630 Euro in Pflegegrad 3. Wer nur Geldleistungen bezieht, hat also rund 250 Euro im Monat weniger, wenn der Antrag zu spät kommt. Über ein Jahr sind das rund 3.000 Euro. Bei den Sachleistungen ist der Abstand noch größer: Das Sachleistungsbudget soll in Pflegegrad 2 bei 890 Euro und in Pflegegrad 3 bei 1.590 Euro liegen.
Noch deutlicher ist der Unterschied bei Pflegegrad 1. Ein Mann mit 29 Punkten würde heute in Pflegegrad 2 eingestuft. Ab 2027 bliebe er in Pflegegrad 1. In diesem Grad soll der Entlastungsbetrag von 131 Euro entfallen, und einen Anspruch auf das neue Sozialraumbudget gibt es erst ab Pflegegrad 2. Aus einer Höherstufung mit Geldleistungen würde so ein Pflegegrad, der vor allem Beratung bietet.
Wo das Gesetzgebungsverfahren steht
Beschlossen ist das Gesetz noch nicht. Das Bundesgesundheitsministerium führt das PNOG als laufendes Verfahren. Der Kabinettsentwurf vom 30. September ersetzt den Referentenentwurf vom Juni. Die Beratungen in Bundestag und Bundesrat stehen noch aus. Die Zeit bis zum geplanten Inkrafttreten am 1. Januar 2027 ist knapp, und im parlamentarischen Verfahren kann sich noch vieles ändern, auch die Übergangsregel.
Gegenüber dem Referentenentwurf hat das Kabinett mehrere Punkte geändert. Die geplante Kürzung der Rentenpunkte für pflegende Angehörige um 30 Prozent ist gestrichen. Die halbierte Leistung in den ersten drei Monaten nach einer Ersteinstufung entfällt ebenfalls. Beim Überbrückungsbudget sollen nun alle Pflegegrade von 2 bis 5 einheitlich bis zu 2.285 Euro im Jahr erhalten. An den höheren Schwellenwerten hält der Entwurf dagegen fest. In der Finanzplanung der Bundesregierung ist die „Anpassung der Begutachtungssystematik“ einer der größten Sparposten: 1,3 Milliarden Euro im Jahr 2027, steigend auf 4,2 Milliarden Euro im Jahr 2030.
Kassen erwarten viele Anträge zum Jahresende
Pflegeberatungsstellen rechnen für November und Dezember mit vielen Anträgen. Verfahrensrechtlich ist das kein großer Aufwand. Ein Antrag auf Höherstufung kann formlos gestellt werden, also schriftlich, per E-Mail oder telefonisch. Den Fragebogen schickt die Kasse danach zu. Leistungen nach einem höheren Grad gibt es nach § 33 SGB XI ab dem Monat der Antragstellung, auch wenn die Begutachtung erst später stattfindet.
Ein Risiko bleibt. Bei einer neuen Begutachtung wird der gesamte Zustand geprüft. Wer sich in einzelnen Bereichen verbessert hat, etwa nach einer erfolgreichen Reha, kann im Ergebnis auch niedriger eingestuft werden. Dieses Risiko besteht unabhängig von der Reform. Bei einer tatsächlichen Verschlechterung ist es aber gering.
Häufige Fragen zur Höherstufung vor der Pflegereform
Verliert ein bestehender Pflegegrad durch die neuen Punktgrenzen seine Gültigkeit?
Nein. Der Kabinettsentwurf sieht einen Besitzstandsschutz vor. Ein am Stichtag anerkannter Pflegegrad bleibt bestehen, auch wenn die erreichte Punktzahl unter den neuen Grenzen liegt. Eine Herabstufung ist nur möglich, wenn sich die Selbstständigkeit tatsächlich verbessert hat.
Gelten die alten Grenzen auch, wenn der Gutachter erst 2027 kommt?
Nach Auswertungen der Übergangsregel in § 142b SGB XI des Kabinettsentwurfs ja. Entscheidend ist der Tag, an dem der Antrag bei der Pflegekasse eingeht. Ein Antrag, der bis zum 31. Dezember 2026 eingeht, wird nach dem bisherigen § 15 SGB XI bewertet. Die Regel kann sich im Bundestag allerdings noch ändern.
Betrifft die Verschärfung auch den Wechsel in Pflegegrad 4 oder 5?
Nicht direkt. Die Schwellen ab 70 und ab 90 Punkten bleiben gleich. Wer von Pflegegrad 3 in Pflegegrad 4 wechseln will, muss also weiterhin 70 Punkte erreichen. Betroffen sind die Stufen von Pflegegrad 1 auf 2 und von Pflegegrad 2 auf 3. Dort liegen die Grenzen künftig um 2,5 bis 3 Punkte höher.
Ab wann zahlt die Kasse nach einer erfolgreichen Höherstufung mehr?
Die höhere Leistung gibt es ab dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist. Kommt der Bescheid erst im Frühjahr 2027, zahlt die Kasse den Unterschied rückwirkend nach. Bei einem Antrag im Dezember 2026 gilt der neue Grad also ab Dezember, und zwar noch nach dem alten Leistungsrecht.
Einschätzung der Redaktion
Die Bundesregierung begründet die höheren Punktgrenzen mit einer „fachlich sinnvollen Anpassung“. Die Finanztabelle des Entwurfs zeigt aber, dass es vor allem um Einsparungen geht. Problematisch ist dabei vor allem die Stichtagslogik. Zwei Menschen können am selben Tag den gleichen Hilfebedarf haben und trotzdem unterschiedliche Leistungen bekommen, nur weil ein Antrag vor und einer nach Silvester eingegangen ist. Benachteiligt werden dadurch Familien, die nicht wissen, dass eine Höherstufung möglich ist, oder die im Pflegealltag keine Zeit für Anträge haben. Wer gut informiert ist, kann den Stichtag nutzen. Wer es nicht ist, merkt den Nachteil erst später. Ein Gesetz, das für mehr Klarheit in der Pflege sorgen soll, schafft an dieser Stelle vor allem einen Wettlauf gegen die Zeit. Fairer wäre eine Übergangsfrist, die sich am Zeitpunkt der Verschlechterung orientiert und nicht am Datum des Antrags.