BSG-Urteil: Wenn der Versorgungsausgleich die Hinterbliebenenrente plötzlich kürzt

Stand:

Autor: Experte:

Viele Geschiedene hoffen, mit einer Abänderung des Versorgungsausgleichs ihre eigene Rente spürbar zu erhöhen – doch das Bundessozialgericht zeigt im Urteil B 5 R 12/22 R die Kehrseite: Die spätere Hinterbliebenenrente des neuen Partners kann dadurch deutlich sinken. Der folgende Artikel auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V,, erklärt in einfachen Worten, was das Aus für das „Rentnerprivileg“ bedeutet, wie § 268a SGB VI bei einer Neuberechnung wirkt und warum du vor einem Antrag unbedingt prüfen solltest, wie gut dein Partner im Todesfall noch abgesichert ist.

Worum ging es im Urteil des Bundessozialgerichts?

Der Fall betraf einen geschiedenen Rentner, bei dem im Scheidungsurteil ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde: Ein Teil seiner Rentenanwartschaften war zugunsten der Ex-Ehefrau übertragen worden. Später wurde der alte Versorgungsausgleich auf Antrag abgeändert, weil die damalige Berechnung nach „altem Recht“ erheblich vom „neuen Recht“ abwich – der Rentner erhielt durch den Rückausgleich wieder mehr eigene Rente.

Nach seinem Tod stellte die Deutsche Rentenversicherung die bisher gezahlte Hinterbliebenenrente (Witwenrente / Witwerrente) um: Sie berücksichtigte die durch den Versorgungsausgleich entzogenen Entgeltpunkte nicht mehr in voller Höhe und kürzte die laufende Rente deutlich. Die Hinterbliebene klagte dagegen – das BSG gab aber der Rentenversicherung Recht.

Versorgungsausgleich, Rentnerprivileg und Abänderung – die Grundlagen

  • Beim Versorgungsausgleich werden bei Scheidung Rentenanrechte zwischen den Ex-Partnern geteilt, damit beide später eine eigenständige Altersversorgung haben.
  • Früher galt das sogenannte Rentnerprivileg: Beim bereits laufenden Rentenbezug des ausgleichspflichtigen Ehegatten wurde die Kürzung erst wirksam, wenn der andere Ehepartner seinerseits eine Rente erhielt. Hinterbliebene profitierten häufig noch von der „alten“, höheren Rente.
  • Mit der Reform des Versorgungsausgleichs wurde das System auf interne Teilung umgestellt; § 268a SGB VI regelt seitdem, wie Renten nach Versorgungsausgleich und Abänderung anzupassen sind und wie Rentenversicherungsträger sich vor Überzahlungen schützen.

Kern der BSG-Entscheidung: Wenn ein Versorgungsausgleich später nach neuem Recht abgeändert wird, muss die Hinterbliebenenrente so berechnet werden, als hätte es das alte Rentnerprivileg nie gegeben – die früher „zu viel“ gezahlte Rente führt nicht zu einem dauerhaften Anspruch auf die alte, höhere Höhe.

Die Kernaussagen des BSG im Urteil B 5 R 12/22 R

Die Leitsätze und Entscheidungsgründe lassen sich auf drei entscheidende Punkte herunterbrechen:

  1. Der Abänderungsbeschluss wirkt voll in die Zukunft
    Wird ein Versorgungsausgleich nach neuem Recht abgeändert, ist die Rente für die Zukunft so zu berechnen, wie sie bei Anwendung der aktuellen Rechtslage von Anfang an gewesen wäre – inklusive aller Folgen für die Hinterbliebenenrente.
  2. Das Rentnerprivileg schützt Hinterbliebene nicht dauerhaft
    Das frühere Rentnerprivileg vermittelt keinen generellen Anspruch darauf, dass die frühere, ungekürzte Rente auch für spätere Hinterbliebenenleistungen maßgeblich bleibt. Die Begünstigung des Versicherten (des geschiedenen Rentners) durch den Rückausgleich führt nicht zu einem „vererbbaren Anspruch“ auf die höhere Hinterbliebenenrente.
  3. Hinterbliebenenleistungen sind fürsorgerische Leistungen ohne eigene Beiträge
    Das BSG betont, dass Witwen-/Witwerrenten vor allem fürsorgerisch motivierte Leistungen sind, die ohne eigene Beitragsleistung der Hinterbliebenen gewährt werden. Wenn die Gesetzgebung beim Abänderungsverfahren vor allem den ausgleichspflichtigen Versicherten schützen will, müssen die daraus folgenden Einschnitte bei den Hinterbliebenen hingenommen werden.

Kurz gesagt: Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Rentenversicherungsträger dauerhaft zu viel zahlen – auch wenn das bedeutet, dass Hinterbliebene später weniger erhalten als zunächst erwartet.

Was bedeutet das Urteil für Geschiedene und Hinterbliebene?

Das Urteil zeigt eine unangenehme Wahrheit: Wer eine Abänderung des Versorgungsausgleichs anstößt, um selbst mehr Rente zu bekommen, kann damit unabsichtlich die künftige Hinterbliebenenrente des neuen Partners oder der aktuellen Ehefrau/des Ehemanns senken.

