Ministeriumsentwurf zur Änderung der Rente liegt vor: grundlegende Neuerungen vorgesehen

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Ein erster Gesetzentwurf zur großen Rentenreform aus dem Bundesarbeitsministerium zeichnet deutlich konkreter nach, was auf Versicherte zukommen könnte. Im Mittelpunkt stehen ein möglicher Abschied von der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren, eine dynamische Regelaltersgrenze mit späterem Renteneintrittsalter und eine neue Schutzrente für langjährig Beschäftigte, die ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Für die Jahrgänge 1967 bis 1971 könnte eine rechtzeitig vereinbarte Altersteilzeit besonders wichtig werden. Lesen Sie die Einzelheiten in folgendem Artikel!

Hinweis zum Stand des besagten Gesetzentwurfs zur Rentenreform

Am gestrigen Freitag, den 18.9.26, ist ein erster, noch nicht abgestimmter Arbeitsentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium bekannt geworden. Er befasst sich mit der Frage, wie die Empfehlungen der Alterssicherungskommission gesetzlich umgesetzt werden könnten. Nach Angaben der ZEIT trägt das Papier den Bearbeitungsstand vom 21. August 2026. Zu diesem Zeitpunkt war zunächst offen, aus welchem internen Abstimmungsprozess der Text stammt und ob andere Ressorts oder die Hausleitung des Ministeriums daran beteiligt waren.

Am Abend stellte das Bundesarbeitsministerium den Stellenwert des Papiers jedoch klar. Es handele sich lediglich um einen frühen Entwurf eines Fachreferats, der inzwischen überholt sei und nicht dem aktuellen Arbeitsstand entspreche. Die politische Leitung des Hauses sei mit diesem Text nicht befasst worden.

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Damit ist vor allem eines wichtig: Der bekannt gewordene Entwurf ist weder ein Kabinettsbeschluss noch ein offiziell vorgelegter Referentenentwurf. Das Ministerium arbeitet nach eigener Darstellung weiter an einem aktuellen Referentenentwurf. Welche Regelungen darin zu Rentenalter, abschlagsfreier Rente nach 45 Versicherungsjahren, Altersteilzeit und möglichen Übergangsfristen tatsächlich enthalten sein werden, bleibt daher abzuwarten.

Also: Entwurf ist bekannt – Recht gilt noch nicht

Für Menschen mit Rentenplänen ist die Lage derzeit unerquicklich: Viele haben gerechnet, Verträge vorbereitet oder bereits mit dem Arbeitgeber über Altersteilzeit gesprochen. Nun liegt erstmals ein Entwurfsstand vor, der konkrete Altersgrenzen, Jahrgänge und Übergangsregeln erkennen lässt. Trotzdem gilt: Der Text ist kein Kabinettsbeschluss, kein Regierungsentwurf und erst recht kein Gesetz.

Die Bundesregierung hat sich politisch auf eine umfassende Rentenreform festgelegt. Der Koalitionsausschuss erklärte am 2. Juli 2026, die 33 Empfehlungen der Alterssicherungskommission vollständig und zügig umsetzen zu wollen; das Gesetzgebungsverfahren sollte nach dieser Ankündigung bis Ende 2026 abgeschlossen werden. Der jetzt bekannt gewordene Entwurf wäre damit ein möglicher erster Umsetzungsschritt, seine Regelungen können im weiteren Verfahren aber noch erheblich verändert werden.

Das ist juristisch entscheidend. Für einen heutigen Rentenantrag gelten weiterhin die bestehenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte existiert unverändert: Nach § 38 SGB VI besteht sie bei Vollendung des 65. Lebensjahres und Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren.

