Ab dem 1. Januar 2027 werden gesetzliche Zuzahlungen um die Hälfte teurer: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat im Juli Bundestag und Bundesrat passiert. Für chronisch kranke Menschen mit Schwerbehinderung gewinnt damit eine oft übersehene Schutzregel an Gewicht: die halbierte Belastungsgrenze. Sie greift allerdings nur mit den richtigen Nachweisen.
Was die Gesundheitsreform bei den Zuzahlungen ändert
Nachdem der Bundestag das Gesetz am 10. Juli 2026 beschlossen hatte, gab auch die Länderkammer noch am selben Tag grünes Licht, obwohl zuvor eine Anrufung des Vermittlungsausschusses im Raum gestanden hatte. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums werden die Zuzahlungsbeträge in der GKV an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst und um 50 Prozent erhöht.
In der Apotheke bedeutet das konkret: Ab Januar 2027 beträgt die Zuzahlung 10 Prozent der Arzneimittelkosten, höchstens aber 15 Euro; bei einem Blutdrucksenker für 30 Euro steigt der Eigenanteil laut ABDA von 5 auf 7,50 Euro. Die Anhebung betrifft nicht nur Medikamente, sondern auch Hilfsmittel und stationäre Aufenthalte.
Unangetastet bleibt dagegen die jährliche Obergrenze. Die Befreiungsgrenze liegt auch 2027 bei 2 Prozent des Brutto-Jahreseinkommens, für chronisch kranke Menschen bei 1 Prozent. Wer regelmäßig Arzneimittel, Heilmittel oder Hilfsmittel benötigt, erreicht diese Grenze durch die höheren Einzelbeträge künftig schneller. Genau deshalb wird die Frage, ob die niedrigere Chroniker-Grenze gilt, für viele Versicherte finanziell spürbarer.
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Halbiert wird der Jahreshöchstbetrag, nicht die einzelne Zuzahlung
Die Grundregel steht in § 62 SGB V: Gesetzlich Versicherte tragen pro Kalenderjahr höchstens zwei Prozent ihrer berücksichtigten Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt als Zuzahlungen. Für schwerwiegend chronisch Kranke in Dauerbehandlung sinkt diese Grenze auf ein Prozent.
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel ohne Familienfreibeträge: Eine alleinstehende Person mit berücksichtigten Jahreseinnahmen von 26.000 Euro müsste regulär bis zu 520 Euro an Zuzahlungen leisten. Mit Chroniker-Status sind es höchstens 260 Euro. Ein Vorteil entsteht allerdings nur dann, wenn die tatsächlich geleisteten Zuzahlungen eines Jahres die niedrigere Grenze übersteigen.
An der Apothekenkasse ändert sich zunächst nichts. Die regulären Beträge werden weiter fällig, bis die persönliche Grenze erreicht ist. Danach stellt die Krankenkasse eine Befreiungsbescheinigung bis zum Jahresende aus. Bereits zu viel gezahlte Beträge erstattet sie nach Prüfung zurück.
GdB 60 allein öffnet die Tür nicht
Wer als schwerwiegend chronisch krank gilt, regelt die Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Zwingend ist zunächst eine Dauerbehandlung: Dieselbe Krankheit muss mindestens ein Jahr lang wenigstens einmal pro Quartal ärztlich behandelt worden sein.
Hinzu kommt eines von mehreren Merkmalen. Eines davon ist ein Grad der Behinderung oder ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 60, alternativ eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent. Entscheidend ist dabei ein Detail, an dem viele Anträge scheitern: Der GdB muss zumindest teilweise auf genau der Krankheit beruhen, die dauerhaft behandelt wird.
Ein GdB von 60 wegen einer schweren Gelenkerkrankung reicht daher nicht ohne Weiteres, wenn sich die vierteljährliche Behandlung ausschließlich auf einen Diabetes bezieht. Es genügt allerdings, wenn die behandelte Krankheit zum Gesamt-GdB beigetragen hat; sie muss ihn nicht allein verursacht haben.
