Die Bundesregierung unter Friedrich Merz hat am 14. Oktober 2026 eine Pflegestrukturkommission eingesetzt. Für Pflegebedürftige und Angehörige bedeutet dieser Beschluss zunächst keine höheren Zahlungen. Allerdings sollen die Fachleute prüfen, ob Zuschüsse zu Pflegeheimkosten künftig stärker von Einkommen und Vermögen abhängen könnten. Zugleich steht eine Begrenzung der Eigenanteile auf dem Prüfstand – beschlossen ist beides nicht.
Was hat die Bundesregierung zur Pflege beschlossen?
Das Bundeskabinett hat ein Beratungsgremium eingesetzt, keine neue Kostenregelung verabschiedet. Die 13 Fachleute sollen spätestens Ende Januar 2027 Vorschläge vorlegen. Die Bundesregierung strebt an, eine darauf aufbauende Reform zum 1. Juli 2027 in Kraft zu setzen. Dieser Termin ist ein politisches Ziel, noch kein verbindlicher gesetzlicher Beginn.
Den Vorsitz übernehmen der frühere Caritas-Generalsekretär Georg Cremer und die Juristin Gabriele Kuhn-Zuber. Die Kommission soll Finanzierung und Versorgung untersuchen, die häusliche Pflege stärken und Prävention sowie Rehabilitation besser einbinden. Ihre Empfehlungen ändern für sich genommen keine Leistungsansprüche.
Könnte die Pflege für Betroffene teurer werden?
Zusätzliche Belastungen sind möglich, aber weder beschlossen noch bezifferbar. Besonders relevant ist der Prüfauftrag, Zuschüsse zu Pflegeheimkosten stärker auf Menschen ohne Vermögen beziehungsweise mit geringeren oder mittleren Einkommen auszurichten. Ob daraus tatsächlich eine Einkommens- oder Vermögensprüfung entsteht und welche Grenzen gelten könnten, ist offen.
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Eine solche Umverteilung könnte Menschen mit größeren finanziellen Spielräumen schlechterstellen. Gleichzeitig könnte eine Begrenzung der Eigenanteile Pflegebedürftige entlasten. Entscheidend wäre die konkrete Ausgestaltung: Eine Obergrenze allein für pflegebedingte Kosten würde nicht automatisch die gesamte Heimrechnung begrenzen.
Auch steigende Heimkosten ohne neue Reform bleiben möglich. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums können höhere Personal- und Sachkosten sowie gesondert berechnete Investitionskosten die Belastung erhöhen. Das ist von möglichen Folgen der Kommission zu unterscheiden.
Welche Zuschüsse zum Pflegeheim gelten weiterhin?
Für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 gelten weiterhin die nach Aufenthaltsdauer gestaffelten Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI. Sie verringern den selbst zu zahlenden Anteil an den pflegebedingten Aufwendungen. Einkommen und Vermögen sind nach dieser Vorschrift keine Voraussetzung für den Zuschlag.
| Dauer des Leistungsbezugs im Pflegeheim | Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil |
|---|---|
| Bis einschließlich zwölf Monate | 15 Prozent |
| Mehr als zwölf Monate | 30 Prozent |
| Mehr als 24 Monate | 50 Prozent |
| Mehr als 36 Monate | 75 Prozent |
Die Prozentsätze beziehen sich nicht auf die gesamte Heimrechnung. Unterkunft, Verpflegung und gesondert berechenbare Investitionskosten bleiben daneben bestehen. Auch der höchste Zuschlag bedeutet deshalb nicht, dass die Pflegekasse drei Viertel sämtlicher Heimkosten übernimmt.
Müssen erwachsene Kinder künftig mehr bezahlen?
Die Einsetzung der Kommission ändert den Elternunterhalt nicht. Übernimmt das Sozialamt Pflegekosten, bleiben Unterhaltsansprüche gegenüber erwachsenen Kindern nach § 94 Absatz 1a SGB XII grundsätzlich unberücksichtigt, solange deren jährliches Gesamteinkommen jeweils 100.000 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist das gesetzlich bestimmte Gesamteinkommen des einzelnen Kindes, nicht pauschal dessen Haushaltsnettoeinkommen.
Auch oberhalb der Grenze entsteht nicht automatisch eine Pflicht, die gesamte Finanzierungslücke zu schließen. Dafür muss ein entsprechender zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch bestehen. Für Ehepartner gilt diese 100.000-Euro-Schutzgrenze nicht; ihre finanzielle Situation ist gesondert zu beurteilen.
Was sollten Pflegebedürftige und Angehörige jetzt tun?
Allein wegen der Kommission müssen Betroffene keinen Antrag stellen und keine neue Frist beachten. Wer Heimkosten nicht mehr tragen kann, sollte jedoch nicht auf die Reform warten: Reichen Versicherungsleistungen, anrechenbares Einkommen und einzusetzendes Vermögen nicht aus, kommt bedürftigkeitsabhängige Hilfe zur Pflege beim zuständigen Sozialhilfeträger infrage.
FAQ zur Pflegekommission der Bundesregierung
Gilt der Heimkostenzuschlag auch bei Pflegegrad 1?
Nein. Die gestaffelten Zuschläge nach § 43c SGB XI gelten ausschließlich für Pflegegrade 2 bis 5.
Wird ein angebrochener Monat beim Zuschlag berücksichtigt?
Ja. Auch Monate, in denen nur zeitweise entsprechende vollstationäre Pflegeleistungen bezogen wurden, zählen mit.
Wer rechnet den Leistungszuschlag ab?
Die Pflegeeinrichtung stellt ihn der Pflegekasse in Rechnung. Bewohner erhalten die Rechnung über den verbleibenden Eigenanteil.
Befasst sich die Kommission auch mit Pflege zu Hause?
Ja. Die Stärkung häuslicher Pflege und die bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf gehören zum Arbeitsauftrag.
Fazit zu den Aufgaben und dem Ziel der Pflegekommission
Die Expertein für Pflege und Pflegerecht, Umawathy Sundrarajoo erläutert abschließend: „Die Pflegekommission macht Pflege nicht unmittelbar teurer. Ob später zusätzliche Belastungen oder Entlastungen entstehen, hängt von Empfehlungen und anschließenden gesetzlichen Entscheidungen ab. Bestehende Zahlungsprobleme sollten Betroffene unabhängig davon mit Pflegekasse und Sozialamt klären.“
Quellen
- Tagesschau: „Pflegekommission eingesetzt: Was Experten jetzt klären sollen“
- § 43c SGB XI: Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen
- § 94 SGB XII: Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Sozialhilfeträger
- Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zur Pflegefinanzierung