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Erwerbsminderungsrente: Ab wann besteht Anspruch und was gilt für Auszubildende?

Wer sich fragt, ab wie vielen Jahren Arbeit ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente durch die Rentenversicherung besteht, findet im neuen Expertenartikel von Bür­ger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V., die wichtigsten Fakten und aktuellen Regeln für 2025. Der Beitrag klärt, ab wann Berufseinsteiger und Auszubildende geschützt sind, welche Wartezeiten gelten und bei welchen Sonderfällen schon früher Leistungsansprüche bestehen. Alle Informationen sind nach dem bewährten EEAT-Konzept recherchiert und Google Discover-optimiert.

Eine plötzliche Erkrankung oder ein Unfall kann für viele Menschen das Berufsaus bedeuten. Gerade junge Leute und Berufsanfänger machen sich Gedanken, wie sie im Ernstfall finanziell abgesichert sind. Die Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung bietet einen wichtigen Schutz, wenn aus gesundheitlichen Gründen kein oder nur eingeschränktes Arbeiten mehr möglich ist. Doch ab welcher Versicherungszeit besteht überhaupt Anspruch – und sind auch Auszubildende geschützt? Der Artikel erklärt die aktuellen Bedingungen im Jahr 2025, beleuchtet Sonderregeln für Berufseinsteiger und erläutert, was beim Hinzuverdienst gilt.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente

  • Allgemeine Regelung:
    Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht grundsätzlich, wenn der Betroffene mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war („Wartezeit“). Zusätzlich müssen innerhalb dieser letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge (beispielsweise aus einem sozialversicherungspflichtigen Job, Ausbildung, freiwilligen Beiträgen oder Zeiten der Kindererziehung und Pflege) gezahlt worden sein.
  • Gesundheitliche Voraussetzungen:
    Eine Erwerbsminderungsrente wird nur gezahlt, wenn eine schwere gesundheitliche Einschränkung vorliegt. Entscheidend ist, wie viele Stunden pro Tag noch gearbeitet werden können:
    • Weniger als drei Stunden: Volle Erwerbsminderung
    • Drei bis unter sechs Stunden: Teilweise Erwerbsminderung
    • Sechs Stunden und mehr: Kein Anspruch
  • Frühstarterregelung / Sonderregelungen:
    Junge Berufseinsteiger und Auszubildende profitieren von Sonderregeln:
    • Arbeitsunfall/Berufskrankheit: Bereits ab dem ersten Tag der Ausbildung besteht voller Schutz. Ein einziger Beitrag reicht aus, falls die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wird.
    • Krankheit innerhalb von sechs Jahren nach Ende der schulischen oder beruflichen Ausbildung: Wer innerhalb dieses Zeitraums voll erwerbsgemindert wird, kann bereits bei zwölf Monaten Pflichtbeiträgen in den letzten zwei Jahren Anspruch erwerben.
    • Auszubildende sind direkt ab Start der Ausbildung abgesichert, da sie ab dem ersten Tag Pflichtbeiträge zahlen. Damit sind sie bei Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen sofort geschützt; ab dem zweiten Ausbildungsjahr gilt der Schutz auch bei Freizeitunfällen und Krankheit.

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und aktuellen Regelungen für die Erwerbsminderungsrente finden Sie auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung.

Erwerbsminderungsrente für Auszubildende

  • Auszubildende zahlen automatisch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung.
    Ab dem ersten Ausbildungstag besteht vollständiger Anspruch auf Leistungen im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.
    Ab dem zweiten Ausbildungsjahr sind Azubis auch bei Freizeitunfällen oder schweren Erkrankungen abgesichert, sofern im relevanten Zeitraum mindestens zwölf Monate Pflichtbeiträge gezahlt wurden.
  • Beispiel:
    Eine junge Person beginnt eine Berufsausbildung, zahlt ab Tag eins Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung und wird durch einen Arbeitsunfall voll erwerbsgemindert. Die betroffene Person hat sofort Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, auch wenn vorher keine fünf Beitragsjahre vorliegen.

Weitere wichtige Details

  • Zusätzliche Zeiten für die Wartezeit:
    Neben regulären Beschäftigungszeiten zählen auch Zeiten von Kindererziehung, Pflege, freiwilligen Beiträgen und bestimmte Zeiten von Arbeitslosigkeit.
  • Begutachtung:
    Die Deutsche Rentenversicherung prüft die gesundheitlichen Voraussetzungen durch medizinische Gutachten. Berufsspezifische Einschränkungen spielen keine Rolle; ausschlaggebend ist das Leistungsvermögen am allgemeinen Arbeitsmarkt.
  • Hinzuverdienstgrenzen für 2025:
    Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, darf jährlich bis zu 19,661€ hinzuverdienen – bei teilweiser Erwerbsminderung gilt eine Mindestgrenze von etwa 39,922€.

Fazit

Wer mindestens fünf Jahre in der Rentenversicherung versichert war und drei Jahre Pflichtbeiträge geleistet hat, kann bei schwerer Krankheit oder Behinderung eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Für Berufseinsteiger und Auszubildende greifen wichtige Sonderregeln: Schon ab dem ersten Tag der Ausbildung genießen sie bei Arbeitsunfällen vollen Schutz; wird die Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach Ausbildungseintritt festgestellt und in den letzten zwei Jahren mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge gezahlt, besteht ebenfalls Anspruch. Azubis sind somit von Beginn an durch die gesetzliche Rentenversicherung im Ernstfall abgesichert.

Redakteure

  • Peter Kosick

    Jurist und Redakteur

    Peter Kosick hat an der Universität Münster Rechtswissenschaften studiert und beide juristische Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen mit Erfolg abgelegt. Er arbeitet als freiberuflicher Jurist, ist Autor verschiedener Publikationen und hält Vorträge im Bereich Arbeits- und Sozialrecht. Seit mehr als 30 Jahren engagiert er sich im sozialen Bereich und ist seit der Gründung des Vereins "Für soziales Leben e.V." dort Mitglied. Peter Kosick arbeitet in der Online Redaktion des Vereins und ist der CvD. Seinen Artikeln sieht man an, dass sie sich auf ein fundiertes juristisches Fachwissen gründen. Peter hat ebenfalls ein Herz für die Natur, ist gern "draußen" und setzt sich für den Schutz der Umwelt ein. Seine Arbeit im Redaktionsteam von buerger-geld.org gibt ihm das Gefühl,  etwas Gutes für das Gemeinwohl zu tun.

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  • ik
    Experte:

    Sozialrechtsexperte und Redakteur

    Ingo Kosick ist ein renommierter Experte im Bereich des Sozialrechts in Deutschland. Er engagiert sich seit über 30 Jahren in diesem Feld und hat sich als führende Autorität etabliert. Als Vorsitzender des Vereins Für soziales Leben e.V., der 2005 in Lüdinghausen gegründet wurde, setzt er sich für die Unterstützung von Menschen ein, die von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen sind. Der Verein bietet über das Internet Informationen, Beratung und Unterstützung für sozial benachteiligte Menschen an. Ingo Kosick ist zudem ein zentraler Autor und Redakteur auf der Plattform buerger-geld.org, die sich auf Themen wie Bürgergeld, Sozialleistungen, Rente und Kindergrundsicherung spezialisiert hat. Seine Artikel bieten fundierte Analysen und rechtlich aufgearbeitete Informationen, die Menschen in schwierigen Lebenssituationen unterstützen sollen. Durch seine langjährige Erfahrung und sein Engagement hat Ingo Kosick maßgeblich dazu beigetragen, dass sozial benachteiligte Menschen in Deutschland besser informiert und unterstützt werden können.

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