Wichtige Konsequenzen:

  • Ein Rückausgleich im Versorgungsausgleich erhöht zwar die eigene Rente – aber die spätere Hinterbliebenenrente orientiert sich dann an der neuen, gekürzten Punktzahl, nicht an der früheren „Rentnerprivileg“-Rente.
  • Wer in zweiter Ehe lebt und eine Abänderung des Versorgungsausgleichs überlegt, muss mit bedenken, dass seine Witwe oder sein Witwer später weniger bekommen wird, als ohne Abänderung möglich gewesen wäre.
  • Hinterbliebene können sich nicht darauf berufen, dass sie viele Jahre eine höhere Rente erhalten haben – das BSG sieht darin keine schutzwürdige Rechtsposition, die eine dauerhafte Fortzahlung auf altem Niveau erzwingen könnte.

Ratgeber und Experten weisen daher darauf hin, dass ein Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs immer nur nach umfassender Beratung gestellt werden sollte – inklusive Blick auf die Absicherung der Hinterbliebenen.

Wann kann eine Abänderung des Versorgungsausgleichs sinnvoll sein – und wann nicht?

Nach geltendem Recht kommt eine Abänderung insbesondere dann in Betracht, wenn:

  • sich die Versorgungswerte nach dem alten Recht deutlich von der Berechnung nach neuem Recht unterscheiden,
  • sich aufgrund nachträglicher Entwicklungen (Berufsweg, neue Anrechte) eine erhebliche Verschiebung zu Lasten eines Ex-Partners ergeben hat.

Sinnvoll kann eine Abänderung sein, wenn:

  • der ausgleichspflichtige geschiedene Ehegatte durch den alten Versorgungsausgleich dauerhaft übermäßig belastet wird,
  • keine oder nur geringe Ansprüche von Hinterbliebenen zu erwarten sind (z.B. weil kein neuer Partner da ist oder andere Absicherungen bestehen).

Riskant ist sie, wenn:

  • der/die Versicherte bereits in neuer Ehe lebt und der Partner stark auf eine spätere Hinterbliebenenrente angewiesen sein wird,
  • keine ausreichend hohe private oder betriebliche Zusatzvorsorge für Hinterbliebene vorhanden ist.

Hier kann das Plus in der eigenen Rente im Todesfall durch ein deutliches Minus bei der Hinterbliebenenrente „erkauft“ werden.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Wer geschieden ist und einen Versorgungsausgleich hinter sich hat, sollte prüfen:

  • Gibt es bereits eine Abänderung oder ist sie in Planung?
    Bescheide und Urteile prüfen, ggf. mit Unterstützung eines Fachanwalts für Familien- oder Sozialrecht.
  • Wie hoch wäre die eigene Rente und wie hoch die Hinterbliebenenrente nach heutigem Stand?
    Eine aktuelle Rentenauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen, inklusive Angaben zum Versorgungsausgleich.
  • Wie ist der Partner abgesichert?
    Prüfen, ob zusätzliche private Hinterbliebenenabsicherung (Risikolebensversicherung, betriebliche Hinterbliebenenrenten) notwendig oder sinnvoll ist, wenn durch den Versorgungsausgleich und dessen Abänderung die gesetzliche Witwen-/Witwerrente geringer ausfallen wird.

Wer eine Abänderung erwägt, sollte sich vorab beraten lassen – idealerweise in Kombination aus Familienrecht (Versorgungsausgleich selbst) und Rentenrecht (Folgen für aktuelle und Hinterbliebenenrente).

Das Urteil B 5 R 12/22 R macht klar: Versorgungsausgleich und seine Abänderung sind mehr als bloße Rechenoperationen – sie können Jahrzehnte später darüber entscheiden, wie gut oder schlecht Hinterbliebene im Alter abgesichert sind.

Redakteure

Hinweis zur Redaktion und zum Faktencheck
Die Redaktion von Bürger & Geld prüft sämtliche Artikel vor Veröffentlichung sorgfältig nach aktuellen gesetzlichen Grundlagen, offiziellen Statistiken und seriösen Quellen wie Bundesministerien, Sozialverbänden und wissenschaftlichen Studien. Unser Redaktionsteam besteht aus erfahrenen Fachautorinnen für Sozialpolitik, die alle Inhalte regelmäßig überarbeiten und aktualisieren. Jeder Text durchläuft einen strukturierten Faktencheck-Prozess sowie eine redaktionelle Qualitätssicherung, um höchste Genauigkeit und Transparenz zu gewährleisten. Bei allen wesentlichen Aussagen werden Primärquellen direkt im Fließtext verlinkt. Die Unabhängigkeit von Werbung und Drittinteressen sichert neutralen Journalismus – zum Schutz unserer Leserinnen und zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung.
Einsatz von KI: Wir nutzen KI-Werkzeuge unterstützend, z.B. für Entwürfe von Texten oder Symbolgrafiken. Die inhaltliche Verantwortung liegt vollständig bei unserer Redaktion.


Verantwortlich für die Inhalte auf dieser Seite: Redaktion des Vereins Für soziales Leben e. V. – Ihre Experten rund um Soziale Sicherheit und Altersvorsorge.