Die volle Erwerbsminderungsrente ist für viele chronisch erkrankte und behinderte Menschen eine zentrale soziale Absicherung. Insbesondere die Frage nach einem dauerhaften Leistungsanspruch beschäftigt Betroffene, medizinische Fachkräfte und Behörden gleichermaßen. Zwar gilt die volle Erwerbsminderungsrente häufig zunächst als befristet, jedoch gibt es Ausnahmeklauseln und wegweisende Gerichtsurteile, die eine Unbefristung ermöglichen. Wer sich konkret auf Dauer absichern kann, klärt dieser Beitrag mit Fokus auf aktuelle Rechtslage und Gerichtsentscheidungen.
Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente: Wann auf Dauer?
Die gesetzliche Grundlage für die volle Erwerbsminderungsrente findet sich im §43 Absatz 2 SGB VI. Anspruch besteht für Versicherte, die krankheits- oder behinderungsbedingt auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Die Bewilligung erfolgt in den meisten Fällen zunächst befristet – üblicherweise für bis zu drei Jahre. Die Rentenversicherung prüft dabei regelmäßig, ob eine gesundheitliche Besserung möglich erscheint. Weitere ausführliche Informationen zur Erwerbsminderungsrente und den jeweiligen Voraussetzungen finden Sie direkt bei der Deutschen Rentenversicherung.
Voraussetzungen für eine Dauerrente
Der Anspruch auf eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente entsteht, wenn medizinische Unterlagen und Gutachten eindeutig belegen, dass keinerlei Wahrscheinlichkeit auf Besserung der Erwerbsfähigkeit besteht. Spezifisch sieht §102 Abs.2 Satz5 SGB VI vor, dass die Rente auf Dauer bewilligt werden kann, wenn eine gesundheitliche Verbesserung unwahrscheinlich ist. Besonders häufig trifft dies auf schwere und chronische psychische Erkrankungen sowie irreversible Gesundheitszustände zu.
Typische Fälle für eine Dauerbewilligung:
- Mehrere unabhängige Gutachten bestätigen die Erwerbsfähigkeit von unter drei Stunden täglich und schließen eine Besserung (Rehabilitation, Heilung) aus.
- Rechte von psychisch Erkrankten werden durch aktuelle Urteile gestärkt. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg und das Landessozialgericht Hamburg urteilten, dass bei klarer Dauerdiagnose eine Dauerrente zu gewähren ist.
- Auch das Alter, die Länge der Krankheit und sozialmedizinische Befunde werden gewertet.
Aktuelle Rechtsprechung (2025) und Praxis
Wichtige Urteile sind beispielsweise:
- LSG Hamburg, Az. L 3 R 74/21 (15.08.2023): Dauerhafte psychische Einschränkung ohne Hoffnung auf Besserung führte zur unbefristeten Rente.
- LSG Baden-Württemberg, Az. L 4 R 3332/21 (27.01.2025): Aufgrund schwerer psychiatrischer Diagnosen, chronischer Schmerzstörung und Begutachtung wurde die Dauerrente ab 01.01.2020 bewilligt.
Wesentlich ist eine sorgfältige Dokumentation im Antragsverfahren:
- Ärztliche Atteste und Gutachten sollten detailliert die Prognose und Dauerdiagnose beschreiben.
- Die Rentenversicherung prüft regelmäßig die medizinische Entwicklung, kann nach Ablauf einer Befristung aber eine Dauerrente gewähren, wenn der Zustand weiterhin unverändert schwer bleibt.
Das Ende der vollen Erwerbsminderungsrente auf Dauer
Auch eine auf Dauer bewilligte EM-Rente läuft spätestens beim Erreichen der Regelaltersgrenze aus. Ab diesem Zeitpunkt tritt meist die Regelaltersrente an ihre Stelle.
Fazit
Ein Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer besteht dann, wenn medizinisch eindeutig belegt ist, dass die Erwerbsfähigkeit unter drei Stunden pro Tag auf nicht absehbare Zeit ausgeschlossen bleibt und eine Besserung unwahrscheinlich ist. Aktuelle Gerichtsurteile stärken die Rechte Betroffener und sorgen für mehr Rechtssicherheit. Besonders wichtig sind aussagekräftige Gutachten und eine gute Vorbereitung des Antrags. Für viele ist die Dauerrente essenziell für die Existenzsicherung bis zur Altersrente.