Wer vorzeitig eine Altersrente mit Abschlägen bezieht, muss dauerhaft mit weniger Geld auskommen. Nach aktuell vorliegenden Zahlen betrug die durchschnittliche monatliche Kürzung 2025 rund 162 Euro, gegenüber 103 Euro im Jahr 2020. Das entspricht einem Anstieg um etwa 57 Prozent. Der gesetzliche Abschlag je vorgezogenem Monat wurde jedoch nicht erhöht: Die Frührente ist somit nicht für jeden Einzelnen pauschal um 57 Prozent teurer geworden!
Was bedeutet der Anstieg von 103 auf 162 Euro?
Der Anstieg betrifft den durchschnittlichen monatlichen Abschlag vorgezogener Altersrenten, nicht etwa einen (neuen) gesetzlichen Kürzungssatz. Die Zahlen stammen aus einer Antwort des Bundesarbeitsministeriums auf eine schriftliche Frage der Linksfraktion. Die Differenz beträgt 59 Euro monatlich beziehungsweise 708 Euro jährlich, bezogen auf die vergangenen 5 Jahre.
Aus den gerundeten Ausgangswerten ergibt sich folgende Rechnung: 59 Euro geteilt durch 103 Euro, multipliziert mit 100, sind rund 57,3 Prozent. Die durchschnittliche Teuerung betrifft also nicht den Einzelnen, sie hängt vielmehr von Rentenhöhe, Rentenart und vorgezogenen Monaten ab.
Warum steigen die Euro-Abschläge trotz unverändertem Prozentsatz?
Ein gleichbleibender prozentualer Abschlag ergibt bei einer höheren Rente einen größeren Eurobetrag. Rentenanpassungen erhöhen deshalb grundsätzlich sowohl die gekürzte Rente als auch den rechnerischen Abstand zur entsprechenden Rente ohne Abschlag. Frührentner sind also nicht von jährlichen Rentenerhöhungen ausgeschlossen; ihre Rente steigt lediglich von einer niedrigeren Ausgangsbasis.
Ihre Meinung ist gefragt:
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Die Durchschnittswerte allein erklären allerdings nicht, welchen Anteil Rentenerhöhungen am gesamten Anstieg der Abschlagsteuerung haben. Dafür wären zusätzliche Angaben zu Rentenhöhen und vorgezogenen Monaten der jeweils verglichenen Versichertengruppen erforderlich. Aus dem Plus von 57 Prozent darf man insbesondere keine ebenso hohe Verschärfung des gesetzlichen Abschlagssatzes ableiten! Wie gesagt, der prozentuale Abschlag ist gleich geblieben!
Wie teuer ist ein früherer Rentenbeginn persönlich?
Für jeden Monat vor der maßgeblichen abschlagsfreien Altersgrenze beträgt die Kürzung 0,3 Prozent. Grundlage ist der sogenannte Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI: Er bestimmt, welcher Anteil der erworbenen Rentenpunkte in die Berechnung eingeht. Bei einem durchgehenden vorzeitigen Rentenbezug bleibt die Kürzung grundsätzlich lebenslang bestehen.
Vereinfachtes Beispiel: Die zum gewählten Rentenbeginn errechnete Bruttorente vor Abschlag beträgt 1.500 Euro. Daraus ergeben sich:
| Vorgezogene Monate | Abschlag | Monatliche Kürzung | Verbleibende Bruttorente |
|---|---|---|---|
| 12 | 3,6% | 54 Euro | 1.446 Euro |
| 24 | 7,2% | 108 Euro | 1.392 Euro |
| 36 | 10,8% | 162 Euro | 1.338 Euro |
| 48 | 14,4% | 216 Euro | 1.284 Euro |
Rechenweg: vorgezogene Monate × 0,3 Prozent; anschließend 1.500 Euro × Abschlag. Die Tabelle berücksichtigt weder spätere Rentenanpassungen noch zusätzliche Rentenpunkte durch Weiterarbeit. Nicht jede Rentenart erlaubt sämtliche dargestellten Vorziehungszeiträume.
Wer kann früher in Rente gehen – und wer ohne Abschläge?
Die Altersrente für langjährig Versicherte setzt 35 Versicherungsjahre voraus und kann ab 63 bezogen werden. Für Jahrgänge ab 1964 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 67 Jahren; vier Jahre früher bedeuten daher 14,4 Prozent Abschlag. Grundlage ist § 36 SGB VI; für ältere Jahrgänge bestehen Übergangsregelungen.
Davon zu unterscheiden ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 38 SGB VI. Für Jahrgänge ab 1964 ermöglicht sie bei erfüllter Wartezeit von 45 Jahren einen abschlagsfreien Beginn mit 65. Schwerbehinderte Menschen haben bei erfüllten Voraussetzungen eigene Altersgrenzen; ihr maximaler Abschlag beträgt 10,8 Prozent.
Was sollten Sie vor einem Rentenantrag prüfen?
Lassen Sie sich von der Deutschen Rentenversicherung Ihren möglichen Rentenbeginn und die persönliche Kürzung berechnen. Ab 50 können Sie außerdem eine besondere Auskunft zum vollständigen oder teilweisen Ausgleich erwarteter Abschläge beantragen. Dafür dient das Formular V0210; die Voraussetzungen der beabsichtigten vorgezogenen Altersrente müssen erreichbar sein.
Sonderzahlungen sind freiwillig und kein pauschaler „Preis der Frührente“. Die Rentenversicherung berechnet den individuellen Betrag. Teilzahlungen sind möglich; zusätzliche Versicherungsjahre zur Erfüllung eines Rentenanspruchs erwerben Sie dadurch nicht.
FAQ: Warum früher in Rente zu gehen immer teurer wird
Verschwinden die Abschläge mit 67?
Nein. Bei durchgehendem Bezug bleiben die Abschläge auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen.
Muss ich nach einer Sonderzahlung tatsächlich früher aufhören?
Nein. Bei späterem Rentenbeginn erhöht die Zahlung Ihre Rente; eine Erstattung erfolgt nicht.
Kann ich nur einen Teil der Abschläge ausgleichen?
Ja. Eine Teilzahlung gleicht die erwartete Rentenminderung entsprechend teilweise aus.
Wie lange gelten die Berechnungsgrößen einer Auskunft?
Bei Zahlung innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Auskunft ist laut Rentenversicherung ein Beitragsanstieg durch geänderte Berechnungsgrößen ausgeschlossen.
Fazit zur Frührente, die immer teurer wird
Wichtiger Hinweis vom Experten für Rentenrecht, Ass. jur. Peter Kosick: „Die 57 Prozent Kostensteigerung bei der Frührente beschreiben höhere durchschnittliche Euro-Abschläge, keine neue gesetzliche Kürzung. Entscheidend für Ihre Rentenplanung sind die passende Rentenart, der konkrete Beginn und eine individuelle Berechnung.“