Viele Erwerbsminderungsrentner freuen sich über den neuen EM-Zuschlag – zu Recht, denn ihre eigene Rente fällt dadurch spürbar höher aus. Doch ab Juli 2026 kann genau dieser Zuschlag zur unerwarteten Falle werden, wenn zusätzlich eine Witwen- oder Witwerrente bezogen wird. Der Grund: Der Zuschlag zählt seit Dezember 2025 als reguläres Einkommen und wird bei der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente berücksichtigt – zeitversetzt, aber mit realen Folgen im Geldbeutel. Wer die neuen Freibeträge, Anrechnungsregeln und typischen Rechenbeispiele kennt, kann besser einschätzen, ob und in welchem Umfang seine Witwenrente ab Juli 2026 sinkt.
Was hinter dem EM-Zuschlag steckt
Mit dem Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz hat der Gesetzgeber Bestandsrentnern mit Erwerbsminderungsrente einen pauschalen Zuschlag zugesprochen. Betroffen sind vor allem Renten, die bereits seit den 2000er- und frühen 2010er-Jahren laufen und bei denen die Zurechnungszeiten damals noch ungünstiger waren.
Seit Juli 2024 zahlt die Deutsche Rentenversicherung diesen Zuschlag zunächst zusätzlich zur bestehenden Rente aus. Die Höhe hängt vom Rentenbeginn ab: Für EM-Renten von Januar 2001 bis Juni 2014 beträgt der Zuschlag 7,5 Prozent der persönlichen Entgeltpunkte, für Renten von Juli 2014 bis Dezember 2018 4,5 Prozent. Rechtsgrundlage ist § 307i SGB VI.
Seit dem 1. Dezember 2025 wird der Zuschlag nicht mehr separat überwiesen, sondern vollständig in die laufende Erwerbsminderungsrente integriert. Am Auszahlungsbetrag ändert sich dadurch zunächst nichts – rechtlich aber sehr viel.
Wichtige Zäsur: Seit Dezember 2025 ist der Zuschlag Teil der Rente
Mit der Integration des Zuschlags in die laufende EM-Rente ist dieser rechtlich zu einem Teil der gesetzlichen Rente geworden. Das hat Folgen, weil Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit als Einkommen gelten, wenn sie mit einer Witwen- oder Witwerrente zusammentreffen.
Die Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten ist in § 97 SGB VI geregelt. Was als Einkommen zählt, bestimmt § 18a SGB IV, der Renten wegen Alters und Erwerbsminderung ausdrücklich als zu berücksichtigendes Einkommen nennt.
Praxisfolge:
- Die eigene EM-Rente zählt als Einkommen bei der Witwenrente.
- Seit Dezember 2025 zählt damit auch der EM-Zuschlag mit, weil er Teil der Rente geworden ist.
- Die Witwenrente oder Witwerrente kann deshalb sinken, wenn das Gesamteinkommen den Freibetrag übersteigt.
Noch 2025 blieb die Witwenrente aber unverändert – aus einem technischen Grund im Rentenrecht.
Warum die Kürzung erst ab 1. Juli 2026 sichtbar wird
Viele Betroffene wundern sich, warum die Kürzungen nicht sofort ab Dezember 2025 greifen. Die Antwort: Einkommenserhöhungen wirken sich bei der Witwen- und Witwerrente grundsätzlich erst zum 1. Juli des Folgejahres aus.
Das bedeutet konkret:
- Ab Dezember 2025 ist der EM-Zuschlag Teil der laufenden EM-Rente und rechtlich Einkommen.
- Die mit dem Zuschlag erhöhte EM-Rente wird aber erst zum Stichtag 1. Juli 2026 im Rahmen der Einkommensanrechnung auf die Witwenrente berücksichtigt.
- Erst dann können sich Kürzungen im Auszahlungsbetrag der Witwen- oder Witwerrente bemerkbar machen.
Zusätzlich steigt zum 1. Juli 2026 der allgemeine Rentenwert um 4,24 Prozent; damit klettern auch die Hinterbliebenenrenten und der Einkommensfreibetrag. Die Wirkung von Rentenerhöhung, höherem Freibetrag und EM-Zuschlag überlagert sich – deshalb sind pauschale Kürzungsangaben oft irreführend.
Neuer Freibetrag: 1.122,53 Euro bleiben anrechnungsfrei
Der zentrale Schutzmechanismus bei der Witwenrente ist der Einkommensfreibetrag. Bis zu dieser Grenze wird eigenes Einkommen nicht auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.
Zum 1. Juli 2026 steigt der allgemeine Freibetrag von bisher 1.076,86 Euro auf 1.122,53 Euro monatlich in den alten Bundesländern. Erst wenn das anrechenbare Einkommen – also etwa eigene Rente plus EM-Zuschlag – diese Grenze überschreitet, wird die Witwenrente gekürzt.
Die Grundformel lautet:
- Einkommen bis 1.122,53 Euro: keine Anrechnung auf die Witwenrente
- Einkommen über 1.122,53 Euro: 40 Prozent des übersteigenden Betrags werden von der Witwenrente abgezogen
Beispiel: Liegt Ihr anrechenbares Einkommen bei 1.300 Euro, übersteigt es den Freibetrag um 177,47 Euro. 40 Prozent davon (70,99 Euro) werden von der Witwenrente abgezogen.
Wie der EM-Zuschlag konkret zur Kürzung führen kann
Ob und in welchem Umfang der EM-Zuschlag Ihre Witwenrente mindert, hängt von Ihrer individuellen Einkommenssituation ab. Maßgeblich ist das gesamte anrechenbare Einkommen, nicht allein der Zuschlag.
