Von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente: Neue Regeln 2026

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Viele Menschen mit Erwerbsminderungsrente fragen sich, was beim Übergang in die Altersrente eigentlich mit ihren Ansprüchen passiert. 2026 greifen hier wichtige gesetzliche Anpassungen und Verwaltungsregeln, die über Rentenhöhe, Abschläge und den Zeitpunkt des Übergangs entscheiden. Besonders relevant ist, ob Ihre Erwerbsminderungsrente automatisch in eine Altersrente umgewandelt wird, ob Abschläge dauerhaft bleiben und welche Optionen Sie selbst aktiv wählen können. Wer die neuen Spielräume und Stolperfallen kennt, kann Nachteile vermeiden und die eigene Altersplanung besser absichern.

Ausgangslage: Erwerbsminderungsrente – was bedeutet das rechtlich?

Die Erwerbsminderungsrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung für Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft oder auf absehbare Zeit nicht mehr oder nur eingeschränkt arbeiten können. Rechtsgrundlage sind die Vorschriften über die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Unterschieden wird zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderungsrente. Die volle Erwerbsminderungsrente wird gezahlt, wenn Sie weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten können, die teilweise, wenn Sie zwischen drei und unter sechs Stunden arbeiten können. Die Rente ist grundsätzlich befristet, kann aber mehrfach verlängert und schließlich auch unbefristet geleistet werden. In vielen Fällen wird die Erwerbsminderungsrente später automatisch in eine Altersrente umgewandelt.

Automatischer Übergang: Wann wird aus der EM-Rente eine Altersrente?

Grundsätzlich gilt: Erreichen Sie die gesetzliche Regelaltersgrenze, wird Ihre Erwerbsminderungsrente automatisch in eine Altersrente umgewandelt. Die Regelaltersgrenze steigt schrittweise auf 67 Jahre; die maßgebliche Altersgrenze hängt von Ihrem Geburtsjahrgang ab und ergibt sich aus den Regelungen zur Regelaltersrente im SGB VI.

Für Sie wichtig: Der Übergang erfolgt in der Regel ohne gesonderten Antrag. Die Rentenversicherung stellt Ihre Leistung intern von der Erwerbsminderungsrente auf die entsprechende Altersrente um und informiert Sie schriftlich. Dabei bleibt die bisherige Rentenhöhe meist mindestens erhalten; häufig wird in der Praxis geprüft, ob auf Grundlage der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten eine höhere Altersrente zustünde.

Früher in Altersrente wechseln: Wann sich ein Antrag lohnen kann

Neben dem automatischen Übergang bei Erreichen der Regelaltersgrenze gibt es Möglichkeiten, schon vorher in eine Altersrente zu wechseln – etwa in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder für langjährig Versicherte. Diese Altersrenten können, je nach Geburtsjahrgang, bereits einige Jahre vor der Regelaltersgrenze bezogen werden, teilweise mit, teilweise ohne Abschläge. Rechtsgrundlage sind die speziellen Altersrentenarten im SGB VI.

Ob ein früher Wechsel für Sie sinnvoll ist, hängt von mehreren Faktoren ab: Ihrem Geburtsjahrgang, Ihrem Grad der Behinderung, der Zahl der Beitragsjahre und der Frage, ob Sie Abschläge in Kauf nehmen müssen. In manchen Fällen kann die Altersrente sogar höher sein als die bisherige Erwerbsminderungsrente, etwa wenn zusätzliche Zeiten anerkannt wurden oder besondere Abschlagsregelungen greifen. In anderen Fällen wäre der Wechsel mit einer dauerhaften Minderung der Rentenhöhe verbunden.

Bleiben Abschläge aus der Erwerbsminderungsrente bestehen?

Ein besonders wichtiger Punkt sind die Abschläge. Viele Erwerbsminderungsrentner beziehen ihre Rente deutlich vor der Regelaltersgrenze. Dafür gelten in der gesetzlichen Rentenversicherung dauerhaft wirkende Abschläge, die sich auf die Rentenhöhe auswirken. Diese Abschläge können bis zu 10,8 Prozent betragen, abhängig davon, wie früh die Rente begonnen hat.

Beim späteren Übergang in die Altersrente bleiben diese Abschläge grundsätzlich erhalten. Das heißt: Die Altersrente wird auf Basis der geminderten Rente berechnet, ein „Rückgängigmachen“ der Abschläge ist in der Regel nicht vorgesehen. Allerdings können zusätzliche Beitragszeiten – etwa durch eine teilweise Beschäftigung oder freiwillige Beiträge – die Rentenhöhe noch etwas steigern, weil neue Entgeltpunkte hinzukommen.

Neue gesetzliche Verbesserungen für Bestandsrentner

In den vergangenen Jahren gab es mehrere Leistungsverbesserungen für Erwerbsminderungsrentner, die auch Auswirkungen auf den späteren Übergang in die Altersrente haben. So wurden insbesondere Zurechnungszeiten, also fiktive Versicherungszeiten zwischen Eintritt der Erwerbsminderung und einem gesetzlich festgelegten Alter, verlängert und verbessert. Diese Regelungen sind ebenfalls im SGB VI verankert.