Änderungen im direkten Vergleich

BereichAktuelle GesetzeslageBekannter EntwurfsstandBesonders betroffenPraktische Folge
RegelaltersrenteFür Versicherte ab Jahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren.Ab Jahrgang 1968 soll die Altersgrenze grundsätzlich an die fernere Lebenserwartung 67-Jähriger gekoppelt werden. Zwei Drittel einer Veränderung der Lebenserwartung würden auf die Erwerbsphase entfallen.Grundsätzlich Jahrgang 1968 und jüngerDie Regelaltersgrenze könnte über 67 Jahre steigen; eine feste „Rente mit 68“ steht aber nicht im Entwurf.
Altersrente für langjährig VersicherteBei 35 Versicherungsjahren ist ein vorzeitiger Start ab 63 möglich. Für Jahrgänge ab 1964 sind bis zu 14,4 Prozent Abschlag möglich.Beginn soll nur noch bis zu drei Jahre vor der individuellen Regelaltersgrenze möglich sein.Grundsätzlich Jahrgang 1968 und jüngerBei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren wäre der früheste Zugang nicht mehr mit 63, sondern mit 64 möglich.
Altersrente für schwerbehinderte MenschenBei 35 Versicherungsjahren und Schwerbehinderung: für jüngere Jahrgänge regelmäßig ab 62 mit Abschlägen, ab 65 abschlagsfrei.Abschlagsfrei zwei Jahre vor der individuellen Regelaltersgrenze, mit Abschlag bis zu fünf Jahre vorher.Nach dem Entwurf grundsätzlich ab Jahrgang 1970Die maximale Abschlagszeit bliebe bei drei Jahren, die Zugangsalter könnten aber nach hinten rücken.
Abschlagsfreie Rente nach 45 JahrenBei 45 Versicherungsjahren: für Jahrgang 1964 und jünger mit 65 Jahren abschlagsfrei.§ 38 SGB VI soll gestrichen werden; die Rentenart soll schrittweise auslaufen.Einschnitt ab Jahrgang 1967; ab Jahrgang 1972 grundsätzlich kein allgemeiner Anspruch mehr45 Versicherungsjahre allein könnten künftig nicht mehr für eine abschlagsfreie Rente mit 65 reichen.
Vertrauensschutz bei AltersteilzeitDas geltende Recht kennt einzelne Vertrauensschutzvorschriften, aber keinen allgemeinen Schutz gegen eine noch nicht beschlossene Reform.Für vor 1972 Geborene mit rechtzeitig verbindlich vereinbarter Altersteilzeit ist ein Schutz vorgesehen; als Stichtag enthält der Entwurf noch den Platzhalter „Datum des Kabinettsbeschlusses“.Jahrgänge 1967 bis 1971Eine verbindliche Altersteilzeitvereinbarung könnte darüber entscheiden, ob frühere Rentengrenzen erhalten bleiben.
Neue SchutzrenteEine eigene Altersrente wegen verminderter Berufsfähigkeit gibt es bislang nicht. Möglich sind insbesondere Erwerbsminderungsrente, Reha oder andere Altersrenten.Neue „Altersrente bei langjähriger Beitragszahlung und verminderter Berufsfähigkeit“ nach geplantem § 39 SGB VI, vorgesehen ab 1. Januar 2032.Langjährig Beitragszahlende mit gesundheitlich bedingtem BerufsausfallDie neue Rente wäre kein allgemeiner Ersatz für die 45-Jahre-Rente, sondern an zusätzliche Berufs- und Gesundheitsvoraussetzungen gebunden.

Hinweis: Der hier diskutierte Gesetzentwurf ist noch nicht amtlich veröffentlicht. Es handelt sich um einen frühen ersten Entwurf.

Rentenalter könnte ab Jahrgang 1968 beweglich werden

Die Regelaltersgrenze soll nach den bisherigen Empfehlungen der Alterssicherungskommission ab 2032 nicht mehr ausschließlich über feste Altersstufen geregelt werden. Sie soll an die steigende Lebenserwartung gekoppelt werden. Die Kommission schlägt ein Verhältnis von zwei zu eins vor: Steigt die Lebenserwartung, sollen zwei Drittel dieser Zeit in eine längere Erwerbsphase und ein Drittel in eine längere Rentenphase fließen.

Die Bundesregierung nennt als Orientierungswert: Bei der derzeit erwarteten Entwicklung könnte die Regelaltersgrenze von 2031 bis 2041 schrittweise von 67 auf etwa 67 Jahre und sechs Monate steigen. Das ist keine bereits beschlossene Anhebung und auch keine verbindliche Altersgrenze für einen einzelnen Geburtsjahrgang. Die tatsächliche Entwicklung hinge von den späteren Daten zur Lebenserwartung und der konkreten gesetzlichen Berechnungsformel ab.

