Hintergrund zur Erwerbsminderungsrente
Die Erwerbsminderungsrente ist eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Anspruch haben Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur eingeschränkt arbeiten können. Dabei unterscheidet man zwischen zwei Formen:
- Volle Erwerbsminderungsrente: Anspruch besteht, wenn man weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes arbeiten kann.
- Teilweise Erwerbsminderungsrente: Anspruch besteht, wenn man zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten kann.
Lange Zeit mussten Empfänger der EM-Rente sehr strenge Hinzuverdienstgrenzen beachten. Ein Zuviel an Einkommen konnte nicht nur die Rente kürzen, sondern auch ganz entfallen lassen. Mit den Reformen der vergangenen Jahre wurde das System jedoch flexibler gestaltet.
Entwicklung der Hinzuverdienstgrenzen
Bereits 2023 wurden die Hinzuverdienstgrenzen stark gelockert. Seit 2026 können Rentnerinnen und Rentner mit voller Erwerbsminderungsrente einen jährlichen Hinzuverdienst von 20.763,75 Euro erzielen, ohne dass die Rente vollständig entfällt. Wer teilweise erwerbsgemindert ist, darf sogar über 41.527,50 Euro im Jahr hinzuverdienen.
Diese Werte orientieren sich am Durchschnittsentgelt aller Versicherten und werden jährlich angepasst. Ab 2026 gibt es diese deutliche Anhebung .
Höhere Hinzuverdienstmöglichkeiten ab 2026
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant, die Hinzuverdienstgrenzen ab dem 1. Januar 2026 nochmals spürbar anzuheben. Grund dafür sind steigende Löhne sowie das Ziel, Erwerbsgeminderte besser in Teilzeitjobs oder geringfügige Beschäftigungen integrieren zu können.
Die geplanten Werte sehen wie folgt aus:
- Volle Erwerbsminderungsrente: jährlich bis 20.763,75 Euro Hinzuverdienst (brutto) möglich.
- Teilweise Erwerbsminderungsrente: jährlich bis ca. 41.527,50 Euro Hinzuverdienst (brutto) möglich.
Beispielrechnungen
Um die Auswirkungen zu verdeutlichen, hier drei Musterfälle:
- Beispiel 1 – volle EM-Rente:
Herr M. bezieht eine volle EM-Rente von monatlich 1.050 Euro. Ab 2026 darf er bis zu 20.763,75 Euro jährlich hinzuverdienen, etwa durch einen Minijob und gelegentliche Teilzeitbeschäftigung. Seine Rente bleibt in voller Höhe erhalten. - Beispiel 2 – Teil-EM-Rente:
Frau K. erhält eine teilweise EM-Rente von monatlich 750 Euro. Sie arbeitet zusätzlich 20 Stunden pro Woche und verdient 20.000 Euro brutto im Jahr. Da die Grenze bei 41.527,50 Euro liegt, wird ihre Rente nicht gekürzt. - Beispiel 3 – Überschreiten der Grenze:
Herr S. hat eine volle EM-Rente von 1.100 Euro monatlich. Zusätzlich verdient er 22.000 Euro jährlich. Weil er damit ca. 1.300 Euro über der Grenze liegt, wird die Rente anteilig gekürzt.
Warum die Reform wichtig ist
Die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen bringt mehrere Vorteile:
- Mehr Flexibilität: Erwerbsgeminderte können besser selbst entscheiden, ob und wie viel sie neben der Rente arbeiten möchten.
- Zusätzliche Sicherheit: Wer gesundheitlich nur eingeschränkt arbeiten kann, hat die Chance, durch Nebenjobs seine finanzielle Lage zu verbessern.
- Anreiz zur Teilhabe: Gesellschaftlich ist es sinnvoll, wenn Menschen trotz gesundheitlicher Einschränkungen weiterhin aktiv am Arbeitsleben teilnehmen können.
Für viele bedeutet die Neuregelung, dass Arbeit und Rente erstmals ohne Angst vor massiven Rentenkürzungen kombinierbar sind.
Unterschiede zur Regelaltersrente
Bei Altersrentnern sind die Hinzuverdienstgrenzen bereits seit 2023 vollständig abgeschafft. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze dürfen beliebige Einkommen erzielt werden. Bei Erwerbsminderungsrentnern gelten zwar weiterhin Grenzen, doch die höheren Werte ab 2026 sorgen dafür, dass die praktische Einschränkung deutlich geringer ausfällt.
Was Betroffene beachten sollten
Auch mit den neuen Grenzen gilt: Einkommen muss bei der Deutschen Rentenversicherung gemeldet werden. Dabei zählen Bruttoeinnahmen aus abhängiger Beschäftigung ebenso wie Gewinne aus Selbstständigkeit. Wer die Hinzuverdienstgrenzen überschreitet, muss mit Rentenkürzungen rechnen.