Typischer Mechanismus:
- Ohne Zuschlag lag Ihre EM-Rente (plus ggf. andere Einkommen) knapp unterhalb des Freibetrags.
- Mit Zuschlag steigt das Einkommen über den Freibetrag.
- Der übersteigende Betrag wird zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.
Ein Beispiel aus der Beratungspraxis:
Eine Witwe erhält eine Witwenrente und eine eigene volle Erwerbsminderungsrente. Ihre EM-Rente steigt durch die Integration des Zuschlags ab Dezember 2025 monatlich um 50 Euro. Dadurch überschreitet ihr Gesamteinkommen ab 2026 den Freibetrag um rund 50 Euro. Ab 1. Juli 2026 wird ihre Witwenrente deshalb um 40 Prozent dieser 50 Euro, also um etwa 20 Euro, gekürzt.
Wichtig: Die Witwenrente sinkt nicht um den vollen Zuschlag, sondern nur um einen Teil des Betrags, der den Freibetrag übersteigt.
Wer besonders betroffen ist – und wer eher nicht
Besonders im Fokus stehen Witwen und Witwer, die neben der Hinterbliebenenrente eine eigene Erwerbsminderungs- oder Altersrente beziehen.
Stärker betroffen sind:
- Hinterbliebene mit relativ hoher eigener Rente, deren Einkommen schon bisher nahe am Freibetrag lag.
- Personen, deren Einkommen durch den Zuschlag erstmals über die Grenze von 1.122,53 Euro steigt.
- Haushalte, in denen zusätzlich noch andere anrechenbare Einkünfte (z. B. Betriebsrenten) hinzukommen.
Weniger oder gar nicht betroffen sind:
- Witwen und Witwer, deren eigenes Einkommen auch nach Zuschlag deutlich unterhalb des Freibetrags bleibt.
- Fälle, in denen die Witwenrente nach Sonderregeln gar nicht mit Einkommen verrechnet wird (z. B. bei kurzen Versorgungsehen ausgeschlossen, aber das ist ein anderes Thema).
Für viele Betroffene bleibt trotz Kürzung unterm Strich ein Plus, weil der Zuschlag die eigene EM-Rente stärker erhöht, als er die Witwenrente reduziert.
Tabelle: EM-Zuschlag und Witwenrente – die wichtigsten Fakten ab Juli 2026
| Punkt | Inhalt |
|---|---|
| EM-Zuschlag seit 2024 | Zuschlag für ältere EM-Renten nach Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz |
| Höhe des Zuschlags | 7,5% der Entgeltpunkte bei Rentenbeginn 01/2001–06/2014; 4,5% bei 07/2014–12/2018 |
| Integration in EM-Rente | Seit 1.12.2025 technischer Bestandteil der laufenden Rente, keine separate Zahlung mehr |
| Rechtsgrundlage Zuschlag | § 307i SGB VI |
| Einkommensanrechnung Witwenrente | Geregelt in § 97 SGB VI; Einkommen nach § 18a SGB IV |
| Neuer Freibetrag ab 1.7.2026 | 1.122,53 € monatlich bleiben anrechnungsfrei |
| Anrechnungssatz | 40% des Betrags, der den Freibetrag übersteigt, werden von der Witwen-/Witwerrente abgezogen |
| Zeitpunkt der Kürzung | EM-Zuschlag wirkt erst ab 1.7.2026 auf die Witwenrente, wegen jährlicher Einkommensprüfung zum Stichtag |
| Typische Folge | Witwenrente kann um einen Teil des Zuschlags sinken; genaue Höhe hängt vom individuellen Einkommen ab |
Was Betroffene jetzt tun sollten
Wenn Sie neben einer Witwen- oder Witwerrente eine Erwerbsminderungsrente beziehen, sollten Sie Ihre Rentenbescheide ab Dezember 2025 und Mitte 2026 besonders sorgfältig prüfen. Entscheidend ist, wie hoch Ihre eigene Rente inklusive Zuschlag ist und ob Ihr Gesamteinkommen den Freibetrag von 1.122,53 Euro überschreitet.
Lassen Sie sich idealerweise eine aktuelle Rentenauskunft geben und die Einkommensanrechnung durch die Deutsche Rentenversicherung erklären. Bei Unklarheiten oder unerwartet hohen Kürzungen kann sich eine unabhängige Bescheidprüfung lohnen, etwa durch Sozialverbände oder spezialisierte Rentenberatungen. So erkennen Sie, ob Ihr Bescheid korrekt berechnet wurde – oder ob sich ein Widerspruch gegen die Kürzung der Witwenrente im Einzelfall lohnt.
Fazit: Mehr EM-Rente – aber teils weniger Witwenrente
Der EM-Zuschlag ist eigentlich eine gute Nachricht für Menschen mit Erwerbsminderungsrente: Er korrigiert frühere Schlechterstellungen und sorgt für ein Plus im Portemonnaie. Gleichzeitig führt seine Integration in die laufende Rente aber dazu, dass er bei der Einkommensanrechnung auf die Witwenrente als Einkommen zählt – mit erster Wirkung ab Juli 2026.
Ob Sie unter dem Strich gewinnen oder verlieren, hängt von Ihrem individuellen Einkommen und der Höhe Ihrer Witwenrente ab. Pauschale Angstszenarien sind ebenso fehlleitend wie die Verharmlosung der Effekte. Wer die Regeln kennt, kann gezielt nachrechnen lassen und so einschätzen, ob eine Kürzung korrekt ist – und wie sich das Plus bei der EM-Rente und das Minus bei der Witwenrente tatsächlich ausgleichen.