Der vorliegende Entwurf soll diese Systemumstellung grundsätzlich für den Jahrgang 1968 eröffnen. Für die Jahrgänge 1964 bis 1967 wäre die Regelaltersgrenze nach den Berichten weiterhin bei 67 Jahren vorgesehen. Wer 1968 geboren wurde, weiß daher derzeit nicht, ob die Regelaltersrente künftig mit exakt 67 Jahren oder erst einige Monate später beginnen könnte.

Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Wirkung: Ergäbe die spätere gesetzliche Formel für den Jahrgang 1968 eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren und zwei Monaten, würde sich der Rentenbeginn gegenüber der heutigen Regelung um zwei Monate verschieben. Das ist nur ein Beispiel – die tatsächliche Altersgrenze dieses Jahrgangs steht nicht fest.

Rente nach 45 Jahren wäre besonders stark betroffen

Die größte Veränderung beträfe die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Umgangssprachlich heißt sie häufig „Rente mit 63“, tatsächlich können Versicherte der Jahrgänge ab 1964 bei 45 Versicherungsjahren erst mit 65 Jahren abschlagsfrei in diese Rentenart wechseln. Der Anspruch setzt nach geltendem Recht genau zwei Voraussetzungen voraus: das vollendete 65. Lebensjahr und die 45-jährige Wartezeit.

Die Alterssicherungskommission hat empfohlen, diesen abschlagsfreien Zugang abzuschaffen. Ihre Begründung: Bei einer künftigen Anhebung der Regelaltersgrenze müsse das System Menschen schützen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht weiterarbeiten können – nicht aber pauschal jede Person mit 45 Versicherungsjahren unabhängig von Belastung, Beruf und Gesundheitszustand.[bmas]

Der Entwurfsstand soll diese Empfehlung aufgreifen und § 38 SGB VI streichen. Die Rentenart wäre allerdings nicht schlagartig für alle Vergangenheit. Vorgesehen ist offenbar ein Auslaufen über Übergangsvorschriften:

  • Bis einschließlich Jahrgang 1963 soll das bisherige Übergangsrecht bestehen bleiben.
  • Für die Jahrgänge 1964 bis 1966 soll die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren weiterhin mit 65 möglich bleiben.
  • Für die Jahrgänge 1967 bis 1971 soll ein Zugang mit 65 vor allem über einen besonderen Vertrauensschutz möglich sein.
  • Ab Jahrgang 1972 soll es grundsätzlich keinen allgemeinen Anspruch auf die bisherige 45-Jahre-Rente mehr geben.

Für einen 1967 geborenen Beschäftigten mit 45 Versicherungsjahren wäre der Unterschied erheblich. Nach geltendem Recht könnte er mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Fiele dieser Zugang ohne Übergangsschutz weg und würde stattdessen die Altersrente für langjährig Versicherte gewählt, lägen bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren noch 24 Monate zwischen Rentenbeginn und Regelalter. Das entspräche einem dauerhaften Abschlag von 7,2 Prozent, weil jeder Monat des Vorbezugs die Rente um 0,3 Prozent mindert.

Altersteilzeit könnte den Vertrauensschutz auslösen

Der Entwurf enthält nach den bisher bekannt gewordenen Angaben eine besonders brisante Übergangsregel. Versicherte, die vor dem 1. Januar 1972 geboren sind und noch vor einem bestimmten Stichtag verbindlich Altersteilzeit vereinbart haben, sollen unter weiteren Voraussetzungen von den neuen, dynamischen Altersgrenzen geschützt werden können. Der Stichtag ist nicht ausgefüllt; im Entwurf steht laut Pressemitteilungen offenbar nur der Platzhalter „Datum des Kabinettsbeschlusses“.

Damit wäre es nicht ausreichend, Altersteilzeit lediglich geplant oder mit dem Arbeitgeber unverbindlich besprochen zu haben. Entscheidend wäre nach dem Wortlautansatz eine rechtlich verbindliche Vereinbarung. Sie müsste außerdem die späteren gesetzlichen Detailanforderungen erfüllen. Ob eine nachträgliche Vertragsänderung, ein Blockmodell, eine Vereinbarung unter Vorbehalt oder eine nur intern zugesagte Lösung genügt, lässt sich ohne endgültigen Gesetzestext nicht seriös beantworten.