Für Neurentner wurden diese Verbesserungen schrittweise eingeführt; für Bestandsrentner gab es in mehreren Stufen pauschale Zuschläge. Diese Zuschläge wirken sich auch auf die spätere Altersrente aus, weil sie die zugrunde liegende Rentenberechnung erhöhen. Damit wird das Risiko abgemildert, dass Erwerbsminderungsrentner im Alter deutlich schlechter stehen als andere Versicherte mit vergleichbaren Erwerbsbiografien.

Umschichtung von Einkommen und Hinzuverdienst

Ein häufiges Problem in der Praxis entsteht bei Menschen, die neben der Erwerbsminderungsrente noch hinzuverdienen oder später aus einer Teil- in eine Vollrente wechseln. Für Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten gelten eigene Grenzen und Anrechnungsregeln, während für Altersrenten seit der Flexirentenreform mehr Freiheit beim Hinzuverdienst besteht. Die entsprechenden Detailregelungen ergeben sich aus den Vorschriften zu Hinzuverdienst und Teilrenten im SGB VI.

Beim Übergang in die Altersrente kann daher ein anderer Hinzuverdienstrahmen gelten. Wer bisher seine Arbeitszeit und sein Einkommen auf die Grenzen der Erwerbsminderungsrente abgestimmt hat, sollte rechtzeitig prüfen, ob in der Altersrente mehr Spielraum besteht – etwa für eine geringfügige oder Teilzeitbeschäftigung. Umgekehrt kann in wenigen Konstellationen der Wechsel die Anrechnung verschlechtern, wenn vorher besonders günstige Übergangsregeln galten.

Beispiel aus der Praxis: Wenn die Altersrente höher ist als die EM-Rente

Zur Veranschaulichung ein typischer Fall:

Eine Versicherte erhält seit einigen Jahren eine volle Erwerbsminderungsrente, weil sie aufgrund einer chronischen Erkrankung nur noch eingeschränkt arbeiten kann. Sie hat insgesamt 38 Versicherungsjahre, darunter lange Zeiten in Vollzeit. Durch die verlängerten Zurechnungszeiten und Verbesserungen für Bestandsrentner liegt ihre EM-Rente bei rund 1.050 Euro netto.

Im Jahr 2026 erreicht sie die Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Nach einer Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung zeigt sich, dass ihre mögliche Altersrente – trotz der ursprünglichen Abschläge – leicht über der bisherigen EM-Rente liegt. In diesem Fall lohnt sich der Wechsel, weil sie etwas mehr Rente erhält und zugleich vom großzügigeren Hinzuverdienstrecht der Altersrente profitieren kann.

In anderen Fällen, insbesondere bei frühen und hohen Abschlägen, kann die EM-Rente jedoch günstiger sein als eine vorgezogene Altersrente. Hier ist eine individuelle Beratung entscheidend.

Tabelle: Wichtige Fakten zum Übergang von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente

PunktInhalt
RechtsgrundlageSechstes Buch Sozialgesetzbuch, Renten wegen Erwerbsminderung und Altersrenten (SGB VI)
Automatischer ÜbergangBei Erreichen der Regelaltersgrenze automatische Umwandlung EM-Rente → Altersrente
AntragspflichtFür den Regelfall des Übergangs keine Antragspflicht, Rentenversicherung stellt um
Früher Wechsel in AltersrenteMöglich z. B. in Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder langjährig Versicherte, auf Antrag
Abschläge aus EM-RenteGrundsätzlich dauerhaft, wirken auch in der späteren Altersrente weiter
Verbesserungen für BestandsrentnerZuschläge und verlängerte Zurechnungszeiten erhöhen EM-Rente und damit auch spätere Altersrente
HinzuverdienstUnterschiedliche Regeln bei EM-Rente und Altersrente; in Altersrente meist mehr Spielraum
BeratungsbedarfIndividuelle Rentenauskunft und Beratung dringend empfohlen, bevor ein früher Wechsel beantragt wird

Fazit: Übergang gut planen, Beratung nutzen

Der Übergang von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente ist mehr als ein bloßer Verwaltungsakt. Für viele Betroffene entscheidet er darüber, ob die Rente im Alter stabil bleibt, leicht steigt oder im ungünstigsten Fall sinkt. Abschläge aus der Erwerbsminderungsrente wirken in der Regel fort, können aber durch Zuschläge und zusätzliche Versicherungszeiten teilweise abgefedert werden.

Wer einen früheren Wechsel in eine Altersrente erwägt, sollte sich nicht allein auf allgemeine Informationen verlassen. Eine individuelle Rentenauskunft und persönliche Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung schafft Klarheit über Rentenhöhe, Abschläge und Hinzuverdienstmöglichkeiten – und hilft, teure Fehlentscheidungen zu vermeiden.


Quellen

  1. Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrente – Voraussetzungen und Leistungen
  2. Gesetze-im-Internet: Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)
  3. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Informationen zur gesetzlichen Rentenversicherung
  4. Bundesregierung: Rente und Erwerbsminderung – Fragen und Antworten

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