Wichtig ist außerdem: Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld fließen in die Berechnung ein. Geringfügige Beschäftigungen bis 602 Euro pro Monat (Minijob 2026) zählen ebenfalls zum Hinzuverdienst.
Ausblick 2026 und darüber hinaus
Die geplante Neuregelung zeigt, dass sich das Rentensystem zunehmend den Lebensrealitäten anpasst. Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, Erwerbsgeminderte nicht nur abzusichern, sondern ihnen auch eine aktive Teilnahme am Arbeitsleben zu ermöglichen. Angesichts des Arbeitskräftemangels profitieren hiervon letztlich auch die Unternehmen.
FAQ: Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienstgrenzen 2026
Wie hoch ist die Hinzuverdienstgrenze bei der vollen EM-Rente 2026?
Die Hinzuverdienstgrenze für die volle Erwerbsminderungsrente liegt ab 2026 bei exakt 20.763,75 Euro brutto pro Kalenderjahr. Dieser Betrag kann verdient werden, ohne dass die Rente gekürzt wird.
Wie viel darf ich bei teilweiser Erwerbsminderungsrente 2026 hinzuverdienen?
Bei der teilweisen EM-Rente liegt die Mindest-Hinzuverdienstgrenze bei 41.527,50 Euro brutto jährlich. Je nach individuellem Einkommen der letzten 15 Jahre kann diese Grenze auch höher liegen.
Was passiert, wenn ich die Hinzuverdienstgrenze überschreite?
Wird die jeweilige Grenze überschritten, wird vom übersteigenden Betrag 40 Prozent von der Rente abgezogen. Es erfolgt jedoch keine komplette Streichung der Rente, solange das Erwerbsminderungs-Leistungsvermögen eingehalten wird.
Wie wird die Hinzuverdienstgrenze berechnet?
Die Grenze ist dynamisch und wird jährlich angepasst. Für die volle EM-Rente sind es drei Achtel der 14-fachen „Bezugsgröße“, für die Teilrente sechs Achtel. Bei Teil-EM-Rentnern kommt ggf. eine individuelle Berechnung hinzu, falls das eigene Einkommen der letzten 15 Jahre einen höheren Wert liefert.
Gibt es monatliche Teilgrenzen?
Nein, für 2026 gibt es keine monatliche Teilgrenze. Die jeweilige Jahresgrenze gilt für das gesamte Kalenderjahr, unabhängig davon, ob die Rente im Verlauf des Jahres beginnt oder bereits besteht.
Welche Einkünfte werden angerechnet?
Angerechnet werden sämtliche Bruttoeinkommen, auch Minijobs, Teilzeitstellen sowie Entgelte aus Selbstständigkeit. Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld zählen ebenfalls zum Hinzuverdienst.
Was muss ich bei der Beschäftigung beachten?
Die Tätigkeit darf die vom Rententräger medizinisch festgestellten Stunden (Leistungsvermögen) nicht überschreiten. Wer entgegen der Feststellung mehr arbeitet, kann den Rentenanspruch verlieren – selbst wenn die finanzielle Grenze eingehalten wird.
Wie kann ich meine individuelle Hinzuverdienstgrenze herausfinden?
Der individuelle Höchstbetrag (vor allem bei teilweiser EM) wird von der Deutschen Rentenversicherung auf Anfrage oder im Rentenbescheid mitgeteilt. Er richtet sich nach den höchsten Entgeltpunkten der letzten 15 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Was ändert sich gegenüber 2025?
Die Hinzuverdienstgrenze steigt deutlich: 2025 galt bei voller EM-Rente 19.661,25 Euro pro Jahr, jetzt sind es 20.763,75 Euro – über 1.100 Euro mehr Spielraum. Bei der teilweisen EM-Rente steigt die Mindestgrenze auf über 41.500 Euro.
Was passiert, wenn ich Minijobs habe?
Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet. Zudem steigt 2026 die Minijob-Grenze auf 602 Euro im Monat. Betroffene müssen immer alle Einnahmen gemeinsam betrachten und melden.
Fazit: neue Hinzuverdienstgrenzen 2026 für Erwerbsminderungsrente
Mit den höheren Hinzuverdienstgrenzen ab 2026 werden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente spürbar entlastet. Die Anpassung schafft mehr Perspektiven für Teilzeitjobs und Nebeneinkünfte und macht die Kombination aus Erwerbsminderungsrente und Arbeit attraktiver. Betroffene sollten jedoch stets ihre Verdienstgrenzen im Blick behalten und rechtzeitig die Rentenversicherung informieren.