Für die Jahrgänge 1967 bis 1971 kann dieser Vertrauensschutz besonders wertvoll sein. Nach dem Entwurfsstand könnte er sowohl die feste Regelaltersgrenze von 67 Jahren absichern als auch den Zugang zur bisherigen abschlagsfreien 45-Jahre-Rente erhalten. Wer aktuell über Altersteilzeit nachdenkt, sollte deshalb nicht aus Angst vorschnell unterschreiben – aber vorhandene Entwürfe, Zusagen und Vertragsunterlagen sorgfältig prüfen und eine individuelle Rentenauskunft einholen.

Altersteilzeit ist ohnehin keine automatische Rechtsposition. Sie muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass Beschäftigte ab dem 55. Lebensjahr grundsätzlich Altersteilzeit nutzen können; ob sie tatsächlich zustande kommt, hängt jedoch von Vertrag, Tarifregelung oder betrieblicher Vereinbarung ab.

Neue Schutzrente ab 2032 geplant

Als Ausgleich für das geplante Auslaufen der 45-Jahre-Rente soll ab 1. Januar 2032 eine neue Altersrente entstehen. Der Entwurf bezeichnet sie als „Altersrente bei langjähriger Beitragszahlung und verminderter Berufsfähigkeit“ und würde sie als neuen § 39 SGB VI einführen.

Die Konstruktion wäre deutlich enger als bei der bisherigen Rente nach 45 Jahren. Nach dem bekannt gewordenen Text sollen nicht allein lange Versicherungszeiten maßgeblich sein. Vorgesehen sind vielmehr eine besondere Wartezeit von 35 Jahren, regelmäßig mindestens sieben Jahre Tätigkeit im selben Berufsfeld sowie besondere gesundheitliche Voraussetzungen. Anrechnungszeiten und freiwillige Beiträge sollen für diese besondere 35-jährige Wartezeit nach dem Entwurfsstand nicht zählen.

Besonders problematisch und rechtlich erklärungsbedürftig ist die vorgesehene Gesundheitsprüfung. Bei Rentenbeginn soll offenbar eine mindestens zwölf Monate durchgehende Arbeitsunfähigkeit vorliegen, die auf derselben Diagnose beruht. Gleichzeitig dürfte sie nach dem Entwurfswortlaut frühestens 24 Monate vor Rentenbeginn eingetreten sein. Damit entstünde ein enges Zeitfenster: Wer erst elf Monate arbeitsunfähig ist, wäre zu früh; bei einer länger zurückliegenden Arbeitsunfähigkeit könnte sich ebenfalls ein Auslegungsproblem ergeben.

Die Bundesregierung beschreibt die dahinterstehende politische Idee anders und weiter: Menschen im rentennahen Alter sollen bei einer schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkung früher in Rente gehen können, wenn sie nicht mehr im langjährig ausgeübten Berufsfeld arbeiten können. Geplant ist dafür eine individuelle Gesundheitsprüfung. Ob diese politisch formulierte Zielsetzung und die konkrete engere Entwurfsregelung am Ende deckungsgleich ausgestaltet werden, ist derzeit offen.

Schwerbehinderung: Zugang könnte später beginnen

Auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wäre nach dem Entwurf nicht abgeschafft. Die persönlichen Voraussetzungen sollen im Kern bestehen bleiben: Die antragstellende Person muss bei Rentenbeginn schwerbehindert sein und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen. Die Altersgrenzen selbst sollen aber an die jeweilige Regelaltersgrenze gekoppelt werden.

Danach wäre ein abschlagsfreier Beginn zwei Jahre vor der individuellen Regelaltersgrenze vorgesehen. Mit dauerhaften Abschlägen könnte die Rente fünf Jahre davor beginnen. Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren ergäben sich daraus weiterhin 65 Jahre für die abschlagsfreie und 62 Jahre für die vorzeitige Altersrente. Steigt das Regelalter jedoch auf 67 Jahre und vier Monate, verschieben sich beide Zugangsalter auf 65 Jahre und vier Monate beziehungsweise 62 Jahre und vier Monate.

Der maximale Abschlag würde in diesem Modell bei drei Jahren Vorbezug bleiben: 36×0,3 %36 times 0{,}3 % Prozent ergeben 10,8 Prozent. Der Entwurf soll die dynamische Regelung für diese Rentenart grundsätzlich ab Jahrgang 1970 vorsehen. Auch hier handelt es sich um einen Reformplan, nicht um geltendes Rentenrecht.