Warum der Schwerbehindertenausweis bei der Krankenkasse nicht reicht
Der Ausweis weist den GdB aus, nennt aber in der Regel nicht die Gesundheitsstörungen, auf denen er beruht. Die Richtlinie verlangt deshalb eine Kopie des bestandskräftigen Feststellungsbescheids der Versorgungsbehörde. Aus diesem Bescheid muss hervorgehen, dass die dauerbehandelte Erkrankung in die GdB-Feststellung eingeflossen ist.
Fehlt dieser Zusammenhang im Bescheid, ist eine Klärung mit Krankenkasse und Feststellungsbehörde nötig. Eine einfache ärztliche Bescheinigung ersetzt den amtlichen Nachweis an dieser Stelle nicht automatisch.
| Voraussetzung | Was konkret verlangt wird |
|---|---|
| Allgemeine Belastungsgrenze | 2 Prozent der berücksichtigten Jahresbruttoeinnahmen |
| Grenze für schwerwiegend chronisch Kranke | 1 Prozent der berücksichtigten Jahresbruttoeinnahmen |
| Dauerbehandlung | Mindestens ein Jahr, wenigstens einmal pro Quartal wegen derselben Krankheit |
| GdB-Nachweis | GdB von mindestens 60, zumindest teilweise auf der behandelten Krankheit beruhend, belegt durch den Feststellungsbescheid |
| Alternative Nachweise | Pflegegrad 3, 4 oder 5 oder ärztlich bestätigte kontinuierliche Versorgung |
| Folge | Befreiung von weiteren gesetzlichen Zuzahlungen bis Jahresende |
| Ab 2027 | Höhere Einzelzuzahlungen, Belastungsgrenzen von 2 und 1 Prozent unverändert |
Pflegegrad oder ärztliche Bestätigung als zweiter Weg
Schwerbehindert ist ein Mensch bereits ab GdB 50. Für die Chroniker-Regel liegt die GdB-Schwelle zwar bei 60, sie ist aber nur einer von mehreren Zugängen.
Die 1-Prozent-Grenze kann auch bei Pflegegrad 3, 4 oder 5 gelten. Besteht einer dieser Pflegegrade seit mindestens einem Jahr, wird die Dauerbehandlung unterstellt; nachgewiesen wird der Pflegegrad über den bestandskräftigen Bescheid der Pflegekasse.
Ein dritter Weg führt über die medizinische Versorgung selbst. Ist eine fortlaufende Behandlung nötig, etwa ärztlich oder psychotherapeutisch, mit Arzneimitteln, Behandlungspflege, Heil- oder Hilfsmitteln, und wäre ohne sie nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine geringere Lebenserwartung oder eine dauerhafte Einbuße an Lebensqualität zu erwarten, greift die Chroniker-Grenze ebenfalls. Damit können auch Versicherte mit GdB 50 oder ganz ohne festgestellten GdB profitieren.
Welche Zahlungen angerechnet werden
Auf die Grenze zählen alle gesetzlichen Zuzahlungen eines Kalenderjahres: für verschreibungspflichtige Arzneimittel, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhausaufenthalte, Reha-Maßnahmen, häusliche Krankenpflege und von der Kasse übernommene Fahrkosten. Ist der Chroniker-Status anerkannt, müssen diese Zahlungen nicht alle auf die chronische Erkrankung zurückgehen.
Außen vor bleiben freiwillige Aufpreise für teurere Medikamente oder Hilfsmittel, individuelle Gesundheitsleistungen, Privatbehandlungen, selbst gekaufte rezeptfreie Präparate und Eigenanteile beim Zahnersatz. Gerade beim Zahnersatz steigt die Eigenbelastung ab 2027 zusätzlich, denn der Kassenzuschuss wird ab Januar 2027 gesenkt. Diese Mehrkosten fallen nicht unter die Belastungsgrenze.
