Achtung bei Witwenrente: Zählt das Pflegegeld als anrechenbares Einkommen?

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Was ist Pflegegeld und wie wird es gezahlt?

Pflegegeld wird Menschen mit Pflegegrad ab Stufe 2 gezahlt, wenn sie zu Hause von Angehörigen gepflegt werden. Es handelt sich nicht um eine Vergütung für geleistete Arbeit, sondern um eine Anerkennung sozialer Pflege durch das Solidarsystem der Pflegeversicherung. Das Geld steht der pflegebedürftigen Person zur freien Verfügung und kann als Anerkennung an die tatsächlich Pflegende weitergegeben werden.

Die Witwenrente und das anzurechnende Einkommen

Die Witwenrente und Witwerrente wird nach dem Tod des Ehemanns oder der Ehefrau gezahlt. Sie richtet sich nach der Höhe der Rente des Verstorbenen und wird durch eigene Einkünfte der Hinterbliebenen beeinflusst, sobald ein Freibetrag überschritten wird. Bei der Einkommensberechnung zählt z.B. Arbeitslohn, Rentenleistungen, Vermietung, Kapitalerträge oder auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit – aber eben nicht das Pflegegeld.

Ab Juli 2025 gelten sogar etwas höheren Freibeträge, erst bei eigenem Einkommen über 1.077 Euro (plus Freibetrag für Kinder) gibt es Anrechnungen auf die Witwenrente.

Pflegegeld als sozialrechtliche Ausnahme

Der Grund, warum Pflegegeld aus der Einkommensberechnung herausgenommen wird, liegt im sozialen Charakter der Leistung. Es würde sozialpolitischen Zielen widersprechen, wenn pflegende Angehörige schlechter gestellt würden als andere Hilfebedürftige oder wenn der Anreiz zur häuslichen Pflege genommen würde.

Auch Steuerrechtlich bleibt Pflegegeld in der Regel steuerfrei und zählt nicht als zu versteuerndes Einkommen für pflegende Angehörige; dies gilt zumindest, solange die Pflege im Rahmen einer sittlichen oder familiären Pflicht erbracht wird, nicht als berufliche Pflege.

Was bedeutet das für pflegende Angehörige?

Pflegende Angehörige oder Hinterbliebene mit Anspruch auf Witwenrente müssen keine Angst vor Kürzungen der Rente wegen Pflegegeldzahlungen haben. Das Pflegegeld bleibt „unschädlich“ für die Rentenberechnung. Wichtig ist, die Zahlungen sauber zu dokumentieren und im Zweifelsfall die Deutsche Rentenversicherung um eine schriftliche Auskunft zu bitten.

Ausnahme: Pflege als Erwerbstätigkeit

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Pflege als erwerbsmäßige Tätigkeit erfolgt, zum Beispiel als angestellte Pflegekraft. Dann zählt das Einkommen wie regulärer Arbeitslohn und wird voll als Einkommen bei der Witwenrente berücksichtigt. Pflegegeld im Rahmen familiärer Pflege, wie es im Pflegeversicherungsgesetz definiert ist, ist jedoch immer ausgenommen.

Gesetzliche Vorschriften zur Anrechnung von Einkommen auf die Witwenrente

Für die Einkommensanrechnung bei der Witwen- oder Witwerrente sind folgende zentrale Gesetzesparagraphen relevant:

  • § 97 SGB VI – Anrechnung von Einkommen auf Renten wegen Todes
    Dieser Paragraph regelt im Detail, welches Einkommen auf die Hinterbliebenenrenten (Witwen-/Witwerrente, Waisenrente) anzurechnen ist. Pflegegeld wird dabei ausdrücklich nicht als Einkommen berücksichtigt.
  • § 18a SGB IV – Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Hinterbliebenenrente
    Definiert, was als Einkommen im Zusammenhang mit der Anrechnung auf die Witwen-/Witwerrente zählt. Einkünfte aus Pflegegeld fallen hierbei nicht unter die angerechneten Einkommensarten.
  • § 3 Nr. 36 EStG – Steuerfreiheit des Pflegegeldes
    Zeigt, dass Pflegegeld im steuerlichen Sinne keine einkommenserhöhende Leistung ist und damit auch keine Auswirkungen auf rentenrechtliche Berechnungen hat.

Diese Vorschriften bilden die rechtliche Grundlage dafür, dass Pflegegeld nicht auf die Witwenrente als Einkommen angerechnet wird.

Zusammenfassung: Pflegegeld und Witwenrente – Anrechnung?

Wer als pflegebedürftige Person oder als pflegender Angehöriger Pflegegeld erhält, muss sich keine Sorgen um die Witwenrente machen. Diese sozialrechtliche Ausnahme ist klar geregelt und schützt die private und familiäre Pflege. Für Hinterbliebene bleibt die Witwenrente in Höhe und Anspruch durch das Pflegegeld unangetastet. Eine Kürzung oder Einkommensanrechnung ist nicht vorgesehen – dies fördert die Bereitschaft zur häuslichen Pflege und sichert die Existenz von pflegenden Angehörigen in Deutschland.

Quellen: SoVD, Deutsche Rentenversicherung

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