Was Versicherte jetzt konkret tun sollten

Wer bereits Altersrente bezieht, muss wegen des Entwurfs keine Kürzung seiner laufenden Rente erwarten. Die Reformdebatte betrifft vor allem künftige Zugangsalter und künftige Anspruchsvoraussetzungen. Eine Änderung laufender bewilligter Renten ist aus dem bekannten Entwurf nicht ersichtlich.

Für rentennahe Jahrgänge kommt es jetzt auf eine saubere Bestandsaufnahme an:

  • Lassen Sie Ihr Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung klären, insbesondere wenn Sie auf 35 oder 45 Versicherungsjahre zielen.
  • Prüfen Sie bei Altersteilzeit nicht nur den gewünschten Beginn, sondern auch Vertragstext, Bindungswirkung, Laufzeit und den späteren Rentenzugang.
  • Rechnen Sie die Folgen eines Rentenbeginns mit Abschlägen individuell durch; ein scheinbar kleiner monatlicher Abschlag wirkt lebenslang.
  • Verlassen Sie sich nicht auf die Annahme, dass 45 Beitragsjahre künftig automatisch einen abschlagsfreien Ruhestand mit 65 sichern.
  • Beobachten Sie Kabinettsbeschluss, Regierungsentwurf und Bundestagsverfahren, weil dort Stichtage, Vertrauensschutz und Übergangsregeln verbindlich festgelegt werden.

Häufige Fragen zum ersten Gesetzentwurf zur Rentenreform 2026

Ist die Rente mit 63 bereits abgeschafft?

Nein. Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist weiterhin geltendes Recht. Sie setzt nach § 38 SGB VI für jüngere Jahrgänge das Alter von 65 Jahren und 45 Versicherungsjahre voraus. Der bekannt gewordene Text ist nur ein vorläufiger Entwurfsstand.

Welche Jahrgänge könnten die 45-Jahre-Rente verlieren?

Nach dem jetzt bekannt gewordenen Entwurf wäre ab Jahrgang 1967 mit Einschränkungen zu rechnen. Für 1967 bis 1971 könnte ein besonderer Vertrauensschutz entscheidend sein; ab Jahrgang 1972 soll grundsätzlich kein allgemeiner Zugang zur bisherigen Rentenart mehr vorgesehen sein. Das ist nicht beschlossen und kann sich im Gesetzgebungsverfahren ändern.

Reicht eine Altersteilzeitvereinbarung zum Schutz meiner Rente?

Das lässt sich derzeit nicht sicher sagen. Nach dem Entwurfsstand soll eine vor dem späteren Stichtag verbindlich vereinbarte Altersteilzeit eine zentrale Voraussetzung sein. Der konkrete Stichtag und weitere Bedingungen fehlen jedoch noch. Eine unverbindliche Absprache mit dem Arbeitgeber sollte deshalb nicht als gesicherter Vertrauensschutz behandelt werden.

Wird die neue Schutzrente eine Erwerbsminderungsrente ersetzen?

Nein. Die geplante neue Altersrente wäre nach dem Entwurfsstand eine zusätzliche besondere Altersrente für langjährig Beitragszahlende mit verminderter Berufsfähigkeit. Sie wäre nicht identisch mit einer Rente wegen Erwerbsminderung, für die eigene medizinische und versicherungsrechtliche Voraussetzungen gelten

Fazit zum ersten Gesetzentwurf zur Rentenreform 2026

Der erste bekannte Entwurf deutet auf einen grundlegenden Umbau der Altersrenten hin. Besonders tief wären die Einschnitte bei der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren, beim frühesten Start der Rente nach 35 Jahren und bei der künftigen Entwicklung des Rentenalters.

Noch ist aber nichts beschlossen. Für Millionen Versicherte wäre vor allem eines entscheidend: Ob der Gesetzgeber die angekündigten Übergangs- und Vertrauensschutzregeln tatsächlich klar, nachvollziehbar und rechtssicher ausgestaltet. Bis dahin sollten Sie Ihre Rentenplanung am geltenden Recht orientieren, aber mögliche Stichtage und Verträge zur Altersteilzeit sehr aufmerksam verfolgen.

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