So berechnet die Krankenkasse das maßgebliche Einkommen
Grundlage sind nicht die Nettobeträge auf dem Konto, sondern die jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt nach den Regeln der Krankenversicherung. Dazu können Arbeitsentgelt, Renten, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen sowie Miet- und Kapitalerträge zählen.
Leben Ehe- oder eingetragene Lebenspartner und berücksichtigungsfähige Kinder im gemeinsamen Haushalt, werden Einnahmen und Zuzahlungen zusammengerechnet. Für 2026 gelten folgende Freibeträge: 7.119 Euro für den ersten berücksichtigungsfähigen Angehörigen, 4.746 Euro für jeden weiteren und 9.756 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind, bei dem die Angehörigenabschläge nicht angesetzt werden. Diese Beträge werden nicht ausgezahlt, sondern nur abgezogen. Für 2027 legt der GKV-Spitzenverband die Werte turnusgemäß neu fest.
Grundsicherungsgeld und Sozialhilfe: besonders niedrige Grenzen
Für Menschen mit Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, dem früheren Bürgergeld, sowie für Beziehende von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt gilt eine Sonderregel. Maßgeblich ist für die gesamte Bedarfsgemeinschaft der Jahresbetrag der Regelbedarfsstufe 1. Bei einem Regelsatz von 563 Euro sind das 2026 genau 6.756 Euro. Daraus ergibt sich eine allgemeine Belastungsgrenze von 135,12 Euro, bei anerkannter chronischer Erkrankung von 67,56 Euro im Jahr.
Wie hoch diese Grenze 2027 ausfällt, hängt am künftigen Regelsatz, und der ist noch offen. Das Haushaltsbegleitgesetz 2027, mit dem die Bundesregierung die Fortschreibung der Regelbedarfe ändern will, wurde am 8. September 2026 in erster Lesung beraten und an den Haushaltsausschuss überwiesen. Für den 12. Oktober 2026 ist eine öffentliche Anhörung angesetzt. Bleibt der Regelsatz bei 563 Euro, ändert sich auch die Grenze von 67,56 Euro nicht. Mit den höheren Zuzahlungen ist sie dann allerdings schon nach neun Rezepten zu je 7,50 Euro nahezu ausgeschöpft.
Antrag, Muster 55 und Vorauszahlung
Die Befreiung kommt nicht automatisch. Versicherte müssen sie bei ihrer Krankenkasse beantragen. Den ärztlichen Nachweis der Dauerbehandlung liefert die Praxis auf dem Vordruck Muster 55. Hinzu kommen Einkommensnachweise, Zuzahlungsbelege und gegebenenfalls der GdB- oder Pflegegradbescheid. Quittungen sollten Name, Leistung, Betrag, Datum und ausstellende Stelle erkennen lassen; viele Apotheken erstellen auf Wunsch eine Jahresübersicht.
Wer absehbar die Grenze ohnehin erreicht, kann bei vielen Kassen den errechneten Betrag vorab zahlen und erhält dann gleich zu Jahresbeginn die Befreiung. Mit den höheren Zuzahlungen ab 2027 dürfte dieser Weg für mehr chronisch Kranke rechnerisch aufgehen. Die Grenze wird jedes Jahr neu berechnet; den medizinischen Nachweis kann die Kasse bei unveränderter Lage erlassen.
Sonderfall Vorsorge bei jüngeren Versicherten
Für Versicherte, die nach dem 1. April 1972 geboren sind, kann eine Ausnahme greifen. Haben sie seit dem 1. Januar 2008 die in § 25 Absatz 1 SGB V vorgesehenen Gesundheitsuntersuchungen vor Ausbruch der Krankheit nicht regelmäßig wahrgenommen, kann es bei der Zwei-Prozent-Grenze bleiben. Die Teilnahme an einem zur Erkrankung passenden strukturierten Behandlungsprogramm sichert dennoch die 1-Prozent-Grenze. Bei einer Ablehnung aus diesem Grund muss die Kasse die konkrete Untersuchung und die Rechtsgrundlage benennen, damit die Entscheidung überprüfbar ist.
Praxisfall: Grenze sinkt von 450 auf 225 Euro
Ein gesetzlich versicherter Rentner leidet an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung. Der Feststellungsbescheid führt sie als eine Grundlage seines GdB von 60 auf, seit Jahren ist er jedes Quartal deswegen in Behandlung. Seine berücksichtigten Jahreseinnahmen liegen bei 22.500 Euro.
Ohne Chroniker-Status läge seine Belastungsgrenze bei 450 Euro, mit Anerkennung bei 225 Euro. Bis Oktober hat er 310 Euro an Zuzahlungen belegt. Die Krankenkasse erstattet ihm 85 Euro und befreit ihn für den Rest des Jahres. Da Inhalatoren und weitere Rezepte ab Januar 2027 höhere Zuzahlungen kosten, wird er die Grenze im kommenden Jahr voraussichtlich deutlich früher erreichen.
Wird ein Antrag abgelehnt, sollte aus dem Bescheid hervorgehen, woran es konkret scheitert: an der Dauerbehandlung, am Zusammenhang zwischen Krankheit und GdB oder an einem anderen Nachweis. Gegen die Entscheidung ist innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist ein Widerspruch möglich.
Häufige Fragen zur Zuzahlungsgrenze bei GdB 60
Genügt ein GdB von 60 automatisch für die 1-Prozent-Grenze?
Nein. Zusätzlich ist eine mindestens einjährige, quartalsweise Behandlung wegen derselben Krankheit erforderlich, und diese Krankheit muss zumindest teilweise zum GdB geführt haben. Belegt wird das über den amtlichen Feststellungsbescheid, nicht über den Ausweis.
Ändert die Gesundheitsreform 2027 etwas an der Belastungsgrenze?
Nein. Die Einzelzuzahlungen steigen ab dem 1. Januar 2027 um 50 Prozent, die Obergrenzen von 2 Prozent und 1 Prozent der Bruttoeinnahmen bleiben jedoch unverändert. Die Grenze wird dadurch nur schneller erreicht.
Gilt die niedrigere Grenze auch mit GdB 50 oder ohne GdB?
Ja, wenn ein anderes Merkmal erfüllt ist. Dazu zählen Pflegegrad 3, 4 oder 5 sowie eine ärztlich bestätigte kontinuierliche Versorgung, ohne die eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands zu erwarten wäre.
Wie lange gilt eine Befreiung?
Die Befreiungsbescheinigung gilt jeweils für ein Kalenderjahr. Die finanzielle Grenze wird jährlich neu berechnet, auf einen erneuten medizinischen Nachweis kann die Krankenkasse bei unveränderter Erkrankung verzichten.
Einschätzung der Redaktion
Die Anhebung der Zuzahlungen ist politisch damit begründet worden, dass die Beträge seit 2004 nicht mehr angepasst wurden. Das mag rechnerisch stimmen, trifft aber vor allem jene, die ohnehin dauerhaft auf Medikamente und Hilfsmittel angewiesen sind. Umso wichtiger ist, dass die Belastungsgrenze tatsächlich wirkt. In der Praxis hängt sie an Formularen, Belegen und einem Bescheid, dessen Begründung kaum jemand im Blick hat. Wer einen GdB von 60 hat, aber den falschen Nachweis vorlegt, zahlt doppelt so viel wie nötig. Es wäre konsequent, wenn Krankenkassen ihre chronisch kranken Versicherten aktiv auf die Chroniker-Regel hinweisen würden, statt den gesamten Nachweisaufwand den Betroffenen zu überlassen. Ein Sparpaket, das Mehrbelastungen bewusst in Kauf nimmt, sollte zumindest dafür sorgen, dass der eingebaute Schutz nicht an Bürokratie scheitert.